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Original geschrieben von bernbayer
Wenn bei einer sogenannten Flat ab einen bestimmten Aufkommen, welches meist auch nicht eindeutig definiert ist, von mißbräuchlicher Nutzung ausgegangen wird, dann ist es keine Flat. Eine mißbräuchliche Nutzung kann es eigentlich nicht geben. Entweder ist es eine Flat oder eben nicht.
Die missbräuchliche Nutzung definiert sich eben nicht durch ein bestimmtes Telefonieaufkommen. Missbräuchlich ist die Nutzung in GSM-Gateways oder die gewerbliche Nutzung der Flat, z.B. für Callcenterleistungen. Das Telefonieaufkommen kann nur ein Indiz für den Missbrauch sein. Deshalb sind ja auch in den meisten AGBs keine Grenzen genannt oder nur sehr hohe Grenzen, die eine solche Indizwirkung haben. Ich kann mir keine reguläre private Nutzung vorstellen, wo man durchgängig 24 h am Tag telefoniert. Wer aber im Zweifelsfall darlegen kann, dass er derzeit sehr wohl 10 h am Tag privat telefoniert, dem darf dann auch nicht gekündigt werden.
Eine solche Einzelfallbetrachtung ist im Ergebnis sehr viel kundenfreundlicher als die Minutengrenze für alle relativ niedrig anzusetzen - worauf es vermutlich hinausliefe, wenn man z.B. gesetzlich eine solche Angabe fordern würde.
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Original geschrieben von ottto
Huh, wo hatte ich das bloss schon gehoert? Es ist aber sicher kein Enzelfall. Eine wichtige Frage ist, ab welchem Mindestbetrag bei Aldi diese Warnung kommt...
Bei Aufladung von 5 € sollte doch wohl Ruhe sein, weil das der Mindestbetrag für Voucher ist.
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Original geschrieben von Althandy.
Wäre eine Anfechtung hier überhaupt richtig?
Es liegen doch zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor: o2 hat ihm den Blue M für 19,99 angeboten, und er hat angenommen.
Eine Anfechtung braucht es hier nicht, weil es ja noch widerrufen kann. Dann wäre er zumindest den 40-€-Blue los.
Alles andere ist dann eine Frage der Beweisbarkeit und da hat er schlechte Karten, wenn es hart auf hart kommt. Aber ggf. lenkt o2 ja noch ein, wenn man erst einmal ein Anwaltschreiben hinschickt.
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Das Ding heißt: "Preisliste für Mehrwertdienste und Serviceleistungen"
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Sehe ich anders. Wenn ich eine Flatrate an Privatkunden verkaufe, darf ich durchaus die missbräuchliche oder gewerbliche Nutzung ausschließen, ohne dass es unlauter wäre, das Produkt als Flatrate zu bezeichnen (zumal im Falle eines Laufzeitvertrages der Anbieter ja auch nachweisen müsste, dass ein außerordentliches Kündgungsrecht besteht). Dies wurde bislang auch gerichtlich nicht beanstandet.
Wenn aber ab einer bestimmten Nutzung automatisch wieder Kosten anfallen, ist es definitiv keine Flatrate.
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Original geschrieben von Chefkoch85
Wenn in der Preisliste die ausgehende Portierung nicht aufgeführt ist, darf sie dann eigentlich berechnet?
Warum fragst du das hier im Thread? In der Yourfone-Preisliste für Serviceleistungen stehen 25 € für eine ausgehende Portierung.
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Wieso willst du den Vertrag kündigen? Widerrufen innerhalb der Frist und gut ist. War ja schließlich ein Fernabsatzgeschäft, da telefonisch getätigt.
Was sagt denn die Telekom? Kann dort die Kündigung nicht einfach zurückgenommen werden?
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Original geschrieben von bernbayer
Irgendwie haben doch alle Flats eine Obergrenze oder Limit, was dann mit übermäßiger Nutzung oder Mißbrauch der Leistung beim Anbieter ausgelegt wird. Überschreitet man diese wird die Kündigung des Vertrages angedroht. Nur wo genau die Grenze beim jeweilgen Anbieter liegt, weiß man nicht genau. Da ist mir dann sowas wie z.B. die "Aldi-Allin-Flat 2000" lieber, da weiß ich genau wo die Obergrenze liegt.
Das sind doch zwei völlige paar Schuhe. Wenn sich ein Anbieter bei Missbrauch eine Kündigung vorbehält, ändert es nichts daran, dass es während der Vertragslaufzeit eine echte Flat ist, d.h. keine weiteren Kosten anfallen. Davon ist ein Minutenpaket aber weit entfernt.
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Original geschrieben von bernbayer
Genau. 5 Euro Aufladebon gibt es meines Wissens auch bei keinen anderen Anbieter. Ist auf jedem Fall sehr kundenfreundlich.
Dann braucht man nur viermal aufladen und kann sich schon die Option leisten. 
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Original geschrieben von corrado
Für Dich hat man sie ja deshalb auch All-In Flat 2.000 genannt.
Ändert nichts daran, dass die Bezeichnung Flat irreführend ist. Denn was die "2.000" bedeutet, muss man ja auch erst nachlesen. Siehe z.B. die "Surf Flat 3000" bei Congstar.
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Original geschrieben von Dauerposter
Aber eben nicht in der gesetzlich geforderten (Mindest)Form Textform. Damit kein Fristgebinn.
Um das nochmal zu übersetzen: Die Widerrufsbelehrung muss dem Kunden "in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen".
"Zur dauerhaften Wiedergabe geeignet" ist die Erklärung dann, wenn der Verbraucher sie auf Festplatte oder einem anderen Datenträger abspeichern oder ausdrucken kann. Sie muss ihm aber auch tatsächlich - und das ist hier der entscheidende Punkt - zugehen, d.h. ohne ein weiteres Zutun des Verbrauchers bei ihm eintreffen, z.B. per E-Mail. Es reicht nicht aus, dass der Verbraucher sich die Widerrufsbelehrung auf einer Webseite oder in einem Online-Kundenbereich runterladen kann!
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Jau, E+ wird in diesem Jahr mit seinem EDGE-Netz im Connect-Test aber so was von abräumen. 