Beiträge von phonefux

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    Original geschrieben von jungmario
      malinfo: Nur, wenn die Rufnummer dazu Vertragsbestandteil ist.

    Nein, dies ist nach der neuen Definition gerade nicht mehr erforderlich. Siehe meinen Beitrag oben zur besonderen Problematik bei o2, weil VoIP offiziell erlaubt ist.

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    phonefux: wenn es nicht im Gesetz steht, steht es nicht drin. Bei gefühlten dreihunderttausend Seiten im kleinsten Detail bleibt wenig Spielraum für Gedanken um Sinn und Zweck.

    Jeder Jurist wird dir bestätigen, dass dies totaler Quatsch ist. Ein detailliertes Gesetz ist dort, wo es gleichwohl Regelungslücken lässt, selbstverständlich genauso der teleologischen Auslegung unterworfen wie jedes andere Gesetz.

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    Meiner Ansicht sind dem §45k die Anbieter unterworfen, die dem Kunden eine Telefonnummer anbieten (einfach ausgedrückt), betroffen sind dann aber alle Vertragsleistungen des Anbieters, denn diese lassen sich ja bei den heute üblichen Kombitarifen auch nicht trennen.

    Dass sie sich sehr wohl trennen lassen, hat o2 dir bewiesen, als sie dir lediglich die Datendienste gesperrt haben. ;) Ob sie sich preislich oder tariflich trennen lassen, ist für eine Frage eine Sperrung doch irrelevant.

    Du hast Recht, dass dies nicht explizit da steht. Es ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber will die Möglichkeiten der Sperrung des Anschlusses für Anbieter von Telefoniediensten einschränken. Anbieter von sonstigen Telekommunikationsdienstleistungen, über die man nicht telefonieren kann, sind nicht betroffen. Daraus folgt m.E., dass Anbieter von Telefoniediensten auch nur soweit eingeschränkt werden, wie tatsächlich Telefoniedienste betroffen sind.


    Allerdings kommt bei o2 noch hinzu, dass über deren Datenverbindungen VoIP erlaubt ist. VoIP unterfällt damit der neuen Definition "Telefondienste", die explizit andere Adressierungen als über Telefonnummern erlaubt. Die nächste Frage ist dann: Werden sie hinsichtlich ihrer Datenpakete zum Anbieter von Telefondiensten, wenn VoIP zwar erlaubt ist, der Anbieter selber aber keine solche Dienste unmittelbar anbietet? § 3 Nr. 17 TKG spricht nur vom "Ermöglichen" von Gesprächen, dies würde dafür sprechen.

    Ihr habt vollkommen Recht. Das kommt davon, wenn man nicht mit dem aktuellsten Gesetz arbeitet. :o


    Allerdings ist die Lösung viel einfacher: Die "öffentlich zugänglichen Telefondienste" sind in § 3 Nr. 17 TKG gesetzlich definiert:

    Zitat

    [...] ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:

    a)aus- und eingehende Inlandsgespräche oder


    b)aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche

    Hätte der Gesetzgeber Datendienste mit erfassen wollen, hätte er die (neue) Definition aus § 3 Nr. 17a TKG verwendet ("öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste").


    Wenn Adressat nur Anbieter von Telefonieleistungen sind und nicht solche von Datenverbindungen, dürfte klar sein, dass für Anbieter, die sowohl Telefonie- als auch Datenverbindungen anbieten, § 45k TKG nur für erstere Anwendung findet.

    Joah, Schlauberger, natürlich 45k, davon hat der TE ja auch gesprochen. :rolleyes:


    Außerdem habe ich nicht gesagt, dass § 45k TKG nur für Telefonie gilt, sondern dass er nur im Festnetz gilt.


    Im Mobilfunk gelten ausschließlich die zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechte der §§ 273, 320 BGB. Sperren von Mobilfunkanschlüssen sind im TKG nicht geregelt. Die BNetzA wird deshalb auch nicht weiterhelfen können.


