Beiträge von StebuEx
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Bei nem guten Freund von mir haben die das auch probiert und sind mit Pauken und Trompeten vor dem Amtsgericht untergegangen und haben ihm noch das subventionierte Handy nach 5 Monaten "schenken/überlassen" müssen. Er konnte aber auch nachweisen, daß er vermögend ist und die 2 Rechnungen nur vergessen hatte. Die Begründung für das schnelle "Abschalten der Karte" war übrigens: aus Rücksicht auf den Kunden, nicht, daß er noch mehr Außenstände bekommt :p
Irgendwie Kontakt mit nem Inkassounternehmen aufzunehmen ist imho auch sinnlos. Besorg Dir Prozesskostenhilfe oder erstmal nen Beratungsschein für ne kostenlose Beratung beim Anwalt. Wenn die Klappspaten sehen, daß Dein "Verfahren" nicht schnell und günstig über Schema F abläuft überlegen sie es sich evtl noch mal.
Ansonsten sollteste Deine Finanzen aber schon besser im Griff haben - das sind ja nun alles keine Beträge
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Die mind 50% betriebliche Nutzung wird vom FA ohne Nachweis erstmal "angenommen" bei normalen Angestellten. Bei Geschäftsführern, Komplementären, Inhabern von PersG etc. sieht es da noch etwas komplizierter aus.
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Ich glaube der Denkfehler liegt darin, daß die "Urlaubstour" zu lang/groß ist. Entscheidend ist aber, daß die Karre zu mind. 50% betrieblich genutzt wird. Von Interesse ist daher nicht eine einzelne weite Reise, sondern die Betrachtung der Totalperiode.
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Nee, das ist ganz einfach:
Entweder 1%Regel und alles ist sozusagen all inclusive oder Fahrtenbuch zzgl. detaillierter Auflistung ALLER Aufwendungen und Kosten, auch der durch betriebliche Fahrten bedingten.
Ist also keine Steuerhinterziehung.
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Zitat
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ESTG2 Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.3 Bei der Ermittlung der Nutzung im Sinne des Satzes 2 gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten als betriebliche Nutzung.4 Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden
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ZitatAlles anzeigen§ 8
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.
(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend.
3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.
7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.
8Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.
hier die 44€ Geschichte
9Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.Benzin ist also inkl. Stichwort: NUTZUNG des Pkw. Ob Dein Chef jedoch private "Tank-aktionen" berechnet steht auf nem anderen Blatt
hier noch der Vorteilsrechner: http://ag.sixt.de/leasing/prod…ationsmodelle/rechner.php