Beiträge von fantomas

    Ich habe heute in der Post ein Angebot für das Abonnement eines Finanzbriefs erhalten. Bei Abschluss eines Abos erhält man eine kostenlose Debit-Card von MasterCard, die nach dem Prepaid-Prinzip funktioniert. In USA sind solche Karten weit verbreitet, hier habe ich noch keinen Anbieter gefunden.
    Alternativ zum Abschluss eines Abos soll man die Adresse des Anbieters gegen eine einmalige Zahlung von 100€ (!) erhalten.


    So eine Karte bietet gerade beim Einkaufen im Internet eine gewisse Sicherheit, denn es kann bei Missbrauch maximal bis zum eingezahlten Guthaben verfügt werden. Unberechtigte Nachbelastungen unseriöser Geschäftspartner sind, soweit sie das Guthaben übersteigen, ebenfalls ausgeschlossen.


    Weitere Vorteile:

    - die Karte kann an Minderjährige weitergegeben werden
    - Anonymität (wer darauf Wert legt), die Legitimation erfolgt nicht mit Unterschrift, sondern über PIN
    - auch Personen mit Bonitätsproblemen bekommen eine Karte


    Kennt jemand einen Anbieter solch einer (kostenlosen) Karte in Deutschland, oder einen amerikanischen Anbieter, der auch an Nicht-Amerikaner Debit-Karten ausstellt?

    Die Rufnummer verfällt, wenn das Guthaben an 90 aufeinanderfolgenden Tagen weniger als 0,50 $ beträgt.


    Mit 10 $ wirst du vermutlich nicht weit kommen, dafür bekommst du gerade mal 30 Minuten Airtime (abgehend + ankommend(!)), abgehende Gespräche nach Deutschland kosten zusätzlich 1,50$ pro Minute. Wie in USA generell üblich, gilt Minutentakt.


    Die größeren Aufladekarten (25, 50 und 100$) gelten 90 Tage .


    Ein Problem wird es wohl auch sein, eine SIM-Karte ohne Telefon zu erwerben, meines Wissens werden die nur in starter kits zusammen mit einem Simlock-Handy verkauft.

    Die Absicht der Netzbetreiber ist klar-schließlich haben die kein Interesse daran, dass der Kunde das billigste Netz verwendet, ganz im Gegenteil.


    Primär soll natürlich ein Partnernetz aus dem eigenen Konzern verwendet werden, weil da der Umsatz komplett in die eigene Konzernkasse wandert.


    Gibt es in einem Land kein Netz des eigenen Konzerns, so soll der Kunde das teuerste Netz verwenden, schließlich ist der deutsche Netzbetreiber durch den 25-prozentigen Roamingaufschlag direkt am Umsatz beteiligt.

    Mir erscheint das ein klassischer Fall der Gefährdungshaftung. Der Halter eines Fahrzeugs bzw. seine Versicherung haften aufgrund der Betriebsgefahr, die von einem Fahrzeug nun mal naturgemäß ausgeht, auch wenn kein Verschulden vorliegt.


    Das abgestellte Fahrzeug, das auf abschüssiger Straße rollt und ein anderes Fahrzeug beschädigt, wird hierfür immer als typischer Fall genannt.


    Ein weiteres Beispiel: Die Versicherung eines Kraftfahrzeughalters haftet für Schäden, die aufgrund eines Unfalls mit einem Kind entstehen, auch wenn den Fahrzeugführer kein Verschulden trifft und eigentlich das Kind an dem Unfall schuld ist.

    Die Frage im Thema ist etwas falsch gestellt: Natürlich ist es (vom Gesetz her) erlaubt, Kartenzahlungen ganz oder teilweise abzulehnen. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Kartenzahlungen zu akzeptieren, ebenso kann der Händler dem Kunden gegenüber die Bedingungen festsetzen.


