Dann doch lieber freephone für beide. Nur leicht teurer als Fyve (9,9 statt 9 ct), dafür kostenlose Telefonie zwischen beiden Karten.
Beiträge von phonefux
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Im Werbeforum gibt es derzeit mehrere Anbieter, da kannst du jeweils anfragen.
Welches Smartphone du nutzt, ist egal.
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Glaube kaum, dass es woanders günstiger wird als mit der von dir gefundenen Lösung.
Rechne dir vielleicht noch Friends4free (bei Simply, Maxxim oder Hellomobil) und 1&1 Freephone (bei GMX und web.de) durch. Da hast du jeweils untereinander kostenlose Gespräche. Kommt aber wohl auch nur dann günstiger, wenn du nur auf einem Vertrag eine Internetflat brauchst (bzw. deine Frau mit den 50 MB auskommt, die bei Friends4free dabei sein) und auch die bisherigen 100 Minuten und 50 SMS nicht ausgenutzt wurden. Und das Desire kommt dann natürlich auch noch extra.
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Zitat
Original geschrieben von JHV
Nur wenn man den auch gebucht hat.Das ist wahrlich nicht sehr transparent. Auf der Homepage heißt es nämlich:
ZitatBereits inklusive: Minutenpreis mit Tages-Airbag. Mit der Standardabrechnung für 0,09 €/Minute ohne Pack surfen. Bei Erreichen von 3,50 €/Tag wird der Tages-Airbag aktiviert.
Hier wird die Standardabrechnung unmittelbar mit dem Airbag in Bezug gebracht. Kein Wort davon, dass dieser als zusätzliche Option gebucht werden muss und nicht Teil der Standardabrechnung ist.
Ebenso in der Pressemitteilung :
ZitatSowohl fürs Handy als auch für den Laptop gilt dann die Standardabrechnung von 9 Cent pro Minute, die O2 ab 9. November durch einen 3,50 Euro Tages-Airbag ergänzt. So kann der Nutzer bei Erreichen von 3,50 Euro am Tag kostenlos weiter surfen.
saaonline: Vielleicht kannst du dich ja darauf berufen.
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Sollte hier bei Standardabrechnung Time nicht der Tagesairbag von 3,50 € greifen?
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Zitat
Original geschrieben von maretzky
Flats die ich kostenlos bekommen habe nachträglich gündigenKündigen? Verrechnen?
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Gibt's leider nicht. Vergleichbar ist nur Friends4free, das läuft aber im o2-Netz und hat nur 50 MB inklusive, dafür aber komplett für umme.
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Zitat
Original geschrieben von stefanniehaus
Pseudo-Prepaid ist aber Tagesgeschäft. Sollte eine nachträgliche Berechnung (die es bei Postpaid ja eh gibt) gegen Regelungen verstoßen (Prepaid ist kein geschützter Begriff), hätte man das schon vor Jahren mitbekommen. So ein Geschäftsmodell ist ja nichts neues.Es geht ja auch nicht um das Geschäftsmodell als solches, das sicherlich zulässig ist, sondern um die konkrete Ausgestaltung dieser AGBs von Simply. Und diese sind mindestens schlecht gemacht, und ich meine halt auch mit guten Gründen als teilweise unwirksam anzusehen. In Vertragsbedingungen, die einer richterlichen Prüfung standhalten müssen, reicht es eben nicht, einen "richtigen" Begriff (im Sinne von "nicht falsch") zu verwenden. Wenn ich an der einen Stelle der Vertragsbedingungen den Begriff "Datenverbindungen" definiere als "Daten, Fax, Kurzmitteilungen, GPRS oder MMS" und dann später im gleichen Dokument mit "mobilen Datenkommunikationsdiensten" um die Ecke komme, spricht für den Juristen jedenfalls viel dafür, dass hier eben etwas anderes gemeint ist als "Datenverbindungen". Sonst hätte ich ja "Datenverbindungen" gesagt. In gewöhnlichen Texten mag es Ausdruck guten Stils sein, für ein- und dasselbe Ding Synonyme zu verwenden, in juristischen Klauseln ist das Gegenteil der Fall.
Hier noch ein Gegenbeispiel, diesmal von Callmobile:
ZitatEs kann zu einer verzögerten Abbuchung der vereinbarten Entgelte vom Guthabenkonto des Kunden kommen z.B. bei Nutzung von International Roaming, Mehrwertdiensten oder bei verzögerter Übermittlung der Verkehrsdaten durch den Netzbetreiber an callmobile. Das heißt, die Nutzungen werden zeitlich verzögert auf dem Guthabenkonto des Kunden sichtbar.
Dies ist doch deutlich klarer: Grundsätzlich werden die Verkehrsdaten, sofern sie direkt vom Netzbetreiber stammen, unmittelbar abgerechnet, es kann aber auch zu einer verzögerten Abrechnung kommen. Hier weiß ich als Kunde wo ich dran bin (ich kann selbst bei Leistungen des Netzbetreibers nie darauf vertrauen, dass nur mein aktuelles Guthaben haftet), ganz anders als bei der kryptischen Formulierung bei Simply.
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Naja, juristisch ist es schlicht so, dass die AGBs unwirksam sein können, wenn sie eine überraschende Klausel enthalten. Meiner Meinung nach ist es schon überraschend, wenn "mobile Datenkommunikationsdienste" (nicht "mobile Datenkommunikaton"!) die ganz normale Interneteinwahl sein soll, wenn diese erstens in einer Reihe mit anderen Diensten genannt wird, denen allesamt gemein ist, dass sie nicht vom Anbieter/Netzbetreiber, sondern von Drittanbietern abgerechnet werden, zweitens dann noch an letzter Stelle genannt werden, obwohl sie in dieser Reihe mit Abstand die häufigste Nutzungsart sein dürften, und drittens (und das ist m.E. das stärkste Argument) die Interneteinwahl an anderer Stelle in den AGB durch einen ganz anderen Begriff bezeichnet wird.
ZitatOriginal geschrieben von stefanniehaus Desweiteren: Dienste können nur genutzt werden, wenn Guthaben auf dem Guthabenkonto ist.
Wenn die Datenverbindungen aber noch nicht abgerechnet worden sind, befindet sich ja noch Guthaben auf dem Konto, entsprechend kann man auch noch surfen.
Erst danach wurde ja das Konto belastet.Verstehe ich nicht ganz. Wer soll denn hier abrechnen? Die normale Interneteinwahl wird doch genau wie Gespräche und SMS unmittelbar vom Netzbetreiber/Provider abgerechnet und nicht von einem Dritten. Warum sollte also für Interneteinwahl etwas anderes gelten als für Gespräche/SMS, die nur bei vorhandenem Guthaben möglich sind? Nach deiner Argumentation könnte Simply ja auch beispielsweise auch reguläre Festnetzgespräche nachträglich "abrechnen".
Nur damit wir nicht aneinander vorbeireden: Es geht um die Nutzung von GPRS/EDGE/UMTS im Inland, oder?
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In den AGB steht dazu folgendes:
Zitatsimply weist ausdrücklich darauf hin, dass Roamingver- bindungen, Verbindungen zu Premiumdiensten, über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste sowie mobile Datenkommunikationsdienste verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können und deshalb eine verzögerte Abrechnung erfolgen kann. Dies erfolgt dann in einer der darauf folgenden Rechnungen.
In Betracht kommen hier ja nur "mobile Datenkommunikationsdienste". Aber was soll das sein? Die ganz reguläre Datenübertragung kann eigentlich nicht gemeint sein, die bezeichnet Simply an anderer Stelle schlicht als "Datenverbindung". Es muss ja etwas von einem Drittanbieter sein, dann passt es auch in die Reihe der gemeinsamen Nennung mit Roaming, Mehrwertdiensten und Premiumdiensten. Bei 0815-Datenverbindungen, die vom Netzbetreiber unmittelbar abgerechnet werden, gibt es doch eigentlich keinen Grund, warum nicht zuvor ein Abgleich mit dem Guthaben erfolgt und die Grundregel laut AGB gilt:
ZitatDie Dienstleistungen von simply können nur genutzt werden, wenn ein ausreichendes Guthaben auf dem Guthabenkonto vorhanden ist.
Also meines Erachtens sind die AGB hier alles andere als eindeutig und wasserdicht.
Dies ist aber wie schon gesagt ganz eindeutig ein Fall für den Anwalt