-
Zitat
Original geschrieben von scaleon
Hallo 0170,
finde die alten AGB's zwar (noch) nicht, dafür aber meine Bestellung von 2006 (also doch nicht 2005) wo was über die Kündigungsfrist steht. Der Vertrag läuft also auf "unbestimmte Zeit", Kündigungsfrist ist 6 Wochen, bloß das verstehe ich als die Kunden-Kündigungsfrist. Da steht nichts "von beide Seite" können zum xyz kündigen...
Umgekehrt ist's richtig. Wenn nichts dabei steht, gilt die Kündigungsfrist für beide Seiten.
-
Zitat
Original geschrieben von bernbayer
Hat aber doch in diesen Thread schon auf Seite 4 jemand berichtet, bei dem der Genion S betroffen ist:
http://s14.directupload.net/file/d/3046/fpayqy2w_jpg.htm
In dem Brief steht aber nichts davon, dass es sich um einen Genion S handelt.
Und es wurde ja auch bereits geschrieben , dass es 2004 (Vertragsschluss laut Styler) noch gar keinen Genion S gab.
-
Zitat
Original geschrieben von iTel
Naja, ja, das sehe ich ja auch so, wenn man jetzt zum Beispiel wie bei Fonic Prepaid, immer gleiche Beträge abbuchen lässt, wie mit diesem Online Aufladungssystem, wo dann zum Beispiel immer 10 Euro nachgeladen werden, da würde die Frist in den AGB sicher nicht gelten. Hier bei blau.de ist es aber nunmal eine Postpaid Variante, was bedeutet, dass hier 5 Tage Frist gegeben sein müssen.
Aber eben nur für die monatlichen Rechnungen, die Schwankungen unterworfen sein können und nicht für die Anschlussgebühr, die separat fällig wird.
Zitat
Das steht ja sogar in den AGB unter Punkt 6.4 und somit gilt das ja in dem Fall von Tele38 (von dem man übrigens gar nichts mehr hört
) auf jeden Fall.
Dass 6.4 für die Anschlussgebühr nicht gilt, hatten wir doch schon geklärt.
Zitat
Ja, bei den Zitaten geht es aber um die "Einzugsermächtigungsklausel", womit die Klausel gemeint ist, dass der Verbraucher am Lastschriftverfahren teilnehmen muss.
Oh Mann, das ganze Urteil geht darum, unter welchen Umständen eine solche Klausel zulässig ist.
-
Nein, das bedeutet es nicht. Lies doch einfach mal das Urteil komplett und nicht nur die Leitsätze oder einzelne Passagen.
Das Gericht beschäftigt sich von vornherein mit einer Fallkonstellation, in der entweder schwankende Beträge abgebucht werden oder größere Beträge an vorher nicht feststehenden Terminen. Nur für diese Fälle gilt das Urteil und so sind auch die Leitsätze zu verstehen.
Dein Beispiel (Abbuchung von Auslandsanrufen) fällt ganz klar in die Kategorie schwankende Beträge. Dafür gilt das Urteil. D.h. auch eine All-Net-Flat in gleichbleibender Höhe von 20 € darf nur mit Frist abgebucht werden, wenn es möglich ist, dass ggf. auch höhere Beträge abgebucht werden. Haben wir aber keinen Postpaid-Tarif, sondern nur einen Optionspreis von immer 20 € (wie bei Alditalk), dann dürfte auch direkt abgebucht werden. Das gleiche gilt beim Anschlusspreis: Der ist 19,90 € fix und keinen Cent mehr. Es bedarf also keiner Rechnungsprüfungsfrist.
Ich kann dir aber auch gerne mit Zitaten helfen:
Hier nehmen Sie auf ein Urteil vom XII. Bezug...
Zitat
Angesichts dieser Interessenlage kam der XII. Zivilsenat zu dem Schluss, dass eine „Einzugsermächtigungsklausel” in AGB den Kunden jedenfalls dann nicht unangemessen i.S.d. § AGBG § 9 AGBG (jetzt: § BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 1 BGB n.F.) benachteiligt, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden.
... um sondann den Unterschied im Sachverhalt zu dem vom Senat konkret zu entscheidenden Fall darzulegen:
Zitat
Sollen - wie hier - die von den Vertragspartnern eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen geschuldeten Entgelte im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens bezahlt werden, so steht typischerweise die Höhe der Abbuchungsbeträge nicht von vornherein fest, da die Höhe des Rechnungsbetrags von der Anzahl und der Dauer der im Abbuchungszeitraum hergestellten Mobilfunkverbindungen abhängt. Dabei können naturgemäß erhebliche Schwankungen auftreten. Auch kann es sich bei dem einzelnen Abbuchungsbetrag um eine beträchtliche Summe handeln, zumal in den Rechnungen des Diensteanbieters auch das Entgelt für etwaige in Anspruch genommene, u.U. sehr kostspielige Telefon- und Sprachmehrwertdienste enthalten sind. [...] Auch der Abrechnungszeitraum sowie der Tag der Rechnungsstellung und des Forderungseinzugs stehen nicht fest.
-
Zitat
Original geschrieben von flensi
Im Jahre 2003 mag dieses Urteil auch korrekt gewesen sein da "wir" zu dieser Zeit richtig teure Tarife hatten und so manche Rechnung für eine böse Überraschung gesorgt haben dürfte.
Da waren für Zugang Rechnung-Prüfung und Ausgleich die 5 Tage angemessen.
