ZitatOriginal geschrieben von Sencer
Angeben ist weniger das Problem, als dass es akzeptiert wird.
Sicher wird es akzeptiert - als Betriebsausgabe :p
§ 9 Werbungskosten:
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
> Aufwendungen gab es nicht, also gibt es nichts anzusetzen.
(2) Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten.Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte......
> erhöhte Aufwendungen gab es auch nicht, regelmäßige Arbeitsstätte gibt es nicht, also gibt es nichts anzusetzen und selbst wenn, wären es keine Werbungskosten
>> es sind also Reisekosten Vgl hier den letzten Absatz auf Seite 1
Zum Thema Flug:
"...Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32; in diesen Fällen sind Aufwendungen des Arbeitnehmers wie Werbungskosten anzusetzen..."
> da der AG den Flug bezahlt gibt es keine Aufwendungen seitens des AN, also auch nichts anzusetzen






