Beiträge von phonefux

    Darüber hinaus gibt es gewichtige Stimmen, die in der Klausel "handschriftliche Nebenabreden gelten nicht" lediglich einen Hinweis darauf sehen, dass entsprechend abgeänderte Angebote nicht angenommen werden, z.B. Staudinger zu § 305b BGB. Wenn sie dann doch angenommen werden, geht die Klausel ins Leere.


    Aber führt jetzt hier wohl tatsächlich zu weit...

    Zitat

    Original geschrieben von strikeme
    Was passiert denn mit den Handykäufern die haben bestimmt die Arschkarte gezogen wenn man die Handys per Imei nachverfolgen kann oder an Hand der noch vorhandenen Verkaufsunterlagen!

    Nein, die Käufer haben die Geräte gutgläubig erworben.


    Entscheidend ist, ob der Eigentümer (hier: jeweiliger Provider) den unmittelbaren Besitz (= den unmittelbaren Zugriff) an den Geräten freiwillig oder unfreiwillig aufgegeben hat.


    Freiwillige Aufgabe, z.B. Verleihen, Weitergabe an Händler zum Zwecke des Verkaufs --> gutgläubiger Erwerb möglich
    Unfreiwillige Aufgabe, z.B. bei Diebstahl, Verlust --> kein gutgläubiger Erwerb


    Ein gestohlenes Handy kann man somit nicht gutgläubig erwerben, ein unterschlagenes schon.

    Zitat

    Original geschrieben von BlackSektor
    Den Fernsehempfang über DVB-T braucht doch wirklich niemand.

    Ah ja. 4,4 Mio Haushalte, Marktanteil 12 % ist ein bisschen mehr als niemand.


    Im Vergleich braucht Mobilfunk auf 700 MHz derzeit wirklich niemand.

    Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    die abrechnungsdaten müssen ja irgendwo vorliegen, sonst könnten sie diese vor gericht ja niemals begründen, wie die leistung erbracht worden ist.

    Doch, sie legen ein Gutachten vor, dass ihre Abrechnungssysteme regelmäßig geprüft werden und immer nur richtige Rechnungen auswerfen. ;)


    Die Abrechnungsdaten müssen nach Rechnungserstellung gelöscht werden, wenn der Kunde es so verlangt, was hier offensichtlich der Fall ist.

    Zitat

    Original geschrieben von LauraP
    Nachträglich lässt sich der Gesamtbetrag nicht mehr aufschlüsseln. Einen Einzelverbindungsnachweis können wir nur mit Ihrer vorherigen Zustimmung erstellen. BASE entspricht damit den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes.

    Das ist natürlich Blödsinn. Hier wurde ja bereits vor Rechnungserstellung (die Rechnung könntest du vermutlich online abrufen) und während des laufenden Abrechnungszyklus der Betrag von dir angezweifelt und es wurde vereinbart, dass du für diesen Rechnungszyklus einen EVN erhalten sollst. Dann dürfen sie natürlich nicht hingehen und die Verbindungsdaten gleichwohl löschen.


    Schwierig wird natürlich, genau dieses Gespräch nachzuweisen.


    Vermutlich wird es aber ohnehin so gewesen sein, dass du das Auslandsroaming bzw. die Datenübertragung versehentlich doch nicht deaktiviert hattest und der Betrag somit regulär angefallen ist. Da bleibt wohl nur, auf Kulanz seitens Base zu setzen und dann bald in einen Tarif oder zu einem Anbieter zu wechseln, wo nicht wuchermäßige 15 € pro MB verlangt werden.

    Zitat

    Original geschrieben von LarsTT
    Ich finde das eine Sauerei - das ist so als bekäme man im Restaurant zunächst mal eine Rechnung auf der steht Essen 58,90 €. Alles weitere nur optional auf getrennten Belegen.


    Bei der Telekom sieht es so aus wie unten. ...

    Was hilft dir das? Ob die Beträge korrekt sind, kannst du nur überprüfen wenn du im EVN Ort, Zeit, Dauer und Ziel überprüfst.


    Der Restaurant-Vergleich hinkt deshalb auch: Das Telekom-Äquivalent würde dann so aussehen: Vorspeisen x €, Hauptgerichte x €, Getränke x €. Die einzelnen Gerichte und Getränke würden dann auf dem Beiblatt aufgeführt. Wäre auch ne komische Rechnung. ;)

    Abgesehen davon, dass das im ersten Absatz des eigentlichen Textes wie schon geschrieben klargestellt wird ("im EU-Ausland"), ergibt sich die Tatsache, dass es in der Schweiz nicht gilt, aus dem Grundsatz, dass die Netzbetreiber im Roamingbereich grundsätzlich keine kundenfreundlichen Regelungen einführen, zu denen sie nicht gezwungen werden. ;)