Zitat
Original geschrieben von m0nza
Vielmehr darum, ob es das "richtige" (rein rechtlich gesehen) wäre, nach dem momentanen Stand der Dinge den Weg der Bemängelung der nicht eingehaltenen Frist zu gehen.
Schau Dir den § 566 Abs. 3 BGB an:
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Rein vom lesen her ja. Aber dann muss man eben auch wieder nach dem "Schutzzweck" (also was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht) fragen.
Will er wirklich, dass alle Vermieter nach 12 Monaten leer ausgehen? Das sicher nicht, sonst hätte er keine Ausnahmen zugelassen.
Grds. soll mit der Regel bewirkt werden, dass Mieter ihre Abrechnung halbwegs zeitnah bekommen. Das schafft man ggf. nur mit Druck. Hätte man jetzt reingeschrieben: "Die Abrechnung ist zeitnah zu erstellen..." würden sich haufenweise Leute streiten was denn nun zeitnah ist. Aus Mietersicht sicher dann 2 Monate aus Vermietersicht wohl eher 2 Jahre, daher also eine "Festlegung" auf Jahresfrist.
Soweit so schön, einen passenden § zur Hand zu haben und damit auch was anfangen können sind zwei paar Schuhe. Grds. steht Dir das Recht zu die Rechnung zu bemängeln bzw. zurückzuweisen. Punkt.
Du solltest Dich eher fragen: Macht das Sinn? Bzw. habe ich auch wirklich ne Chance das durchzubekommen? Dazu ist hier ja schon was geschrieben worden.
Und noch wohnst Du da, willst Du Deine Abrechnung für 2006 dann zum 06.12.07 bekommen, in einem Monat wo man das Geld eigentlich eh für andere Sachen braucht? Denn dem VM ist es sicher egal ob du rechtlich richtig liegst oder nicht, wenn Du einen Streit um die Nachzahlung anzettelst kannst Du sicher sein, dass er sich zukünftig die ein oder andere Nettigkeit einfallen lässt.
Stehst Du über all dem und bist von den Nerven her auch stressresisten genug die deswegen ggf. eine lange Zeit rumstreiten zu müssen, dann kann die Empfehlung nur lauten: Ran an den Feind.
Wenn nicht sollte man sich doch lieber zweimal überlegen ob es tatsächlich den Aufriss wert ist.