Beiträge von phonefux

    Yo. Es geht aber mit deutlich weniger Schadstoffen. Wenn bald in feinstaubbelasteten Städten Fahrverbote für Direkteinspritzer-Benziner diskutiert werden (was sinnvoll wäre), werden sich Käufer relativ neuer Fahrzeuge (so wie ich) fragen, warum eigentlich die seit Jahren bzw. Jahrzehnten verfügbare Technologie (Partikelfilter) nicht verbaut wurde.


    Die Antwort ist klar: Weil es vor Euro 6c nicht vorgeschrieben war. Was allein schon ein Witz ist - warum ist beim Benziner erlaubt, was beim Diesel verboten ist? Dabei sind die Kosten überschaubar. Aber es wird halt immer nur gerade soviel für die "Sauberkeit" der Fahrzeuge gemacht, dass man die aktuell gültigen Vorschriften gerade so erfüllt (auf dem Prüfstand, manchmal auch nur mit kreativem Nachhelfen).


    Insbesondere die deutsche Autoindustrie stellt sich damit als der größte Totengräber des Verbrenners dar.

    Zitat

    Original geschrieben von hrgajek
    kann man daraus den Schluss ziehen, dass $Kunde nicht gewillt ist, für wesentlich bessere Qualität mehr Geld auszugeben?

    Man kann den Schluss ziehen, dass die Kunden preissensibel sind. Man kann auch den Schluss ziehen, dass die Qualität eben nicht "wesentlich besser" ist. Abgesehen von den aktuellen Problemen der Netzfusion war ich jahrelang bei überwiegender Nutzung im Ballungsgebiet sehr zufrieden mit o2. Und: offenbar sind ja überwiegend Postpaid-Kunden bei Service-Providern abgewandert, denen die Telekom oftmals noch "beste D-Netz-Qualität" in maximal 3G zumutet.


    Zitat

    Oder wohnen die Problemkunden alle im Schwarzwald, Harz, Meck-Pomm, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Lausitz etc. wo Telekom auch nicht die Netzabdeckung bringt, die $Kunde erwartet?

    Nein, die Kunden wohnen halt überwiegend in Gebieten, in denen alle drei Netzbetreiber gut ausgebaut sind.


    Zitat

    Oder geht's gar nicht ums Netz (irgendwo gibt's sicher noch ein ranziges WLAN für eine Wozzäpp Statusmeldung) sondern um das Statussymbol Smartphone an sich? Boah Ey: Das neue Sonysung S99Plus-Minus mit Full Flätt mit alles dran und drin für nur 4,99 Euro im Monat? Voll krass ey.

    Jedenfalls kommen wohl viele auch damit klar, wenn sie nicht immer und überall LTE haben. Telekom-Kunden zum Beispiel, wenn sie sich indoor aufhalten ;)


    Zitat

    Ich lehne mich zurück schaue auf meine beiden Handys und sehe:


    T LTE mit VoLTE (ohne LTE wäre noch feinstes HSPA vorhanden)
    Vodafone: EDGE
    o2 (262-03): EDGE und ab und zu 4G/LTE am Fenster, wenn ich mich nicht bewege...)


    Aber gut. Ich bin wohl ein Einzelfall...

    Kein Einzelfall. Aber du wohnst halt in der Pampa. :D


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    Original geschrieben von mayday7
    Mal ehrlich, das stimmt doch gar nicht.
    Vergleicht doch mal die Tophandy Preise o2 kostet mit Samsung S8 oder einem Iphone pi mal daumen das gleiche.
    Bei Händlern wird der Magenta L zu 60 euro hochsubventioniert bei diesen beiden Handys und bei o2 zahlt man je nach Händler auch ca. 50 bis 60 Euro für diese Handys samt Tarif.
    Zu sagen o2 ist billig stimmt so nicht. Ich finde den Preisunterschied gar nicht so gravierend.
    Auch wenn ich einen For Friends Code genutzt habe, find ich die Telekom nicht so viel teurer.

    Ja, korrekt, aber eben halt nur wenn man ein entsprechend teures Handy dazu nimmt.


    Werde ich bei meinem anstehenden Wechsel zur Telekom auch so machen. Aber ohne ist der Preisunterschied schon enorm.

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    Original geschrieben von AlfredENeumann
    Das gilt wenn es keine aktive Vertragsverlängerung ist sondern wenn es tatsächlich ein Neuvertrag ist. Dadurch behält der alte Vertrag dennoch seine Laufzeit. Das hat mit §309 nichts zu tun.
    D.h. wenn es nach dir gingen hätte dann parallel einen zweiten Vertrag mit einer neuen Nummer! Ist aber nicht so. Man verlängert AKTIV und WILLENTLICH die Laufzeit des alten Vertrages UM WEITERE 24 Monate.

