§ 5 Abs. 1 JugSchG (Jugendschutzgesetz) regelt die Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen. Danach ist der Discobesuch Kindern oder Jugendlichen
ohne Altersbegrenzung in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten (Eltern,
Lehrer, aber auch: Jugendleiter) immer gestattet. Ohne Erziehungsberechtigten
dürfen sich Jugendliche bis 16 Jahre gar nicht und Jugendliche zwischen 16
und 18 Jahren bis 24.00 Uhr in einer Diskothek aufhalten. Selbstverständlich
kann aber der Betreiber der Diskothek (infolge seines Hausrechtes) einzelnen
Personen oder -gruppe trotz gesetzlicher Erlaubnis den Besuch verweigern.
Wird die Discoveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendarbeit
durchgeführt, dürfen Kinder unter 14 Jahren bis 22.00 Uhr und Jugendliche von
14 bis 16 Jahren bis 24.00 bleiben.
Hier noch mal der Gesetzeswortlaut:
JuSchG § 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Es wäre also möglich, allerdings auch bitte das hier beachten:
Alles klar?
Gruß
CH
EDIT
Bei uns kommt trotz Zettel kein Minderjähriger in die gängigen Discos rein, da haben die Betreiben einfach keinen Nerv drauf