Ja sind volle 2%
Beiträge von Maarthok
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Für Ebay 2%
Bei mir wurde bisher auch alles zuverlässig getrackt. Ich soll die jetzt angeforderte Zahlung (also alles bestätigte Umsätze) erst Anfang Juni bekommen, naja mal kucken :>
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Amazon läuft eigentlich nach einen starren Muster (zumindest bei Zanox und beim Amazon eigenen Partnerprogramm, da die aber alle auf derselben Platform laufen wirds bei Paytip nicht anders sein)
Die Umsätze eines Monats werden genau am Ende des 2ten Monats später bestätigt, dh. alle Januar Umsätze Ende März usw.
Bedeutet natürlich daß es im Höchstfall fast 3 Monate (1. Januar ---> Ende März) dauert.
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Navigon -- Mehr -- Optionen -- Laustärke
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Nein, erst das OS 3.0 (war glaub ich im März), das iPhone 3GS erst im Juni.
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Zitat
Original geschrieben von Gordovan
Jetzt müsste ich das nur noch deuten können...
Hat man nicht Anspruch drauf, daß das alles verständlich erläutert wird ?
So stehts jedenfalls auf der Homepage des Datenschutzbeauftragten
Das ist neu:
Gegenüber Auskunfteien haben Sie immer das Recht, auch die Herkunft Ihrer Daten zu erfahren. Wer also die Daten an die Auskunftei übermittelt hat. Dies ist wichtig, da dieses Unternehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten hat und sich u.U. schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Sie haben einen Anspruch zu erfahren, welche Scorewerte an wen innerhalb der letzten 12 Monate übermittelt worden sind. Übrigens: Auch Ihre Vertragspartner, die bei der Entscheidung über einen Vertrag mit Ihnen einen Scorewert heranziehen, müssen Ihnen diesen konkreten Scorewert mitteilen können. Die Frist beträgt für diese Unternehmen jedoch nur sechs Monate.
Der Scorewert muss Ihnen verständlich, einzelfallbezogen und nachvollziehbar erklärt werden. -
Zitat
Original geschrieben von nurLeser
Wie gesagt: Selbstverständlich muss der HÄndler für den selbstverantworteten Mangel der Falschlieferung einstehen (wobei mir da die lustige Frage kommt, ob nicht vieleicht auch das Größenetikett herausgetrennt wurde?) - aber eben nicht für die vom Käufer verantworteten Mängel.OK da sind wir uns ja schonmal einig.
Der Verkäufer haftet erstmal für die Falschlieferung ( EliteSkilled: Falschlieferung = defekt im Sinne des BGB (§434 III BGB))
Das bedeutet er muß die Sachmängelgewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen.
Bei einer Falschlieferung wie hier kann das nur Ersatzlieferung der richtigen Ware, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung sein, da eine Reparatur wohl ausgeschlossen ist.
Als "Gegenleistung" kann der Verkäufer nur Herausgabe des defekten (bzw. falschgelieferten) Teils verlangen. Dies ergibt sich aus § 439 IV BGB.
Dieser verweist dann weiter auf die Rücktrittsvorschriften § 346 ff BGB und es stellt sich die Frage ob der Verkäufer Wertersatz verlangen kann, wenn die falsch gelieferte Ware nicht mehr in einwandfreien Zustand ist.
Und da sagt das Gesetz: nur dann wenn der Käufer die sog. "Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten" verletzt hat.
Dies wäre zB. das mit dem Hammer draufhauen. Was aber, wenn dir das falsch gelieferte iPhone versehentlich in die Badewanne fällt ? Oder was ist wenn du bei deiner Kleidung immer die Ettiketten raustrennst ? Man darf nicht vergessen, daß sich der Käufer auch bei defekter Ware so "wie immer" verhalten sollen darf.
Und im Gegensatz zum Widerrufsrecht ist bei Falschlieferung eben gerade nicht bei der Anprobe Schluß, sondern erst dann, wenn der Käufer (innerhalb der Verjährungsfrist) den Mangel erkannt und gerügt hat, wobei er ja zunächst nicht zur Überprüfung verpflichtet ist.
PS. Ich persönlich hätte das ganze auch hingenommen, halt Pech gehabt, aber es geht ja hier um die rechtliche Einschätzung.
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Zitat
Original geschrieben von nurLeser
Eben. Nur nicht so wie Du das unerklärlicherweise denkst.
Es ist völlig lächerlich, zu glauben man könne auf die Rücknahme einer derart selbst beschädigten Ware irgendein Recht haben - da ist der unstrittige erste Sachmangel der flaschen Größe absolut unerheblich.
Was ausser vollkotzen und zerschneiden soll man denn noch tun müssen bis Deiner Meinung nach die Grenze der besagten Sorgfalt überschritten sei?
Soll er / sie doch klagen...Du behältst deine Sachmängelgewährleistungsansprüche sogar dann noch, wenn die Sache völlig zerstört (untergegangen) ist, also was soll dieses unqualifizierte Gerede ?
Hast du dir einen der § angesehen, die ich geschrieben habe ... wahrscheinlich nicht.
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Also ich versteh das irgendwie nicht .....
Vielleicht sehe ich das auch aus dem falschen Blickwinkel -.-
Aber Ausgangspunkt des ganzen ist doch, daß der Verkäufer FALSCH geliefert hat.
Gibt es einen Grund weshalb der Käufer das hinnehmen muß ?
Kann der Käufer doch erstmal nichts dafür und schließlich will er ja nur die Ware, für die er auch bezahlt hat. Und darauf hat er nunmal auch gesetzlich einen Anspruch.
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Also juristisch ist das hier völlig eindeutig.
Wenn Sachmängelrechte vorliegen, kann diese der Käufer immer geltend machen. Und das ein Sachmangel vorliegt ergibt sich schon aus dem Wortlaut des §434. Es wird ihm daher rechtliche gesehen nichts anderes übrig bleiben, als eine neue Sache zu liefern, weil eine Reparatur oä. dürfte ja wohl eher nicht möglich sein.
Der Verkäufer hat nunmal nicht ordentlich geleistet, und deswegen ist er aus Sicht des Gesetzes (im Gegensatz zum Fernabsatz) nicht schutzwürdig.
Der Verkäufer kann lediglich die Rückübereignung der mangelhaften Sache verlangen (§439 IV), wobei der Käufer unter den Voraussetzungen des §346 III vom Wertersatz befreit ist.
Und weder Benutzen der Ware im Sinne von Anziehen/Vollkotzen
noch Herausschneiden der Etiketten (unabhängig davon ob die eingenäht waren oder nicht) dürfte als Verletzung der "Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten" zu werten sein.