    Wenn man die Vertragsverlängerung als einvernehmliche Änderung des alten Vertrages sieht, ist es ja noch klarer, denn dann beträgt die Restlaufzeit des (einen, jetzt verlängerten) Vertrages ab der Vereinbarung der Verlängerung mehr als 24 Monate --> unzulässig.


    Es ist aber egal, ob man die Verlängerung als Änderung des alten oder als neuen Vertrag ansieht. Entscheidend ist, dass der BGH aus dem Wortlauf von § 309 Nr. 9 ("eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags") richtigerweise folgert, dass immer der Zeitraum zwischen dem Vertragsschluss (oder Änderung oder Verlängerung des Vertrages) und dem Ablauf des Vertrages (bzw. der ersten Kündigungsmöglichkeit) zu betrachten ist.


    Wie drueckerdruecker es treffend zusammengefasst hat: Das nächstmögliche Vertragsende muss jederzeit innerhalb von 2 Jahren erreicht werden können.


    Zitat

    Der Urpsungsvertrag bleibt bei 24 Monaten. Bei einer VVL wird WILLENTLICH ein Vertrag verlängert beginnend mit Zeitpunkt X und Ende Zeitpunkt Y. Und diese Verlängerung ist auch nicht länger als 24 Monate.

    Was denn nun? Bleibt der Ursprungsvertrag oder wird er verlängert? ;)


    Aber wie gesagt: das ist völlig egal, weil der Zeitraum Vertragsschluss/Willenserklärung --> Ablauf/Kündigungsmöglichkeit entscheidend ist.


    Zitat

    Oder zwei Verträge die Parallel laufen. Ich weis nicht ob es bei einer VVL eine bestimmten Zeitraum gibt aber rein theoretisch wäre dies so rechtlich möglich das man dann 48 Monate hätte. Funktioniert ja auch mit allen anderen Dienstleistungen wenn man möchte.

    Nein, funktioniert nicht. Wenn es ein erfasster Vertragstyp ist, eine Vertragspartei Verbraucher und die Laufzeit durch AGB geregelt wird, darf die Laufzeit 24 Monate nicht überschreiten.


    Zitat

    Es gab schon reichlich Klagen wegen stillschweigenen Vertragsverlängerungen. KEIN Gericht hat etwas gegen irgnwelchen Laufzeiten bemängelt.
    Auch geht das AG München in diesem Urteil hier:
    http://www.gesetze-bayern.de/C…AutoDetectCookieSupport=1
    von gängiger Praxis bei einer aktiven VVL aus.


    "Davon zu trennen ist eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln kann."

    Verstehe den Zusammenhang nicht. Das Gericht sagt doch nur was der Unterschied von einer aktiven zu einer passiven VVL ist. Um Laufzeiten geht es da gar nicht, warum sollte sich das Gericht damit beschäftigen?


    Zitat

    Spinnen wir deine Argumentation mal weiter:
    So wie du es beschreibst wäre JEDE Vertragsverlängerung nicht rechtens. Weil du ja Laufzeit des ERSTvertrages mit zum Folgevertrag rechnest. Heisst wenn du nach 19 Monaten verlängerst um weitere 24 Monate hätte nach deiner Argumentation der Vertrag ja insgesamt eine Länge von 43 Monaten.

    Nein, da wird gar nichts zusammen gerechnet. Nochmal: Es geht ausschließlich darum, dass der Vertrag nie mehr als 24 Monate in die Zukunft reichen darf.

    Zitat

    Original geschrieben von drueckerdruecker
    ... also könnte man in so einem Fall zum Verlängerungstag+Doppeljahr aus dem Vertrag aussteigen, also fristgemäß zu jedem Termin künidgen, Lastschriftgenehmigung entziehen/Rückbuchen und gelassen darauf warten, daß O2 Klage auf vermeintliche Vertragserfüllung erhebt.

    Ich würde sogar sagen, wenn die Klausel mit der Vertragslaufzeit unwirksam ist, treten die gesetzlichen Kündigungsregelungen an die Stelle - so genanntes "Verbot der geltungserhaltenden Reduktion". Es tritt eben gerade nicht die für den AGB-Verwender günstigste, gerade noch zulässige Klausel an die Stelle. Unter der Annahme dass der Mobilfunkvertrag ein Dienstvertrag ist, wäre die Kündigung dann monatlich möglich (spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats, § 621 Nr. 3 BGB).