    Was in den Verträgen zwischen den Händlern und den Kreditinstituten, die die Zahlungen abwickeln, steht, ist für einen Dritten (=Kunde des Händlers) ohne jede Wirkung. Dem Kunden entstehen aus diesen Verträgen weder Rechte noch Pflichten.


    Wenn der Händler seinem Vertragspartner gegenüber vertragsbrüchig wird (z.B. durch Kassieren einer Extragebühr bei Kreditkartenzahlungen), hat der Kunde keine Handhabe dagegen. Er kann höchstens den Händler bei dem Zahlungsabwickler melden, hat aber selbst keinen Anspruch gegen den Händler.

    Das Rätsel in der vorliegenden Form ist sicher nicht von Einstein, denn die Zigarettenmarken gab es zu Einsteisn Zeit vermutlich nicht.


    Es gibt aber auch eine ältere Form mit anderen Objekten, aber selbst bei der ist anzuzweifeln, ob sie von Einstein stammt, dazu erscheinen mir die Angaben zu schwammig:


    Hinweis 4 (wurde bereits erwähnt): nicht eindeutig, was bedeutet "links neben"? Direkt daneben? Von wo aus gesehen links?


    Hinweis 9: was bedeutet "erstes Haus"? Links oder rechts, vom Betrachter oder vom Bewohner aus gesehen?


    Hinweis 10 und 11 und 13: nicht eindeutig: alle Häuser liegen ja laut Angabe nebeneinander, Haus 2 liegt z.B. also nicht nur neben Haus 1 und 3, sondern auch neben 4 und 5. Gemeint ist vermutlich "direkt neben".


    Hinweis 15 ist ebenfalls nicht eindeutig, schließlich sind alle Bewohner Nachbarn.
    Gemeint ist vermutlich "unmittelbarer Nachbar". Allerdings ist im mathematischen Zusammenhang, wenn ich mich richtig erinnere, mit Nachbar (z.B. bei Zahlenreihen) tatsächlich der unmittelbare Nachbar gemeint.

    Ich habe ein gebrauchtes Xenium 9@9 ersteigert.
    Mit einer T-Mobile-Karte funktioniert das Gerät einwandfrei.
    Bei e-plus und O2 dagegen scheint es zwar laut Display eingebucht zu sein (Netzbetreiber und Pegel werden angezeigt), jedoch sind weder abgehende noch ankommende Anrufe möglich.


    Ist das ein Gerätefehler oder hat das andere Gründe?
    Kann man so etwas bei einem Privatkauf überhaupt reklamieren?

    Bei dem von dir beschriebenen Stecker handelt es sich vermutlich um einen AS7-Steckverbinder: ein flacher Kunststoffstecker mit bis zu 7 nebeneinander angeordneten Steckhülsen. Vom Stecker bis zum Ende der Kabelisolierung laufen die Adern einzeln und ungeschützt. Das ist kein Stecker im eigentlichen Sinn (also nicht zur ständigen Verwendung), sondern diente zum Anschluss an die früher üblichen ortsfesten Verbinderdosen.


    Dafür gibt es keine Adapter, ich würde empfehlen, den Stecker abzuschneiden und einen TAE-Stecker zu montieren.
    Die 2 erforderlichen Adern befinden sich beim AS7 auf Steckhülse 3 und 4, beim TAE-Stecker müssen sie auf die Kontakte 1 und 2 gelegt werden.

    Im Gesetz (StVZO) ist so etwas nicht im Detail geregelt. Es gibt allerdings eine Fülle von ministeriellen Verordnungen, TÜV-internen Prüfrichtlinien und Herstellerfreigaben. Und nicht zuletzt den Ermessensspielraum des Prüfers.


    In deinem Fall vermute ich, dass die eingebaute Kombination nicht ausdrücklich vom Hersteller freigegeben ist und die Plakette deswegen verweigert wurde. Erkundige dich mal beim Hersteller, was der dazu sagt.