Beiträge von phonefux

    Ich kann mir die Antwort schon vorstellen: "Ziehen Sie doch nach Hannover!" ;)


    Wenn man das Problem googelt scheint in der weit überwiegenden Zahl der Fälle der Eintrag im FS zu erfolgen, nicht im P-Schein.

    Die Tatsache, dass jemand zuhause sitzt mit abgelaufenem Führerschein und trotzdem gültiger Fahrerlaubnis läuft offenbar dem bürokratischen Gefühl zuwider, dass alles immer "richtig" geregelt und dokumentiert sein muss. So kommen dann vermutlich auch solche Antworten zustande.


    Das kommt ja auch in dem von flensi zitierten § 25 Abs. 3a StVG durch, der an sich überflüssig ist. Aber irgendwie meint man, der Bürger müsse (gefälligst) entweder seinen abgelaufenen Führerschein verlängern oder (gefälligst) einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis erklären. Dabei kann er natürlich auch 10 Jahre zuhause rumsitzen mit seinem abgelaufenen Lappen und sich dann einen neuen holen und doch wieder Auto fahren.

    Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Und in Bezug auf 4b habe ich von unserer Fahrerlaubnisbehörde eben auch die Auskunft erhalten,das mit Ablauf erstmal keine Fahrerlaubnis besteht.
    Aber vielleicht sitzen da ja auch "Akademiker"?

    Wäre zumindest nicht das erste Mal, dass eine Behörde eine juristische/gesetzliche Regelung nicht versteht.

    Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Ach,und zu §25 -3a FEV fällt dir dann auch gleich wieder etwas ein,warum mit abgelaufnen Führerschein man (frau auch) eben nicht ohne Führerschein/Fahrerlaubnis fährt?


    Wie soll der "gemeine Verkehrspolizist" erkennen ob der/die angetroffne FahrzeugführerIN einfach nur "Schusselig" ist und die Verlängerung/Erneuerung verpasst hat oder gänzlich einen Verzicht ausübt.


    Ich lese daraus,das mit ungültigen Führerschein erstmal keine Fahrererlaubnis besteht bis eben ein neuer Führerschein beantragt und ausgehändigt ist.

    Ja, fällt mir. ;) Das was du daraus liest, steht da nicht. Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis (geht auch heute schon) ist ausdrücklich zu erklären und wird dann auch ins Fahrerlaubniszentralregister eingetragen. Darin, dass jemand ohne Führerscheindokument fährt (weil er ihm gestohlen wurde, er ihn weggeworfen hat oder er nicht mehr gültig ist) kann kein Verzicht gesehen werden.


    Es könnte allerdings zukünftig so laufen, dass die Führerscheinbehörden bei abgelaufenem Führerschein nach einer gewissen Zeit (ggf. nach Aufforderung, entweder einen neuen Führerschein zu beantragen oder den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu erklären) bei Untätigkeit des Erlaubnisinhabers dies als Verzicht werten und diesen dann auch ins Register eintragen. Das wäre allerdings rechtlich nicht unproblematisch.


    Keinesfalls gibt es da einen Automatismus Nichtverlängerung = Verzicht. Dann müsste man ja tatsächlich nach Ablaufen des Führerscheins eine neue Fahrerlaubnis beantragen (= den "Führerschein" neu machen), denn einmal drauf verzichtet, ist die Fahrerlaubnis endgültig weg.

    Du kannst es noch häufiger schreiben, es wird juristisch nicht richtig. Mehr als die Gesetze zu zitieren, in denen es eindeutig drinsteht, kann ich dann auch nicht machen.


    Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Der Führerschein ist der Beleg das eine Fahrerlaubnis besteht.

    Grob gesagt richtig, jedenfalls nach außen hin. Die Behörde weiß natürlich, ob du eine Fahrerlaubnis hast, unabhängig davon, ob du das mit einem Führerschein nachweisen kannst.


    Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Anders ausgedrückt:


    Raser oder "Säufer" die ihren Fürerschein mal auf Urlaub schicken müssen,haben durch den "Verlust" des Führerscheins erstmal keinen mehr als auch keine Fahrerlaubnis.

    Jein. Wem ein befristetes Fahrverbot nach einer Ordnungswidrigkeit (§ 25 StVG) oder einer Straftat (§ 44 StGB) auferlegt wird, der behält die Fahrerlaubnis als solche, er darf sie nur für die Dauer des Fahrverbots nicht ausüben. Fährt er trotzdem, wird er in der Tat nach § 21 StVG bestraft ("Fahren ohne Fahrerlaubnis"), im Gesetzestext sieht man aber, dass die Fahrerlaubnis an sich noch besteht ("obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist"). Der Führerschein wird für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt.


    Davon zu trennen ist der Fall, dass jemandem nach einer (schweren) Straftat im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis als solche gemäß § 69 StGB entzogen wird, weil er "zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist." Nur in diesem Fall ist die Fahrerlaubnis wirklich weg und er wird, wenn er gleichwohl fährt, nach der ersten Variante von § 21 StVG bestraft, so als hätte er nie eine Fahrerlaubnis gehabt ("obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist").


    Und ganz anders ist wiederum der Fall, dass weder das eine noch das andere vorliegt, sondern schlicht der Führerschein abgelaufen ist.


    Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Und genauso verhält sich das mit den Ablaufdatum.
    Da ruht dann die Fahrerlaubnis aber der Führerschein ist ungültig bzw. DU kannst nicht mehr nachweisen eine Fahrerlaubnis zu besitzen.

    Nein, beim Ablaufdatum verhält es sich komplett anders. Die Fahrerlaubnis ruht nicht. Richtig ist, das der Führerschein ungültig ist und man nicht mehr nachweisen kann, eine Fahrerlaubnis zu besitzen. Aber das unterscheidet sich nicht von dem Fall, dass einem der Führerschein gestohlen wird oder man diesen aus Spaß in den Schredder steckt. Man fährt in diesem Fall nicht ohne Fahrerlaubnis und wird auch nicht nach § 21 StVG für Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft. Das ergibt sich glasklar aus den von mir zitieren §§ 23 und 24a FeV und dem § 21 StVG selber, in dem der Fall abgelaufener Führerschein (natürlich) nicht erwähnt ist.


    Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Oder Glaubst Du einen Mietwagen zu bekommen wenn Ziffer 4b sagt=ungültig?

    Nö, glaube ich nicht. Das widerspricht aber auch nicht dem, was ich gesagt habe. Die Mietwagenfirma will natürlich einen gültigen Führerschein als Nachweis der Fahrerlaubnis sehen. Das heißt aber eben nicht, dass ich tatsächlich keine Fahrerlaubnis habe.


    Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Du kannst es gerne ausprobieren und wir beide dann noch leben sollten,lesen wir voneinander was passiert wenn nach Ablauf Datum Ziffer 4b gefahren und ertappt wird.

    Ich weiß, was dann passiert, weil ich die Gesetzeslage schon heute kenne. ;)


    Kannst du aber auch heute schon ausprobieren: Schmeiß deinen Führerschein in den Müll und fahre in die nächste Kontrolle.

    Nein, das ist nicht richtig was du schreibst.


    Man muss zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein trennen. Das sind grundverschiedene Dinge, die man auch nicht mit "Fahrerlaubnis/Führerschein" synonym beschreiben kann. Ist aber ein häufig gemachter Fehler.


    Die Befristung der Fahrerlaubnis als solcher richtet sich nach § 23 FeV. Danach wird z.B. die Klasse B (Pkw) unbefristet erteilt (§ 23 Abs. 1 S. 1 FeV). Die C- und D-Klassen nach Maßgabe des Satz 2 für 5 Jahre mit der bekannten Altersgrenze von 50 Jahren für einige Klassen. Eine solche Befristung der Fahrerlaubnis wird in Spalte 11 des Führerscheins vermerkt ("gültig bis", besser wäre gewesen "Fahrerlaubnis gültig bis").


