Viele Halbwahrheiten und Mutmaßungen, hoffentlich kann ich etwas zur Klärung beitragen:
1.
Die Zahl der eingetragenen Sitzplätze im Fahrzeugschein bezieht sich nur auf den Zustand des Fahrzeugs, nicht auf die tatsächliche Besetzung. Die maximale Personenzahl ergibt sich aus dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und der Forderung, dass der Fahrer in der Sicht und der sicheren Bedienung des Fahrzeugs nicht behindert werden darf. Z.B. behindert eine zwischen den Vordersitzen sitzende Person den Fahrer in der sicheren Bedienung, ein auf dem Schoß des Beifahrers Sitzender behindert den Fahrer in der Sicht durch die rechte vordere Seitenscheibe. (Die Frontscheibe sowie die vorderen Seitenscheiben gelten als erforderlich für die Sicht). Dagegen können auf der Rückbank (oder den Rückbänken) so viele Personen sitzen, bis das zul. Gesamtgewicht (oder die zul. Achslast) erreicht ist. Hingegen wäre der Einbau einer zusätzlichen Rückbank (z.B. in einem Transporter) eintragungspflichtig.
2.
Vorhandene Sicherheitsgurte müssen angelegt werden. Übersteigt die tatsächliche Insassenzahl die Anzahl der Gurte, entfällt für die zusätzlichen Passagiere die Gurtpflicht.
3.
Der Führerschein Klasse B erlaubt das Führen von Fahrzeugen mit bis zu 8 Sitzplätzen plus Fahrersitz, also insgesamt 9 Sitzen. Dies bezieht sich wiederum nur auf die Art des Fahrzeugs, nicht auf die tatsächliche Besetzung. Es können also z.B. in einem 9-sitzigen Fahrzeug auch 11 Personen mitfahren, trotzdem genügt aufgrund der Fahrzeugart Klasse B.
Es ist dagegen nicht erlaubt, ein 12-sitziges Fahrzeug mit Klasse B zu fahren, auch wenn sich z.B. nur 3 Personen darin befinden. Aufgrund der Fahrzeugart wäre Klasse D1 erforderlich.
Unberührt davon bleiben die Vorschriften über die gewerbliche Personenbeförderung, hierfür ist zusätzlich zum Führerschein für die entsprechende Fahrzeugart ein Personenbeförderungsschein erforderlich.