Drittlandszollsatz sollte für derartige Teile eigentlich 0 % sein, musst halt nur drauf achten, dass der der für Dich das Paket Importabfertigt auch die richtige Warennummer anmeldet und nicht z.B. da ne Antenne draus macht (die hat dann einen anderen Zollsatz).
Beiträge von ChickenHawk
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Original geschrieben von Mario72
fern ist im Alltag die Differenzierung nach Garantiefall oder Gewährleistungsfall nicht immer möglich. Also ist häufig auch nicht eindeutig, welche (eigentlich unterschiedlichen) Rechtsfolgen im konkreten Fall nun gelten.Das halte ich für ein Gerücht.
Bei einem Garantiefall greifen die Garantiebestimmungen des Herstellers, dieser kann (da Garantie eine freiwillige Leistung ist) vorschreiben wie eine Abwicklung auszusehen hat. Bei den allermeisten Garantien soll der der Kunde sich nicht an den Verkäufer wenden, sondern in der Regel gibt es eine Adresse an die der Kunde die Ware im Garantiefall einschicken soll.Wenn der Kunde die Ware mit einem Mangel zum Verkäufer und nicht zum Hersteller trägt, dann sind wir nicht im Bereich der Garantie sondern immer bei Gewährleistung. (Außer wir haben den Sonderfall, dass nicht der Hersteller sondern der Verkäufer selbst freiwillig eine Garantie gibt).
Ergebnis:
Ware an Hersteller - Garantie
Ware an Verkäufer - GewährleistungWo da jetzt das Problem sein soll zu differenzieren und auch mögliche (abweichende) Folgen draus zu ziehen ist für mich nicht wirklich offensichtlich.
Mal ganz abgesehen davon, dass es sich mir nicht erschließt was das mit der Ausgangsfrage zu tun hat.Im Kern geht es doch um die Frage, ob ein Käufer seine Gewährleistungsansprüche ohne Zustimmung des Verkäufers an einen Dritten abtreten kann, oder ob eine etwaige Klausel des VK die hierfür eine Zustimmung fordert wirksam sein kann oder nicht. Und darüber könnte man sicher noch Seitenweise Abhandlungen schreiben, allein viel weiter wird man nicht kommen. Da wäre eher ein Link zu dem Urteil welches vor ein paar Postings angesprochen worden ist mal interessant.
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Was ein Rotlichtverstoß kostet steht in jedem Bußgeldkatalog.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein hinter Dir fahrendes Fahrzeug Dich mal eben auf die schnelle geblitzt hat beträgt so 0,01 %

