Das wurde (wie von der Süddeutschen nicht anders zu erwarten) nicht korrekt wiedergegeben, ist allerdings auch in der Pressemitteilung des LG Regensburg mißverständlich.
Der genaue Passus im Beschluß lautet:
ZitatEin Verfahren darf nach § 359 Nr. 3 StPO nur wiederaufgenommen werden, wenn die strafbare Amtspflichtverletzung eines am Urteil mitwirkenden Richters zur Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts positiv feststeht, was im Rahmen der Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags im Probationsverfahren gemäß § 369 Abs. 1 StPO geprüft wird, sofern der Antrag zulässig ist. Dass die strafbare Amtspflichtverletzung eines am Urteil mitwirkenden Richters positiv feststehen muss, um eine Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens durchführen zu dürfen, ergibt sich zwingend aus § 364 Satz 1 StPO, wonach ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, nur dann zulässig ist, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangel an Beweisen nicht erfolgen kann.
andere Gründe = Verjährung