    Der BGH hat lediglich § 45k TKG vergleichend herangezogen, als er eine Klausel in den AGB von E+ für unwirksam erklärt hat, die eine vollständige Sperrung bereits ab einem Zahlungsverzug von 15,50 € ermöglichte; mit dem Argument, dass mittlerweile viele Verbraucher das Handy als Festnetzersatz verwenden und dies von den Anbietern auch so beworben wird.


    Ob ein Mobilfunkanbieter - wie in unserem Fall - lediglich die Datendienste sperren darf, wenn ein Kunde mit deutlich unter 75 € im Zahlungsverzug ist, hat der BGH nicht entschieden.

    jungmario: Du bist auf der falschen Baustelle unterwegs.


    § 45k TKG gilt ausschließlich im Festnetz. Siehe Absatz 1: "an festen Standorten zu erbringende Leistungen". Zwar hat der BGH (in Bezug auf E+) entschieden, dass auch im Mobilfunk nicht direkt wegen geringer ausstehender Beträge der komplette Anschluss gesperrt werden darf und hier auch eine Grenze im Bereich von 75 € (jedenfalls nicht deutlich drunter) gilt. Das heißt aber nicht, dass automatisch der § 46k in Gänze auch für Mobilfunk gilt. Insbesondere heißt es nicht, dass es unzulässig wäre, zunächst einmal die Datendienste zu sperren, und Telefonie ein- und ausgehend vollumfänglich aufrecht zu erhalten. Im BGH-Urteil wurde jedenfalls ausschließlich mit Telefonie argumentiert, von Datendiensten war keine Rede.


    Edit: Typo.

    So ist es. Rechtlich ist durch die (offensichtlich) falsche Kündigungsbestätigung keine Änderung der Laufzeit vereinbart worden.


    Hier ist vor einiger Zeit ein identischer Fall geschildert worden. Dem Kunden wurde von o2 mehrfach der falsche Kündigungstermin bestätigt, kurz vorher haben sie es dann doch gemerkt. Also wie es Linea empfohlen hat einfach abwarten und wenn der Vertrag dann tatsächlich deaktiviert wird, kann man immer noch nachträglich die Nummer portieren.

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    Original geschrieben von Worfinator
    Sicher gibt es iOS7 nun nur für das iPad2 und 4 sowie das mini, da das 3er ja nun nicht mehr verkauft wird.

    Wie kommst du darauf? Seit wann hängt die Unterstützung für ein iOS-Update davon ab, ob das jeweilige Produkt zum Zeitpunkt des Updates noch verkauft wird? Selbstverständlich wird ein iOS-Update im Jahre 2013 auf Tablets, die Apple bis Herbst 2012 verkauft hat, laufen.


    Oder sollte das ein ironischer Beitrag sein und ich hab's nicht gerafft?

    Interessant ist auch, dass sie - wenn die technischen Daten auf der deutschen Homepage stimmen - nur zwei Cellular-Modelle verkaufen werden. Das in Deutschland erhältliche Modell mit LTE1800 entspricht dem Sprint/Verizon-Modell aus den USA, kann also auch CDMA. So hätten sie es beim iPhone 5 auch machen können; aus welchen Gründen auch immer haben sie da eine dritte Variante aus der Taufe gehoben.

    Zitat

    Original geschrieben von Nokia6233
    Theverge schreibt übrigens, dass das Display des iPad mini sehr gut sein soll (nicht so grob auflösend wie das des iPad 2).

    Was ja auch logisch ist, da es die selbe absolute Auflösung auf einem kleineren Display besitzt (163 gebenüber 132 dpi beim iPad 2).


    Edit: zu langsam. ;)


    Paraglider: Ein Retina-Display im Bereich von 264 ppi wie beim IPad 3 wäre schlicht nicht machbar gewesen, denn dann hätten alle Apps für das Mini neu geschrieben werden müssen. Dann hätten es schon die 326 ppi vom iPhone-Retina sein müssen. Mit den entsprechenden negativen Auswirkungen auf Preis, Batterielaufzeit bzw. -kapazität, erforderlichem schnelleren Prozessor etc.


    Hier noch das Original-Zitat:

    Zitat

    The display on the mini looks incredibly sharp, and even though the resolution is lower than the 3rd and 4th generation full-size iPad, it doesn't immediately seem like a 1024 x 768 display.