Beiträge von Maarthok

    Zitat

    Original geschrieben von Handyfreak83
    Erst zahlen,dann öffnen.
    Und selbst wenn man dann im beisein des DHL Mitarbeiters das Paket öffnet und er selbst sieht das nichts drin ist,darf er dir trotzdem das Geld nicht wiedergeben!
    Das ist so!Nachnahme und sicher ist eine Urban Legend!!!


    Dann ist Nachnahme ja mal ordenlich für den ........


    Kann ich gleich Vorkasse machen dann -.-

    Zitat

    Original geschrieben von Quindan



    Ob der Verkäufer etwas mit B zu schaffen hatte, spielt keine Rolle. Ich kenne einen ähnlichen Fall, wo von Firma A Dienstleistungen angeboten wurden, aber von Firma B die Rechnung kam und der Rest abgewickelt wurde. Und da die beiden "zusammengehören" ist der Verkäufer auch einen Vertrag mit B eingegangen.


    Das ist, offen gesagt, ziemlicher Unsinn.


    Verträge schließt man nur und ausschließlich mit seinem Vertragspartner ab, und nur und ausschließlich der Vetragspartner kann daraus (zunächst) Rechte geltend machen und du als Käufer bist ausschließlich deinem Vetragspartner verpflichtet.


    Selbstverständlich sind davon abweichende Gestaltungen möglich, zB. können natürlich auch mehr als 2 Personen an einem Vetrag beteiligt sein (Beispiel: Du schließt tatsächlich mit A UND B ab) oder A tritt als Stellvertreter für Firma B auf (dann allerdings nur Vertrag zwischen Verkäufer und B und keine vertragliche Beziehung zu A), allerdings geht das nur wenn das beim Vertragsschluß offengelegt wird.


    So wie ich den TE verstanden habe wurde der Vetrag zwischen Verküfer und Firma A geschlossen, dh. nur die Firma A kann Rechte aus dem Vertrag herleiten. Wie Firma A und Firma B zueinander stehen kann in diesem Fall dem Verkäufer (erstmal) herzlich egal sein, das bedeutet


    Firma B hat keine Ansprüche, Firma B kann keinen Schadensersatz aus Verzug verlangen und daher muß auch der Anwalt nicht bezahlt werden.


    Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn Firma A ihre Ansprüche an Firma B abgetreten haben sollte, und auch das muß offengelegt werden gegenüber dem Verkäufer.

    18 Bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, weil die Beklagte als gewerbliche Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB mit dem Kläger als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB einen Vertrag über die Lieferung einer Ware mit den Mitteln des Fernabsatzes im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB geschlossen hat. Insbesondere können auch Neu- und Gebrauchtfahrzeuge Gegenstand eines Fernabsatzvertrages sein, wie sich unmittelbar aus dem Normenbefund der §§ 312b Abs. 1, 3, 312d Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt. Denn ein Kraftfahrzeug mag zwar ein individueller Kaufgegenstand sein. Er ist aber regelmäßig im Wesentlichen nicht nach der Kundenspezifikation angefertigt oder allein auf dessen individuelle Bedürfnisse zugeschnitten, da er grundsätzlich – und so auch hier – anderweitig ohne nennenswerten Verlust infolge individueller Kundenwünsche abgesetzt werden kann (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 65. A., § 312d, Rdnr 9).


    19 Eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist – wobei die Beweislast bei der Beklagten liegt – nur dann ausgeschlossen, wenn ein Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Letzteres aber ist nur der Fall, wenn der ein Ladengeschäft unterhaltender Anbieter keinerlei organisatorische Maßnahmen für einen Absatz im Wege von Fernabsatzverträgen trifft, sondern allenfalls gelegentlich im Rahmen seines Ladengeschäfts telefonisch Bestellungen annimmt und ausführt (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB 65. A., § 312 b Rdnr. 11). Wird hingegen ein Absatz der Waren insbesondere auch durch eine Präsentation im Internet vorgenommen, so sind die Regelungen über Fernabsatzverträge uneingeschränkt anwendbar (Heinrichs in: Palandt, a.a.O.). Bedient sich daher ein gewerblicher Anbieter einer Internet-Plattform zum Absatz seiner Waren, muss er einem Verbraucher ein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen und den Verbraucher hierüber im Rahmen seines Angebots belehren (vgl. LG Memmingen, NJW 2004, 2389 ff).


    Auszug aus LG Stendal, Az. 22 S 138/06 vom 23.01.2007, Fall war fernmündlicher Abschluß eines Kaufvertrags über einen PKW mit anschließender Abholung


    Etwas anderes habe ich in der Kürze der Zeit nicht gefunden :> Aber vom Fall her passt es ganz gut zu deinem. Obergerichtliche Rechtsprechung existiert anscheinend nicht derzeit.