Heute in 2012 wissen die meisten das monatlich für Allnet Blabla x Euro fällig werden.
Da brauch ich als Kunde erstmal nichts mehr prüfen und ggf. hat die Urteils Leiche aus 2003 dann wieder Bestand wenn wegen z.B eines Urlaubes im Roaming "noch unbekannte" Kosten verursacht haben könnte.
Mit dem Eingangs Post hat deine Urteils Leiche somit auch nichts zu tun da die Kosten von vornherrein bekannt waren und wohl auch sofortiger Ausgleich.
Das Urteil ist keineswegs outdated, sondern die von dir genannten Punkte werden alle dort ausgeführt (mit Hinweis auf ein Urteil eines anderen Senats): Wenn die Rechnungsbeträge starken Schwankungen ausgesetzt sind oder die Abbuchung größerer Beträge zu wechselnden Zeitpunkten ausgeführt werden --> angemessene Frist erforderlich. Wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden --> keine Frist erforderlich.
Dementsprechend ist klar, dass die Ausgangsfrage so zu beantworten ist, dass eine sofortige Abbuchung der Anschlussgebühr zulässig ist, selbst wenn man das BGH-Urteil berücksichtigt, denn sowohl Höhe als auch Termin der Abbuchung sind von vornherein bekannt.
Die AGB sind aber zumindest unglücklich, denn die entsprechenden Klauseln lesen sich für mich so, dass eine Aktivierung erst erfolgt, nachdem der Kunde die Karte erhalten hat:
Zitat
Der Laufzeit-Mobilfunkvertrag kommt zustande, indem blau das Angebot des Kunden zum Abschluss eines Laufzeit-Mobilfunkvertrages annimmt. Die Annahme des Angebots erfolgt durch die Aktivierung der im Rahmen des Laufzeit-Mobilfunkvertrages dem Kunden von blau überlassenen SIM-Karte. (2.1)
Zitat
blau stellt dem Kunden die in dem Abrechnungszeitraum in den Abrechnungssystemen von blau verbuchten und fälligen Entgelte monatlich ab dem Tag der Aktivierung der dem Kunden bei Abschluss des Laufzeit-Mobilfunkvertrages überlassenen SIM-Karte in Rechnung. (5.4)
Die Aktivierung einer "überlassenen" SIM-Karte kann sprachlogisch erst erfolgen, wenn diese bereits überlassen wurde und nicht erst nach der Aktivierung überlassen wird.
-
Telefonica Germany wird nochmal ordentlich von Madrid geschröpft...
Telefonica erhält von deutscher Tochter vor IPO Milliarden (Focus)
Zitat
Wie die Nachrichtenagentur Bloomberg unter Berufung auf unveröffentlichte Unterlagen berichtet, schüttete Telefonica Deutschland mit der Kernmarke O2 am 14. September 4,3 Milliarden Euro an den Mutterkonzern aus.
Davon stammten dem Bericht zufolge 1,3 Milliarden Euro aus Barreserven, 1,25 Milliarden Euro aus einem konzerninternen Darlehen, 1,05 Milliarden Euro auf dem Barmittelzufluss und die letzten 700 Millionen Euro aus dem Erlös veräußerter Vermögenswerte. [...]
Zudem habe die Zentrale die Zusage für eine Geldspritze an das Deutschlandgeschäft in Höhe von 2,9 Milliarden Euro zurückgezogen. Mit der Auszahlung zieht der Konzern die Bargeldreserven von Telefonica Deutschland ab.
Somit muss sich München zukünftig jeden Euro leihen, den sie investieren wollen. Kann man sich leicht ausrechnen, dass das für den Netzausbau nichts Gutes bedeutet.
-
Zitat
Original geschrieben von movil_libre
Die Forderungen bestehen aber gegenüber der Telogic GmbH, wenn man Guthaben von solomo Karten ausgezahlt haben möchte!?
Ja, was das SIM-Karten-Guthaben angeht. Für die Solomo-eigenen Dienstleistungen besteht ggf. ein separates Guthabenkonto.
-
Zitat
Original geschrieben von Bilo
Mich wundert aber der geringe Kaufpreis von 10 Mrd €, dachte Sprint wäre viel teurer.
Nein, das passt. Sprint war Stand gestern abend 15,12 Mrd. $ (11,67 Mrd. €) wert, und es soll nur eine Mehrheitsbeteiligung übernommen werden.
-
So z.B.:
Zitat
Original geschrieben von phonefux
Der iPod touch hat ein Retina-Display und 32 GB Speicher. Das ist doch Grund genug, ihn zum gleichen Preis ($299) anzubieten.
Ich tippe darauf, dass die Preise jeweils $200 unter dem vom iPad 3 liegen werden. Das könnte dann so aussehen (wobei ich mir wünschen würde, dass der LTE-Aufschlag nur bei $100 liegt):
16 GB Wifi: $299
32 GB Wifi: $399
64 GB Wifi: $499
16 GB LTE: $429
32 GB LTE: $529
64 GB LTE: $629
Mit gleichem Speicher wäre der iPod dann $100 billiger. Passt doch.
Alles anzeigen
Ich sehe ungefähr überhaupt keine Berühungspunkte zwischen iPod touch und iPad mini. Ich meine, schnallt man sich einen iPad mini zum Joggen um den Arm? Wohl kaum. 
-
Wenn sie tatsächlich mit Wifi-only um die Ecke kommen sollten, können sie sich ihre Teile ohnehin sonst wo hin schieben. :mad: