Beiträge von fantomas

    Zitat

    Original geschrieben von rennbiene
    Das galube ich nicht!
    Eine Familie mit 14 Kindern, Mutter und Vater musste sich so einen größeren Mercedes-Bus kaufen und da der wohl ein 18 sitzer ist, mussten beide Eltern den PB-Schein machen.


    Das steht nicht im Widerspruch zu meiner Aussage.


    Richtig: Weil das Fahrzeug mehr als 9 Sitzplätze hat, darf es nicht mit dem PKW-Führerschein gefahren werden, es ist ein Busführerschein (das ist etwas anderes als ein Personenbeförderungsschein!!) nötig. Der Busführerschein ist aber nicht deswegen nötig, weil sich mehr als 9 Personen im Fahrzeug befinden, sondern deshalb, weil das Fahrzeug mehr als 9 Sitzplätze hat (das sind zwei vollkommen verschiedene Dinge)


    Ein Personenbeförderungsschein ist nur bei gewerblicher Personenbeförderung nötig, nicht jedoch bei privater Beförderung, wozu die Beförderung der eigenen Familie zweifellos gehört.


    Für einen Bus mit mehr als 16 Sitzplätzen + Fahrersitz (also zusammen 17 Sitze) braucht man übrigens den Führerschein Klasse D, genau wie für einen "richtigen" großen Bus, der Aufwand, diesen Schein zu erhalten ist sehr groß.


    Für einen Bus von gesamt 10 bis 17 Sitzen reicht der FS Klasse D1, der wesentlich leichter zu erhalten ist. Die Fahrzeughersteller richten sich bei ihrem Angebot natürlich nach diesen Klassen.


    Es gibt allerdings tatsächlich Ausnahmen für Großfamilien, mit denen PKWs mit mehr als 9 Sitzen zugelassen und mit dem PKW-Führerschein gefahren werden dürfen, aber nur für den Transport von Familienangehörigen. Diese Ausnahme gilt aber nicht generell, sondern muss im Einzelfall beantragt werden, die Erteilung liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde. Zulassungsrechtlich sind das aber dann nach wie vor PKW und keine Busse, auch wenn sie umgangssprachlich als "Kleinbus" bezeichnet werden.


    Zum Stichpunkt Gefahrenabwehr: Ich halte es persönlich (von Sonderfällen abgesehen) auch für unwahrscheinlich, dass die Polizei nur wegen "Überbelegung" die Weiterfahrt untersagt, aber ausgeschlossen ist es nicht. Mit dem Argument "Gefahrenabwehr" kann die Polizei vieles anordnen, das ist ein sehr dehnbarer Begriff.
    Definitiv liegt aber kein Verstoß vor, der geahndet werden könnte. Für eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist das aber ja gerade nicht erforderlich, sie ist rein präventiv.

    Das Teil gibts bei Media Markt für 399 Euro. Wie ist denn die Qualität im Vergleich zu Minolta? Die Verbrauchsmaterial-Preise scheinen einigermaßen gleich zu sein.
    Komischerweise ist im Media-Markt-Prospekt eine Auflösung von 2400 dpi angegeben, auf der Epson-Seite dagegen 600 dpi.

    Ist es legal, Software, die man zusammen mit einem Gerät erworben hat, zu verkaufen oder verstößt das gegen Gesetze und/oder Vertragsbestimmungen?


    (Natürlich vorausgesetzt, man nutzt die Software nicht selbst)


    Ein paar Beispiele:


    Ich habe einen Fujitsu-Scanner, bei dem war Acrobat 5.0 und 6.0 mitgeliefert. Ich benutze logischerweise nur eine von beiden, darf ich die andere verkaufen?


    Ein Freund hat einen Canon-Scanner gekauft, bei dem war eine abgespeckte Version von Photoshop dabei, die er nicht nutzt, weil er die Vollversion hat. Darf er die mitgelieferte Version verkaufen?


    Wenn jemand beispielsweise einen PC mit Windows XP kauft, aber ausschließlich Linux nutzt (und Windows von der Festplatte löscht), darf er dann die Windows-CD verkaufen?

    Ich habe einen PC von Packard Bell gekauft, bei dem ist die Titelleiste des Internet Explorer in dem furchtbaren Lila von Packard Bell, noch dazu so dunkel, dass man die Schrift nicht lesen kann.
    Kann man das irgendwie auf die auf den Ausgangszustand zurücksetzen

    clubber: Einen Personenbeförderungsschein brauchst du nur dann, wenn du gewerblich Personen transportierst, und zwar unabhängig von der Anzahl der Personen.


    Gewerblich heißt: gegen Entgelt. Gewerblich ist ein Personentransport aber auch dann, wenn er zwar kostenlos ist, aber in direktem Zusammenhang mit einem Gewerbe steht. (Beispiel: Hotelier, der seine Gäste kostenlos vom Bahnhof abholt)


    Ausnahmegenehmigungen werden meist erteilt für den Transport von Schulkindern in Schulbussen mit bis zu 8 Fahrgastplätzen, da diese z.B. häufig von Aushilfen oder Hausfrauen gefahren werden.


    Die Grenze von 9 Sitzplätzen betrifft jedoch ausschließlich das Fahrzeug und hat keinen Bezug zur tatsächlichen Besetzung des Fahrzeugs. Die Schlussfolgerung, dass man bei mehr als 9 Personen einen Personenbeförderungsschein braucht, ist daher falsch.
    Beispiel: Mietwagen mit Chauffeur, der Fahrer braucht einen Personenbeförderungsschein, auch wenn er nur einen Fahrgast befördert.
    Der Fahrer eines 9-sitzigen VW-Bus, der rein privat 11 Personen befördert, braucht keinen.

