Immer sachte mit den jungen Pferden, der hier angesprochene §828 Abs.2 besagt:
"Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. "
Von vorsätzlicher Beschädigung o.ä. ist hier schon mal gar nicht die Rede, das ist ein ganz anderes paar Schuhe.
Diese Regelung begründet der Gesetzgeber mit der Gefährdungshaftund des KFZ-Halters, soll heißen wer etwas so gefährliches wie ein Auto im Straßenverkehr bewegt muss unter Umständen damit rechnen, dass er keinen Schadensersatz bei einem Unfall mit einem Kind bekommt.
Bei einem stehenden KFZ kommt es im Einzelfall sicherlich drauf an, wo und wie das Fzg. abgestellt ist
Gruß
CH