Beiträge von phonefux

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    Original geschrieben von radarfalle
    Letztendlich muss die BNetzA dringend ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde nachkommen und den ungeklärten und für die Kunden unerträglichen Verhältnisse beseitigen!

    Ungeklärt? Die Hintergründe sind es vielleicht, die eigentliche Situation ist glasklar: Telogic erbringt seine vertraglichen Leistungen nicht, die Kunden können aber den Anbieter wechseln und dorthin die Rufnummer mitnehmen (auch wenn es offenbar sehr lange dauert). So wie es z.B. von Solomo empfohlen wird.


    Unerträglich? Sicher ist es mehr als unschön, wenn ein Anbieter von heute auf morgen von der Bildfläche verschwindet, und die Kunden im Regen stehen. Telefonieren kann jeder aber auch mit einem anderen Anbieter und die Portierung der Nummern kann die BNetzA auch nicht beschleunigen. Es ist sicher nicht Aufgabe der BNetzA, einen Anbieter, der sich offenbar verkalkuliert hat, am Leben zu erhalten und anderen Marktteilnehmern jetzt per Regulierungsverfügung aufzugeben, Leistungen für einen Konkurrenten zu erbringen, der seine Rechnungen nicht zahlt (mal unter der Annahme, dass dies der Fall ist).

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    Original geschrieben von radarfalle
    @ phonefux
    ich sehe hier einen großen Impact auf das Geschäftsmodell, da sich die Erlöse aus den bisherigen IC-Entgelten verändern. Lese dir mal in der BNetzA Übersicht ganz oben die Anträge der Deutschen Telekom durch. Die waren wohl ziemlich angenervt, dass ein hoher IC für die Zustellung der Calls verlangt/ausgeschüttet wurde, obwohl hier nicht die Luftschnittstelle (hier E-Plus) genutzt wurde (siehe u.a. Sipgate one). Letztendlich müsste in so einem Fall z.B. der Festnetz IC gelten. Dann würde aber der Business Case der Telogic nicht mehr positiv sein, da diese wohl auch an Sipgate und Co. weiter ausgeschüttet haben.

    Grundsätzlich einverstanden, aber ich verstehe es so, dass noch keine neuen Terminierungsentgelte für Telogic festgelegt wurden, die den Anteil der Gespräche berücksichtigen, die ohne Benutzung der Luftschnittstelle ins Telogic-Netz erfolgten. Nachteilige Auswirkungen auf das Geschäftsmodell für die Zukunft meinetwegen, aber dies kann ja kein Grund für die aktuelle Zahlungsunfähigkeit gewesen sein. Es sei denn, die Telekom hat zu zahlende Entgelte unter Verweis auf missbräuchliches Verhalten einbehalten. Entsprechende Gerüchte gab es ja in der Tat.

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    Original geschrieben von MaRoediger
    Bin ich richtig informiert, daß Unternehmen, die sich als MVNE betätigen wollen, eine Genehmigung/Zulassung dafür in Deutschland benötigen?
    Wenn dem so ist, wo ist die Rechtsgrundlage?


    Es würde sich ja dann auch die Frage stellen, wieso der Firma Telogic Deutschland nicht die Zulassung wieder entzogen wird, nachdem sie über Wochen hinweg keinerlei Telekommunikationsleistungen mehr erbringen.


    Wenn so etwas möglich wäre, würden doch im vorliegenden Falle vermutlich sämtliche Nummern/Kunden zwangsweise an E-Plus fallen, oder?
    Dann hätte man eine wirkliche Alternative: Entweder, man bleibt dort und akzeptiert die veränderten Tarife - oder man entscheidet sich dann zu einem Wechsel und müßte die Portierungsgebühr zahlen.

    Eine Genehmigung meines Wisses nichts, aber die BNetzA kann bei fortwährendem Verstoß gegen das TKG (einen solchen bräuchten wir dann) nach § 126 TKG die Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten untersagen.


    Ich glaube aber nicht, dass dir das weiterhelfen würde: Die Nummern würden sicher wieder zu E+ zurückfallen, aber nicht die Kundenverhältnisse. Wenn ein Unternehmen Verträge aus Rechtsgründen nicht mehr erfüllen kann, kann es diese kündigen. Eine Verpflichtung von E+, Kundenverhältnisse qua Gesetz zu übernehmen, sehe ich da nicht.


    Wenn einem die Nummer wichtig ist, würde ich dringend davon abraten, eine Sitation abzuwarten, in der Telogic als Anbieter nicht mehr existiert. Denn dann hat man keinen Vertragspartner mehr, gegen den sich der Anspruch auf Portierung richten könnte. Ob die BNetzA oder E+ den verbliebenen Kunden dann helfen werden, die Nummern zu behalten, steht in den Sternen.


    radarfalle: Wo siehst du da den Bezug zur Insolvenz? Da geht es doch nur darum, dass die Terminierungsentgelte für Anrufe in das Telogic-Netz der Regulierung unterliegen und nicht von Telogic frei gesetzt werden dürfen. So wie ich das sehe, wird da der Telogic GmbH nur eine Verfügung auferlegt, die ganz ähnlich zuvor auch schon für die Vistream GmbH gegolten hat.

