@ft: Du hast wirklich Probleme... Meine Güte
Dei Entscheidung PKV ist bereits beim Elternteil gefallen und es geht lediglich um eine Nachversicherung / Neuversicherung des Kindes.
Wenn auch der Vater / die Mutter über den Wechsel hin zu einer anderen PKV nachdenken -> unabhängige Beratung.
Wenn alles so bleiben soll wie es ist, kommen für das Kind in der Regel nur die Tarife der aktuellen Gesellschaft und deren Annahmebedingungen zu tragen. -> Gespräch mit der bestehenden PKV oder einem Berater, der sich dazu bereiterklärt (siehe oben - der Berater wollte / konnte nicht).
Ein Kind einzeln bei anderen PKV zu versichern ist eine recht spezielle Vorgehensweise und auch ist das Angebot dort recht begrenzt. -> Erkundigung bei unabhängiger Stelle.
Gesundheitsfragen: Ob eine PKV keine oder eine verkürzte Gesundheitsprüfung vornimmt, kann einen erheblichen Unterschied ausmachen. Selbst wenn lediglich Untersuchungsberichte angefordert werden.
Nun klinke ich mich aber aus, denn deine PKV-Beratungsphobie finde ich im angefragten Fall ein wenig verquert.
Zum Urteil: Richter entschieden, dass ein Kind ein Anrecht auf den Erhalt des bisher vorhandenen Lebensstandards hat und, dass die Beiträge zur Krankenversicherung nicht im regulären Unterhalt einberechnet sind. Vielmehr werden zus. Beiträge zur PKV als angemessener Unterhalt im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB genannt.
Es ist also nicht die Frage, ob der Erziehungsberechtigte auf die PKV besteht, sondern vielmehr, ob dieser mit seiner Willenserklärung zum finanziellen Vorteil des Versorgers, hierauf aktiv verzichtet -> Zustimmung zum Wechsel in die GKV. In letzter Konsequenz unterscheiden sich unsere Interpretationen wenig voneinander. Denn in beiden Fällen entscheidet nicht der Versorger über den Wechsel.
Gegen einen Wechsel in die GKV sprach im konkreten Fall, dass die Leistungen einer GKV inkl. Zusatz nicht dem bisherigen Niveau entsprochen hätte. Besonders entscheidend war sicherlich in dem Urteil, dass das Kind erkrankt gewesen ist und eine Zusatzvers. womöglich gar nicht angenommen worden wäre.
Als Hintertüre: "Wenn die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist." OLG Koblenz Az.: 11 UF 620/09
Wenn du es haarklein lesen willst, google mal das Aktenzeichen.
So, zu diesem Thema klinke ich mich jetzt auch aus - wie weiter oben schon geschrieben, war es ein Hinweis, welcher lediglich im Trennungsfall eine Rolle spielt.
Viel Spaß bei deiner weiteren Def. rund um die Beratung
Viele Grüße