Dann hast Du formal juristisch eh ein Problem.
Hierzu muss ich etwas weiter ausholen:
Es gibt zwar eine 2 jährige Gewährleistungsfrist in D das heißt aber nicht automatisch das alle auftretenden Mängel in den 2 Jahren auf Kosten des Händlers behoben werden müssen.
Grundlage hierfür ist, dass der Verkäufer verpflichtet ist Dir eine Ware zu geben die zum Zeitpunkt der Gefahrenübergabe frei von Mängel ist.
Tritt ein Mangel in den ersten 6 Monaten auf so wird vom Gesetz davon ausgegangen das dieser schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag und der Verkäufer über die Gewährleistungsregeln "haften" muss.
Nach 6 Monaten (also für die restlichen 18 Monate der Gewährleistung) tritt eine sog. Beweislastumkehr ein, d.h. Du musst beweisen das der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Gefahrenübergabe vorlag.
Dies durch einen Gutachter o.ä. jetzt noch beweisen zu können wird quasi unmöglich sein.
Die hätten die Uhr nicht mal ohne Gutachten nach dem dreiviertel Jahr raparieren müssen, waren also schon kulant.
Daher hast Du mittlerweile keinen Anspruch mehr auf Wandlung des gesamten Kaufvertrages sprich Rückgabe der Uhr.
Wie es mit der Gewährleistung auf die Reperatur aussieht kommt zum großen Teil auf die AGB an und außerdem gilt für Reperaturen eine wesentlich kürzere Gewährleistung als die 2 Jahre (ich meine irgendwas zwischen 3-6 Monate aber das weiß ich nicht genau muss ich nachforschen).
Alle Klarheiten beseitigt?
Gruß
CH