    Ich bin mit Sicherheit weder mit Telogic noch mit Solomo irgendwie verbunden. Es ist einfach Fakt, dass die Gesetzeslage keine Eingriffsmöglichkeit für die BNetzA vorsieht, den Kunden die Portierungsgebühr zu ersparen. Ich verstehe, dass man sich ärgert, wenn der eigene Anbieter plötzlich keine Leistungen mehr erbringt. Das Herumreiten auf dem Portierungsentgelt, das man unbedingt erlassen bekommen will, verstehe ich hingegen nicht. Zudem dann nicht, wenn man es mit zusammenkonstruierten pseudo-juristischen Argumenten versucht. Das gezahlte Entgelt kriegt man beim neuen Anbieter wieder als Guthaben. Fertig, Sache erledigt.


    Einige hier haben halt leider mit Solomo/Telogic aufs falsche Pferd gesetzt, wenn sie diese zum hauptsächlich genutzten Anbieter gemacht haben. Es war nur eine Frage der Zeit, bis die Konsolidierung der Branche dazu führt, dass es auch mal einen Anbieter "ungeordnet" erwischt. Pech, aber es gibt Schlimmeres. Dafür konnte man in der Vergangenheit einiges Geld mit Solomo sparen.


    Und: Wenn es so wäre, dass E+ die Leistungen für Telogic unrechtmäßig und ohne Grund gekappt hat, um sich eines Wettbewerbers zu entledigen, wäre das ggf. ein Fall für die BNetzA. Aber danach sieht es doch irgendwie nicht aus.

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    Original geschrieben von tommi.m
    Im Sinne der TKG-Paragraphen sehe ich es durchaus so, dass Telogic die zugesicherte Leistung zu erbringen hat - und zwar mit allen zu Gebote stehenden Mitteln.

    Welche TKG-Paragraphen?


    Nochmal: Auch für Netzbetreiber gibt es im TKG keine eigenständige Verpflichtung, vertragliche geschuldete Leistungen zu erbringen. Ausnahme: Universaldienstleister.


    Der Vergleich mit E+ kam deshalb auf, weil es solchen z.B. passieren kann, dass sie ungenutzte Frequenzen, zugeteilte Rufnummerblöcke etc. entschädigungslos zurückgeben müssen. Aber genau in diesen Punkten ist Telogic eben kein Netzbetreiber: sie haben keine eigenen Frequenzen und auch keine zugeteilten Rufnummernblöcke (sondern einen von E+ geliehenen Block). Im übrigen dienen die entsprechenden Regelungen lediglich dazu, knappe Güter (Frequenzen, Rufnummern) effektiv zu nutzen, und nicht dazu, armen geschundenen Verbrauchern dazu zu verhelfen, Leistungen von einem ganz bestimmten Anbieter zu erhalten, den sie sich am Markt ausgesucht haben.

    Dann muss das Gesetz geändert werden. Wend dich ans Bundeswirtschaftsministerium, den Petitionsausschuss, deinen Bundestagsabgeordneten, deinen Europaabgeordneten etc. pp.


    Nach meinem Eindruch hält niemand krampfhaft an dieser Regelung fest. Es war schlicht zu keinem Zeitpunkt in der Diskussion (auch nicht bei der letzten TKG-Novelle), dieses Entgelt wieder abzuschaffen, vermutlich insbesondere deshalb, weil das sowohl für die Verbraucher als auch die Anbieter ein Nullsummenspiel ist.


    Was hingegen nicht funktioniert, ist ein Gesetz, das nun mal existiert, wegzudiskutieren, weil man es gerne anders hätte.

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    Original geschrieben von ThirdEye
    Ansonsten erscheinen mir die Spitzfindigkeiten zur Portierungsgebühr echt müßig, bei welchem Anbieter gibts denn keinen 25€-Bonus für Portierungen?

    :top:


    Ich frage mich auch, warum sich einige hier umbedingt einen Anspruch auf kostenfreie Portierung zusammen konstruieren wollen.

    Lies dir einfach mal den nachfolgenden Satz von § 46 Abs. 1 durch, dann weißt du, worauf sich mein "möglichst unterbrechungsfrei" bezogen hat: "Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden."


    Leider (oder zum Glück) ist Jura nicht so einfach, dass man sich einen beliebigen Paragraphen rauspicken kann, der etwas Ähnliches regelt, um daraus Ansprüche herzuleiten. § 46 Abs. 1 TKG regelt einen Sonderfall, nämlich den Anbieterwechsel. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber offenbar einen besonderen Regelungsbedarf gesehen, um zu verhindern, dass anlässlich eines Anbieterwechsels die vertraglichen Leistungen mehr als einen Kalendertag unterbrochen werden und deshalb die Kunden von einem Anbieterwechsel zulasten des Wettbewerbs von vornherein Abstand nehmen. Dies ist Sinn und Zweck der Regelung, und nicht, eine Dienstunterbrechung aus völlig anderen Gründen und ohne dass zum Zeitpunkt der Dienstunterbrechung ein Anbieterwechsel angestoßen wurde, zu unterbinden.

