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Original geschrieben von AlfredENeumann
Das gilt wenn es keine aktive Vertragsverlängerung ist sondern wenn es tatsächlich ein Neuvertrag ist. Dadurch behält der alte Vertrag dennoch seine Laufzeit. Das hat mit §309 nichts zu tun.
D.h. wenn es nach dir gingen hätte dann parallel einen zweiten Vertrag mit einer neuen Nummer! Ist aber nicht so. Man verlängert AKTIV und WILLENTLICH die Laufzeit des alten Vertrages UM WEITERE 24 Monate.
Wenn man die Vertragsverlängerung als einvernehmliche Änderung des alten Vertrages sieht, ist es ja noch klarer, denn dann beträgt die Restlaufzeit des (einen, jetzt verlängerten) Vertrages ab der Vereinbarung der Verlängerung mehr als 24 Monate --> unzulässig.
Es ist aber egal, ob man die Verlängerung als Änderung des alten oder als neuen Vertrag ansieht. Entscheidend ist, dass der BGH aus dem Wortlauf von § 309 Nr. 9 ("eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags") richtigerweise folgert, dass immer der Zeitraum zwischen dem Vertragsschluss (oder Änderung oder Verlängerung des Vertrages) und dem Ablauf des Vertrages (bzw. der ersten Kündigungsmöglichkeit) zu betrachten ist.
Wie drueckerdruecker es treffend zusammengefasst hat: Das nächstmögliche Vertragsende muss jederzeit innerhalb von 2 Jahren erreicht werden können.
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Der Urpsungsvertrag bleibt bei 24 Monaten. Bei einer VVL wird WILLENTLICH ein Vertrag verlängert beginnend mit Zeitpunkt X und Ende Zeitpunkt Y. Und diese Verlängerung ist auch nicht länger als 24 Monate.
Was denn nun? Bleibt der Ursprungsvertrag oder wird er verlängert? 
Aber wie gesagt: das ist völlig egal, weil der Zeitraum Vertragsschluss/Willenserklärung --> Ablauf/Kündigungsmöglichkeit entscheidend ist.
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Oder zwei Verträge die Parallel laufen. Ich weis nicht ob es bei einer VVL eine bestimmten Zeitraum gibt aber rein theoretisch wäre dies so rechtlich möglich das man dann 48 Monate hätte. Funktioniert ja auch mit allen anderen Dienstleistungen wenn man möchte.
Nein, funktioniert nicht. Wenn es ein erfasster Vertragstyp ist, eine Vertragspartei Verbraucher und die Laufzeit durch AGB geregelt wird, darf die Laufzeit 24 Monate nicht überschreiten.
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Es gab schon reichlich Klagen wegen stillschweigenen Vertragsverlängerungen. KEIN Gericht hat etwas gegen irgnwelchen Laufzeiten bemängelt.
Auch geht das AG München in diesem Urteil hier:
http://www.gesetze-bayern.de/C…AutoDetectCookieSupport=1
von gängiger Praxis bei einer aktiven VVL aus.
"Davon zu trennen ist eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln kann."
Verstehe den Zusammenhang nicht. Das Gericht sagt doch nur was der Unterschied von einer aktiven zu einer passiven VVL ist. Um Laufzeiten geht es da gar nicht, warum sollte sich das Gericht damit beschäftigen?
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Spinnen wir deine Argumentation mal weiter:
So wie du es beschreibst wäre JEDE Vertragsverlängerung nicht rechtens. Weil du ja Laufzeit des ERSTvertrages mit zum Folgevertrag rechnest. Heisst wenn du nach 19 Monaten verlängerst um weitere 24 Monate hätte nach deiner Argumentation der Vertrag ja insgesamt eine Länge von 43 Monaten.
Nein, da wird gar nichts zusammen gerechnet. Nochmal: Es geht ausschließlich darum, dass der Vertrag nie mehr als 24 Monate in die Zukunft reichen darf.