Bei Rotlichtblitzern muss es eine "Eichung" via Induktionsschleife geben um gerichtlich nachweisen zu können, dass und wie lange nach dem "Rot" der Verursacher gefahren ist. Bei einem schnellen Schuss aus der Hüfte oder dem Amaturenbrett wäre das gar nicht möglich. Ich tippe eher mal auf Lichtreflexionen von der Scheibe oder einem Spiegel.
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Original geschrieben von Mario72
Außerdem bezieht sich die Gewährleistung ja auf den Zeitpunkt des Verkaufs, also die Zusicherung, dass das Gerät zu diesem Zeitpunkt ok war und auch in der Folgezeit keine Probleme auftreten, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben (müssen). Diese Zusicherung dann später aufzuheben, nur weil der Besitzer gewechselt hat.... hmmmmmmm?????????Na ja fast...
Also nochmal langsam zum mitdenken: Gesetzliche Gewährleistungsansprüche entsehen bei einem Verbrauchsgüterkauf zwischen dem gewerblichen Verkäufer und dem Erstkäufer, nicht mehr und nicht weniger.Hierbei gilt: Zum Zeitpunkt der Lieferung muss die Ware mangelfrei sei, soweit richtig. Tritt nun während der ersten 6 Monate ein Mangel auf, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag, es steht dem VK dabei aber immer noch frei selbst den Beweis dafür anzutreten, dass ein der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorlag sondern erst später aufgetreten ist.
Nicht mehr und nicht weniger ist die gesetzliche Sachmängelgewährleistung. Es ist keine Beschaffenheits- oder Funktionsgarantie für 24 Monate.
Wenn die Verkäufer jetzt i.d.R. nicht eh recht kulant wären könnten die nach den ersten 6 Monaten von jedem Käufer verlangen, dass er doch bitteschön beweisen soll das der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, und das wird in den meisten Fällen schwer bis unmöglich. (Von daher gebe ich persönlich auf die "noch 16 Monate Gewährleistung" Auktionen eh nichts.)
Von daher: Aus der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften einen "Zwangs"Anspruch für Zweit- oder Drittkäufer abzuleiten ist imho falsch, schon allein weil der Zweitkäufer über die tatsächliche Beschaffenheit zum fraglichen Zeitpunkt (der Übergabe an den Erstkäufer) ja gar keine Kentniss haben kann, außer der Zusicherung des Erstkäufers.
Bsp. der Erstkäufer schrottet nach 4 Monaten sein Handy, verkauft dieses bei Ebay mit "Gewährleistung". Du bekommst das Gerät und stellst fest, dass es defekt ist, der Ebay-Verkäufer behauptet aber das kann nicht sein, verweist auf die Gewährleistung und sagt Du sollst direkt an den Erstverkäufer rantreten.
Und nun soll der Erstverkäufer dafür gerade stehen, dass Du eine Mangelfreiheit aufgrund einer (gestzlichen) Beschaffenheitszusage in Anspruch nehmen willst, die es in dieser Form aber gar nicht gibt.Spinnen wir das mal weiter: Das defekte Gerät geht zur Reparatur, du bekommst die Meldung: "Wasserschaden/Displayschaden" (was auch immer) keine Gewährleistung. Und nun? Du hast keine Chance da etwas anderes zu behaupten, denn außer der Zusicherung des Zweitverkäufers hast Du ja keine Ahnung was mit dem Gerät wirklich passiert ist. Also lässt Du Dir das Gerät zurückschicken, schreibst den Ebayverkäufer an und willst das Gerät bei ihm zurückgeben. Und wie solche Fälle dann ausgehen dazu haben wir ja einen eigenen Ebay-Problembeitrag...
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Weil diese eben lt. Gesetz zwischen dem VK und dem K zustande kommen und nichts anderes. Das kann man gut finden oder auch nicht es ist halt so.
Wieso sollte man einen Vk "zwingen" können jemandem Gewährleistungsansprüche zu erfüllen, der nie selber Kunde gewesen ist?
Oder überspitzt gesagt, jemand der (aus welchen Gründen auch immer) bei einem Anbieter in Ungnade gefallen ist und selber keine Gerät mehr erhalten würde holt sich über Ebay dann einfach ein Gerät und der VK muss ihn dann zwangsläufig doch wieder bedienen?Damit würde man im Endeffekt die komplette Vertragsfreiheit aushebeln, jeder kann und darf sich eben aussuchen mit wem er Geschäfte macht und gegenüber wem er Verpflichtungen übernehmen will.
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Wieso nicht? Der Gesetzgeber will dem (Erst-)Käufer gewisse Rechte einräumen, es ist nicht oder nur bedingt vorgesehen, dass ein Artikel im Rahmen der Laufzeit der gesetzlichen Gewährleistung mehrfach weiterveräußert wird.
Unschön für den Kunden aber durchaus mit der heutigen Gesetzgebung vereinbar.
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Zitat
Original geschrieben von Maarthok
Also ohne das ich nun nachgeschaut habe: Diese Klausel hält einer Überprüfung gegenüber einem privatem Kunden nie und nimmer stand, da dadurch ja jegliche Verfügung über bei T-Mobile gekauften Sachen (immerhin dein Eigentum) ausgeschlossen wäre.Sachte sachte im Orignal liest sich das nicht ganz so schlimm. Es wird ja in keinster Weise untersagt, dass man das Gerät nicht verkaufen darf o.ä., aber was sind denn die "Rechte und Pflichten", die Pflicht das Gerät zu bezahlen sollte der Käufer ja bereits erfüllt haben, also hat er noch Rechte gegenüber T-Mob z.B. aus Sachmängelgewährleistung. Diese gelten eben im Verhältnis VK - K (und nicht gegenüber einem Dritten).
Der Käufer kann das Gerät ohne Zustimmung von T-Mob weiterveräußern, nur wenn er damit auch seine (ihm eigenen) Rechte die er noch gegenüber T-Mob hat mit weitergeben will bedarf es einer Zustimmung.
Wie gesagt ich bin mir auch nicht sicher ob so eine Klausel Bestand hätte, aber ich würde sie nicht per se wegwischen.
EDIT
@TE
Du hast Dich noch nicht tiefer mit Statistik beschäftigen müssen oder? Bei einer solchen Fragestellung gibt es wesentlich mehr Faktoren zu berücksichtigen als einfach nur "Ja" oder "Nein". Um da wirklich einen Nutzen draus ziehen zu können müsste man ein wesentlich umfangreichere Umfrage starten als "Welches Netz nutzen die User" oder "Wie lange telefoniert ihr im Schnitt".
Was bringt es wenn z.B. vermeintlich die Tendenz zu erkenne ist, dass es bei O2 geht. Kaufst Du dann nur noch 02 Geräte bei Ebay und bist dann aber ganz furchtbar enttäuscht wenn es in Deinem Fall mit der Gewährleistung dann doch nicht klappt (weil z.B. mal pauschalisiert die User die alle "Ja bei O2 geht das" angekreuzt haben leider aus Süddeutschland kommen, Du es aber bei einem anderen Shop in Norden versuchst?) -
Zitat
Original geschrieben von Maarthok
Käufer 1 tritt nämlich in aller Regel (konkludent) seine Gewährleistungsansprüche im Rahmen des mit Käufer 2 geschlossenen privatem Kaufvertrag an diesen ab, so daß dieser selbstverständlich die ursprünglichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann.
Was in diesem Fall ja aber durch die AGB von T-Mob eindeutig nicht zulässig ist, jedenfalls nicht ohne vorher gefragt zu haben.
Ob eine solche AGB-Klausel allerdings auch vor Gericht bestand hat, dass sollen die Richter entscheiden.

EDIT:
Und was für eine Aussagekraft hätte so eine Umfrage? Genau 0,0 weil es ja offensichtlich bei ein und demselben Anbieter unterschiedlich gehandhabt wird.
Bei 3 von 5 klappts auch bei T-Mob bei den anderen beiden dann eben nicht. -
Von den Leistungsdaten her ist es schon einer aus der 2 Generation der Cuore.
Also wirklich fast 20 Jahre alt, uhiuhiuhi.Wann ist denn der nächst TÜV und AU fällig?
Ich würde mir so ne Kiste nicht kaufen, knappes Budget ist eine Sache sich in eine rollende Minirostlaube zu setzen eine andere

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Nur nicht wer damit telefoniert hat...
