ZitatOriginal geschrieben von blumentopferde
P.S. Ich glaube nicht, dass Du verstehst, was Du im StGB liest. Wenn das so einfach wäre, dann bräuchte man keine Juristen.
Tut mir leid, daß ich es gewagt habe, deine (falsche) Aussage zu korrigieren. Wird nicht wieder vorkommen :>
Zurück zur Sache:
GEWERBLICH
Der BGH hat in 2 Urteilen für den gewerblichen Verkehr (sog. Simlock I und Simlock II Urteil) entschieden, daß das gewerbliche Entsperren und anschließende Inverkehrbringen ein Verstoß gegen § 14 MarkenG darstellt. Insoweit kommt dann natürlich auch eine Strafbarkeit nach § 143 MarkenG in Betracht.
Im gewerblichen Verkehr kommen daneben je nach genauer Fallkonstellation noch Verstöße nach dem UrhG und dem UWG in Betracht, worauf ich jetzt allerdings aus Zeitgründen und auch weil da keine obergerichtliche Rechtsprechung dazu vorliegt, nicht weiter eingehen möchte.
PRIVAT
Im privaten Bereich sind die Vorschriften MarkenG etc. nicht einschlägig, sofern das Telefon nur für díe Privatverwendung entsperrt wird. Allerdings kann eine Strafbarkeit nach §263a StGB oder § 265a StGB in Betracht kommen (gibt hierzu auch keine obergerichtliche Rechtsprechung). Problematisch ist es auf jeden Fall, wenn ein so entsperrtes Handy verkauft wird.
Falls jemand auch Zugang zu beck-online oder juris hat, kann ich gerne die dazugehörigen Links per PN schicken :>