    Zitat

    Original geschrieben von Freigeist
    Wieso hat sich der BGH dann dazu geäußert, wenn noch niemand geklagt hat? Oder worin besteht der Unterschied zwischen der obigen Aussage des BGH (Quelle?) und der Konstellation, gegen die "noch niemand bis zum BGH geklagt" hat?

    Der BGH hat sich anhand von anderen Fällen allgemein zu der Vorschrift geäußert:


    Abschluss eines Wartungsvertrages über die Wartung von Videogeräten mit einer Laufzeit von 24 Monaten unzulässig, der beim Kauf eines Videogerätes geschlossen wird und dessen Beginn auf den Ablauf der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist gesetzt wird (BGHZ 122, 63 = NJW 1993, 1651).


    Eine AGB-Klausel in einem Stromlieferungsvertrag ist zulässig, die eine Laufzeit von einem Jahr vorsieht und die mit der Leistungserbringung beginnt. Der BGH hat hier angeommen, es sei "lebensfremd" dass Stromlieferungsverträge mit mehr als einem Jahr Vorlauf geschlossen werden, so dass die Zweijahresfrist ab Abschluss nicht überschritten wird (BGH NJW 2013, 926 Rn. 22).


    Gibt auch entsprechende Urteile aus den unteren Instanzen: Unwirksam ist eine Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren für eine Ausbildung zum Heilpraktiker, selbst wenn das eigentliche Studium nur zwei Jahre dauert. Abschluss war im Dezember, Unterrichtsbeginn im Februar. Hier waren allerdings bestimmte Zahlungen sofort fällig (Einschreibgebühr), insofern nur bedingt vergleichbar (LG Bielefeld NJW-RR 1989, 245).


    Offensichtlich noch nicht geklagt hat jemand über Handyverträge, die später als 24 Monate nach dem Abschluss des Vertrages auslaufen. Allerdings kennen die Anbieter ja auch die Rechtsprechung, sie würden es daher sicher nicht auf ein solches Urteil ankommen lassen.


    Deine Argumentation ist zwar logisch, aber trotzdem falsch. Die entsprechende BGB-Vorschrift (§ 309 Nr. 9 BGB) soll verhindern, dass jemand länger als zwei Jahre an einen Vertrag gebunden ist. Der BGH sagt dazu völlig richtig, dass ein Vertrag nicht erst ab dem Zeitpunkt einer ggf. späteren Leistungserbringung bindet, sondern bereits mit seinem Abschluss.


    Es ist also gerade nicht zulässig, wenn durch AGB bestimmt wird, dass ein Vertrag später als 24 Monate nach seinem Abschluss ausläuft. Und genau dies ist der Fall, wenn man einen laufenden Vertrag um 24 Monate verlängert und diese Laufzeit an die aktuelle Laufzeit angehängt wird.


    Besonders klar wird das, wenn man deine Argumentation auf die Spitze treibt und zulassen würde, den Vertrag einen Tag nach Abschluss des ersten Vertrags wiederum um 24 Monate zu verlängern. Dann hätte der Kunde durch zwei Vertragsabschlüsse eine Laufzeit von 48 Monaten vor sich.


    Übrigens: Dies bedeutet, dass nicht nur die übliche Praxis der Vertragsverlängerung um 24 Monate mit dran gehängter Laufzeit unzulässig ist, sondern auch die Praxis/Vertragsbestimmungen, dass die erstmalige Laufzeit von 24 Monaten mit der Leistungserbringung beginnt. Ein Vertrag, bei dem ein Beginn der Leistungserbringung in einem Monat vereinbart wird, darf dann nur noch 23 Monate laufen.


    Es hat halt noch niemand bis zum BGH dagegen geklagt.

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    Original geschrieben von handyman1981
    Das habe ich nicht bezweifelt! ;)


    Nach meinem Verständnis hast du genau das bezweifelt.


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    Original geschrieben von drueckerdruecker
    Im Gegensatz zur Touareg/Q7/Cayenne-Bruderschaft wurde beim Macan sogar gleich die Typenzulassung des Q5 übernommen. Juristisch gesehen ist der Macan lediglich eine Variante des Q5.

    Zitat

    Original geschrieben von handyman1981
    Ob das juristisch der Fall ist kann dahingestellt bleiben,glaube ich aber kaum.


    Aber egal, das hat ohnehin alles wenig mit dem Threadthema zu tun.

    Ich habe auch nichts von baugleich geschrieben, sondern etwas zu der von dir bezweifelten Aussage, dass der Macan genehmigungsrechtlich ein Q5 ist. Sprich, die Änderungen des Macan im Verhältnis zum Q5 müssen so gering sein, dass die Typgenehmigung weiterhin gültig ist. Da kommt es wohl weniger auf die Anzahl der Gleichteile an als vielmehr auf die qualitativen Abweichungen.