Beiträge von ChickenHawk

    Zitat

    Original geschrieben von ganymed


    Langt einer mit 90*30 cm und 18 kg für den Hausgebrauch aus oder bietet der zu wenig Widerstand?


    Andersrum gefragt:
    Was ist denn für die Hausgebrauch bzw. was willst Du trainieren / mit Deinem Training erreichen?


    Geht es um Hand/Fausttechniken oder auch Fußtechniken?


    Gruß
    CH

    Sachte sachte...


    Wie Sebastian schon andeutete Garantie hat nichts mit gesetzl. Gewährleistung zu tun.


    Daher gilt für diese freiwilligen Garantieleistungen, dass sich der Hersteller für den Garantiezeitraum (also hier 2 Jahre) dafür verpflichten will, dass das Gerät läuft.
    Dies bedeutet nicht, dass sich eine Garantie bei einem defekt bzw. austausch auch dann wieder auf das neue Gerät erstreckt.


    Mit Ablauf der 2 Jahre ab erstmaligen Kaufdatum ist die Garantieverpflichtung erloschen.


    Rein logisch gedacht ja auch zu verstehen, sonst könnte es passieren dass ein Hersteller über 20 Jahre immer wieder in die Plficht genommen wird.


    Daher also:
    Keine neue Garantie für das Austauschgerät
    CH

    Wird ein Teil der Wohnungsenrichtung aufgrund von Verschleiß erneuert, so dar der Vermieter die dafür entstehenden Kosten nicht auf den Mieter umlegen, derartige Dinge zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen.


    http://www.anwaltonline.com/ur…heitsreparaturen_004.html


    Link funktioniert nicht direkt


    "Für Verschleiß nicht zahlen
    Der Mietvertrag soll regeln, was der Mieter darf und was nicht. Doch längst nicht alle Klauseln, die Wohnungseigentümer in den Vertrag setzen bzw. die in Formularen vorgedruckt sind, sind auch rechtens. So hieß es zum Beispiel im früheren Formularvertrag des Münchner Haus- und Grundbesitzervereins: "Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungs- und Kochgeräte, Boiler und dergl. in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen." Das Bayerische Oberste Landesgericht betrachtete den ersten Teil des Satzes, der die Schönheitsreparaturen regelt, als verständlich und daher wirksam. Die Verpflichtung, von der Lichtanlage bis zum Boiler alles zu erhalten bzw. zu ersetzen, sei jedoch eine "unangemessene Benachteiligung des Mieters" und daher unwirksam."


    Gruß
    CH


    Speziell zu Türen habe ich jetzt nichts gefunden, aber selbst bei abgenutzem Teppich bzw. Parkett kann der Vermieter keinen neuen vom Mieter verlangen.


    http://www.anwaltonline.com/ur…heitsreparaturen_002.html


    Erneuerung von Teppichboden und Parkett
    Hat der Vermieter die Mietwohnung mit Parkettboden oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter auch für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind.
    Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungs
    arbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.
    Das Landgericht Köln (6 S 121/91) entschied, daß das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden keine Schönheitsreparaturen sind. Auch das Auswechseln von Teppichböden gehört nach einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm (30 Re Miet 3/90) nicht zu den Schönheitsreparaturen.
    Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit verschlissen, muß sie der Mieter bei seinem Auszug danach nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.
    Unabhängig hiervon hat der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses Anspruch darauf, daß der Vermieter den verschlissenen Fußboden erneuert oder ausbessert.
    Etwas anderes gilt, wenn der Mieter die Fußböden beschädigt hat, beispielsweise durch Brandlöcher oder durch unzählige Rotweinflecken auf dem Teppichboden. Dann muß der Mieter Schadensersatz zahlen. Muß ein Teppichboden neu verlegt werden, bedeutet Schadensersatz, daß der Zeitwert des alten Teppichbodens gezahlt werden muß.

    Zitat

    Original geschrieben von Fockx
    Ich weiß nicht, wie es sich mit nachträglichen Folien verhält. Aber z.B. haben Helme von Schuberth schon seit langem einen Reflektor an der unteren hinteren Helmkante.


    Das ist soweit korrekt, ich habe selber einen Schuberth Helm (S1) und der hat auch einen kleinen reflektierenden Streifen.


    Ein Bekannter von mir arbeitet in einem Unternehmen welches u.a. auch reflektierende Folien herstellt.


    Dies wollte er nutzen und sich da ein entsprechendes Motiv auf den Helm aufbringen.
    Und das ist nach StVZO nicht gestattet von daher wird eine Bremsleuchte erst recht nicht erlaubt sein.


    CH

    Sieh das Ganze aber auch mal aus der Perspektive:


    Dir wird immerhin ein ortsnaher KiGa-Platz angeboten (ob Du nun von dieser Stätte so begeistert bist oder nicht sei dahingestellt).


    Dein Kind "blockiert" möglicherweise den Platz eines Kindes aus der Nachbargemeinde dessen Eltern sehensüchtig darauf warten überhaupt nen Platz zu bekommen. (Wobei diese evtl. die nötige Mobiltät fehlt ihr Kind anderweitig hinzubringen)


    Plätze sind nun mal sehr rar, da sollte man sich schon freuen wenn man überhaupt einen bekommt


    CH

    Von der Artikelbeschreibung her wäre es ok, Du weißt ja drauf hin das Du nicht garantieren kannst, dass es noch funktioniert.


    So wie die Mail von Ihm klingt hast Du aber schon Mailkontakt mit ihm gehabt, woher weiß er sonst schon von einem Austausch?


    Musst schon alles "offenlegen" damit Dir geholfen werden kann.


    Ansonsten:
    Gib ihm sein Geld wieder und sag ihm er soll das Ding verschrotten, da lohnt sich doch der ganze Aufriss nicht für.
    (Außerdem riskierst Du Deine blütenreine Bewertungsweste zu verlieren...
    Das isses dann doch nicht wert.)


    CH