Beim Entfernen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge kommt es darauf an, ob das Kraftfahrzeug auf öffentlichem oder privatem Grund und Boden steht. Wer öffentlichen Verkehrsraum verkehrswidrig zum Parken benutzt, muss beispielsweise im Halteverbot, bei gekennzeichneten Behindertenparkflächen, auf Zebrastreifen, bei Anwohnerparkplätzen oder abgelaufenen Parkuhren damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. In Schleswig-Holstein z. B. wird meistens in folgenden Fällen abgeschleppt:
1. Parken auf einem Behindertenplatz. In Fällen, in denen ein Parkplatz für einen bestimmten Schwerbehinderten reserviert wurde (durch ein spezielles Zusatzschild gekennzeichnet), werden alle anderen Fahrzeuge, auch von anderen Schwerbehinderten, abgeschleppt.
2. Parken an Stellen, an der der Straßenverkehr behindert wird, z. B. auch, wenn Fußgänger, Radfahrer usw. auf die Straße ausweichen müssen.
3. Parken vor Ein-/Ausfahrten von Grundstücken, Garagen, Höfen, Krankenhäusern, der Feuerwehr, Tiefgaragen usw., wenn jemand die Einfahrten befahren oder verlassen will
4. Zuparken von anderen Pkws in zweiter Reihe auf der Straße oder in dritter Reihe auf großen Parkplätzen außerhalb der Fahrbahnmarkierungen.
5. Parken in mobilen Halteverbotszonen, die z. B. für Bauarbeiten oder Umzüge eingerichtet wurden, nach deren Einrichtung
6. Parken in einer gekennzeichneten Ladezone eines Geschäftes, wenn ein Zulieferer dort entladen will,
7. Parken in Zufahrten von Feuerwehr und Rettungsdiensten,
8. Zur Eigentumssicherung oder wenn der Fahrer bzw. der Pkw nicht mehr verkehrstauglich ist, und es keine andere Möglichkeit des Entfernens des Fahrzeuges gibt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Abschleppen