IM § 34 StGB steht folgendes : Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib,Leben,Ehre Freiheit oder Eigentum eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren das geschützte Interesse das beinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, um die Gefahr abzuwenden.
So, und jetzt auf Deutsch : Hier stehen zwei Rechtsgüter gegeneinander,
und zwar einmal das Recht des Entführers auf körperliche Unversehrtheit und das Verbot der Folter.
Auf der anderen Seite steht das Leben des Kindes, im trockenen Juristendeutsch "das höchste Rechtsgut".
Also, insofern eigentlich eindeutig, zumindest für mich.
Ich gege sogar soweit, daß ich sagen würde, es handelt sich noch nicht einmal um eine bei Befragungen/Vernehmungen verbotene Vernehmungsmethode.
Schließlich, so hat sich jedenfalls die Polizei geäußert, hat man ja nicht versucht, den Täter mit der Drohung zum Geständnis zu zwingen, sondern hat wirklich nur den Aufenthaltsort des Kindes in Erfahrung bringen wollen.
By the way ( unabhängig vom juristischen Standpunkt):Was hättet ihr gemacht ?
Stellt euch mal vor, das Kind wird tot gefunden.
Todeszeitpunkt lt. Grichtsmedizin zu einem Zeitpunkt, an dem das Verhör gerade stattfindet.
Also ICH könnte als Polizist nicht damit leben, zu wissen, daß das Kind zu retten gewesen wäre, wenn ich nur den Aufenthaltsort früher erfahren hätte...