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    Original geschrieben von MaRoediger
    In § 44 Abs. 1 TKG heißt es wörtlich: [...]


    Du pickst Dir bei der Heranziehung dieses Paragraphen nun nur den Passus heraus, daß man Streitigkeiten (im konkreten Falle Schadensersatz) auf dem Zivilrechtswege durchsetzen muß.


    Hier steht aber ganz etwas anderes drin:
    [...] ... zur Unterlassung verpflichtet!!!!

    Und? Abgesehen davon, dass § 46 Abs. 1 TKG hier nicht einschlägig ist, wo und wie meinst du denn, muss der Kunde diesen Beseitigungsanspruch (nicht Unterlassungsanspruch!) durchsetzen, wenn der Anbieter dies nicht freiwillig macht? Selbstverständlich ebenfalls vor einem Zivilgericht.


    § 44 TKG hat im Grundsatz lediglich klarstellende Funktion. Gäbe es ihn nicht, würden sich die gleichen Ansprüche aus allgemeinem Zivilrecht (§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB) wegen Verstoßes gegen Schutzgesetze ergeben. § 44 TKG ist keine Eingriffsnorm für die BNetzA.

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    Woher Du nun die folgende Schlußfolgerung nimmst, bleibt völlig offen für mich: [...]

    Ganz einfach: Es steht nicht drin, dass der Anbieter kein Entgelt mehr nehmen darf, wenn er den Dienst länger als einen Tag unterbricht. Und in diesem Fall ist das Portierungsentgelt auch kein Schaden, denn es wäre auch angefallen, wenn die Portierung völlig unterbrechungsfrei vonstatten gegangen wäre.

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    Die sitzen auf hunderten oder gar tausenden (geliehenen) Nummern und weigern sich, Telekommunikationsleistungen zu erbringen, obwohl sie (noch) nicht insolvent sind.

    Blödsinn. Informiere dich zunächst mal über die Sachlage. Die Leistungen gegenüber den Kunden können nicht erbracht werden, weil E-Plus keine Leistungen mehr erbringt.

    Wo habe ich geschrieben, dass ein Netzbetreiber oder Anbieter keine Verpflichtungen aus dem TKG hat? Natürlich gibt es solche Pflichten. Darum geht's hier aber nicht. Konkret gibt es eben keine Verpflichtung aus dem TKG zur 100%igen Leistungserbringung. "Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Pflichten könnte im Spiel sein" - könnte, ist er aber nicht.


    Und da Telogic keine Frequenzen zugeteilt bekommen hat, hilft auch dieser Vergleich nicht. Wenn E+ jetzt dauerhaft keine Leistungen erbringen würde, sähe die Sache sicher anders aus.

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    Original geschrieben von MaRoediger
    Insofern verstößt im Übrigen Telegic schon mal massiv gegen das Telekommunikationsgesetz, denn sie sind eben gerade (noch) nicht insolvent. Die Bundesnetzagentur bespricht aber immer nur letzteren Fall. Bei massiver und andauernder Verletzung des TKG ist die Bundesnetzagentur nicht zuständig? Interessanter Ansatz!
    Aus meiner Sicht hat keinen Anspruch auf Vergütung, wer weder im Moment (Grund für die Portierung), noch während des Übergangs Leistungen erbringen kann.

    Wo bitte soll ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz zu sehen sein? Wenn ein Anbieter eine vertragliche Leistung nicht erbringt, ist das ein Verstoß gegen den Vertrag, aber doch nicht gegen das Telekommunikationsgesetz. Dort steht an keiner Stelle, dass ein Anbieter aus öffentlich-rechtlichen Gründen zu einer 100%igen Leistungserbringung verpflichtet ist (auch nicht in § 46 Abs. 1 TKG).


    Es ergibt sich auch nichts anderes dadurch, dass die §§ 43a - 47b TKG mit der Überschrift "Kundenschutz" versehen sind. Die kundenschutzrechtlichen Vorschriften erschöpfen sich gerade in diesen Vorschriften und es gibt keine höheres Mantra, das man da reinlesen könnte.


    § 46 Abs. 1 TKG hilft auch nicht. Zwar sind die Anbieter bei Anbieterwechsel zu einer möglichst unterbrechungsfreien Leistungserbringung verpflichtet, aber ein Verstoß gegen diese Vorschrift verwirkt nicht den Anspruch auf Kostenerstattung für die Portierung. Es kommen lediglich Schadensersatzansprüche in Betracht (auch aus dem TKG, vgl. § 44 TKG), die hat der Kunde wegen der Nichterbringung der Hauptleistung des Vertrages hier aber ohnehin.