    Davon strikt zu trennen ist die Befristung der Gültigkeit des Führerscheins gemäß § 24a FeV, die an der Gültigkeit der Fahrerlaubnis nicht ändert. Das ist dort (obwohl juristisch an sich klar) auch noch einmal ausdrücklich klargestellt: "Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt." Die Gültigkeit des Führerscheins steht vorne in Feld 4b ("Ablaufdatum", besser wäre gewesen "Führerschein gültig bis").


    Wer also zukünftig mit einem Führerschein unterwegs ist, der gemäß § 24a FeV abgelaufen, der hat trotzdem noch die Fahrerlaubnis! Und er muss auch keinen "guten Eindruck" hinterlassen, wenn er nach Ablauf des Führerscheins wieder einen neuen haben will. Der wird ohne wenn und aber entsprechend der bestehenden Fahrerlaubnis(se) ausgestellt.

    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Inzwischen läuft ja schon wieder ein Gesetzesvorhaben in Sachen Befristung, das aktuell m.W. irgendwo im Bundesrat hängt. Eine unsägliche Geschichte mit Stufenplänen zur Umtauschpflicht in die neue Karte, bei deren Verabschiedung jedem zu empfehlen wäre, den Umtausch möglichst bald vorzunehmen, wenn er nicht riskieren will, aufgrund von Schussligkeit irgendwann ganz ohne Fahrerlaubnis dazustehen.

    Bei der 2013 eingeführten 15-Jahre-Gültigkeit der Führerscheine geht es nicht um Befristung der Fahrerlaubnis! Die Fahrerlaubnis bleibt gültig, auch wenn das Führerscheindokument abgelaufen ist. Man macht sich daher auch keineswegs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, bloß weil der Führerschein abgelaufen ist. Man führt halt nur keinen gültigen Führerschein mit, macht m.W. aktuell 10 €. (Blöder, aber vielleicht anschaulicher Vergleich: Man verliert ja auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Reisepass abgelaufen ist. ;)).


    Das muss man daher auch klar trennen von einer echten, im Führerschein eingetragenen Befristung der Fahrerlaubnis, die es nur bei den Lkw- und Busklassen gibt und die auf der Rückseite in der Spalte 11. eingetragen wird. Die Befristung des Führerscheins selber wird vorne im Feld 4b eingetragen, dort wo bei den allermeisten heute noch ein "--" steht.


    Was jetzt aktuell in der Diskussion ist, ist die Übergangsfrist, bis zu der alle alten, vor Mitte Januar 2013 ausgestellten Führerscheine einzutauschen ist. Nach der EU-Richtlinie muss dies spätestens bis Mitte Januar 2033 passieren. Man überlegt jetzt, diese Umtauschfrist zeitlich abzustufen, damit nicht alle auf den letzten Drücker erst eintauschen und die Behörden und die Bundesdruckerei dann nicht mehr hinterherkommen. Ist ja durchaus sinnvoll, auch wenn das vorgeschlagene Modell vielleicht unnötig kompliziert ist. Man kann es aber - wenn es denn so kommt - auf eine Faustformel runterbrechen: Wer einen Führerschein hat, der zum jeweiligen Zeitpunkt noch keine 20 Jahre alt ist, muss diesen erst 2033 tauschen. Und alle, die 2033 älter als 80 wären und noch einen Papierführerschein haben, müssen auch erst 2033 tauschen (wenn sie dann noch fahren wollen/können).

    Ja, wobei mir das auch kostenmäßig nicht unerheblich zu sein scheint, zumal es ja nicht mehr benötigt wird. 1 x analog, 2 x ISDN, 1 x Kabel Deutschland, da kommt schon was zusammen. Aber gerade die Rufnummernportierungen sind natürlich gerne eine Fehlerquelle.