    Es überschneiden sich hier zwei Bestimmungen: Das Verkehrsrecht und das länderspezifische Polizeirecht.


    Wie hier jetzt schon ausreichend diskutiert wurde, ist die Überbelegung eines Fahrzeugs rein von der Personenzahl gesehen aus verkehrsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, solange der Fahrer in der Sicht und sicheren Bedienung des Fahrzeugs nicht behindert ist und das zul Gesamtgewicht eingehalten ist. Ausserdem müssen alle Sicherheitsgurte, die vorhanden sind, auch angelegt sein. (wenn einer auf dem Schoß eines anderen sitzt, muss also der untere angeschnallt sein).


    Die Polizeiaufgabengesetze geben allerdings den Beamten Möglichkeiten, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. So kann bei offensichtlicher Gefährdung den "überschüssigen" Personen die Weiterfahrt untersagt werden, aber es liegt keine rechtswidrige Handlung vor, die geahndet werden kann.


    In einem der letzten Posts geisterte schon wieder die Zahl von angeblich 9 zulässigen Personen im Fahrzeug herum. Nochmal zur Verdeutlichung:


    Die Zahl von 9 Sitzplätzen (8 Sitzplätze + Fahrersitz) bezieht sich ausschließlich auf die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Sitzen und nicht auf die tatsächliche Belegung.


    Also:
    11 Personen in einem 9-sitzigen Transporter mit FS-Klasse B ->erlaubt
    (bez. Sicht, Behinderung, Gewicht und Gurtpflicht s.o.), da das Fahrzeug in die Klasse B fällt


    12-sitziger Kleinbus mit FS-Klasse B ->nicht erlaubt (auch nicht mit einem einzigen Fahrgast!), da das Fahrzeug in die Klasse D1 fällt.

    Martyn: Richtig, die Polizei erteilt gar keine Genehmigungen, zuständig hierfür ist die Straßenverkehrszulassungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
    Eine Genehmigung für die Mitnahme von 5 Personen in einem viersitzigen Fahrzeug ist ja auch gar nicht erforderlich (siehe mein Posting etwas weiter oben)


    Eine Ausnahmegenehmigung ist allerdings dann erforderlich, wenn Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen gefahren werden sollen (unabhängig von der tatsächlichen Belegung). Für so ein Fahrzeug bräuchte man ansonsten Klasse D1, auch wenn weniger als 8 Fahrgäste mitfahren und das Fahrzeug in die Gewichtsklasse des B-Führerscheins fällt! Solche Genehmigungen gibt es z.B. für kinderreiche Familien für den Transport von Familienangehörigen in Kleinbussen mit mehr als 9 Sitzen.


    Zur Kindersicherung:


    Zitat

    § 21 StVO (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind.
    ...
    Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht.


    Das heißt: Für Kinder müssen Kindersitze verwendet werden, bis sie 12 Jahre alt oder 150 cm groß sind, jenachdem, was zuerst eintritt. Dies gilt aber nur auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind. Auf Sitzen, für die keine Gurte vorgeschrieben sind (z.B. in Fahrzeugen, die vor der Gurtausrüstungspflicht, ca. 1970 für Vordersitze/1979 für Rücksitze, hergestellt wurden), brauchen auch keine Kindersitze verwendet werden.


    Ebenso brauchen keine Kindersitze verwendet werden, wenn die vorhandenen Gurte bereits belegt sind.
    Beispiele:
    2 Erwachsene außen auf der Rückbank des Twingo, angeschnallt. (Beifahrersitz belegt)
    -> Kind darf zwischen den Erwachsenen ohne Kindersitz sitzen.


    2 Kinder in Kindersitzen auf der Rückbank. Beifahrersitz belegt.
    -> drittes Kind darf dazwischen ohne Kindersitz sitzen


    Gegenbeispiel:
    Ein Erwachsener auf der Rückbank des Twingo, 2 Kinder.
    Das Kind, das außen sitzt, braucht einen Kindersitz.

    Es ist zulässig, z.B. bei einer Reparaturfahrt einen Mechaniker mitzunehmen, der während der Fahrt oder bei Zwischenstopps Einstellungen oder Reparaturen vornimmt. Dieser gilt nicht als Fahrgast, da nicht seine Beförderung im Vordergrund steht. (Diese Erklärung stammt von einem Freund, der eine leitende Stelle beim TÜV hat.)


    Einen Beifahrer, der in Abwechslung mit dem Fahrer den Bus fährt, würde ich persönlich auch nicht als Fahrgast bezeichnen, sicher bin ich mir da aber nicht.

    Mit einem LKW-Führerschein darfst du zwar einen Bus (der mehr als 8 Fahrgastplätze hat) fahren, aber es dürfen keine Fahrgäste an Bord sein, also auch nicht 8 oder weniger. Die neue Führerscheinklasse C wurde sogar noch weiter eingeschränkt: Busse dürfen damit nur im Inland und nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten gefahren werden (was sonst sollte man mit einem Bus ohne Fahrgäste auch machen).
    Mit dem "alten" LKW-Schein durfte man Busse auch im Ausland und ohne Beschränkung bezüglich des Fahrtzwecks fahren, aber ebenfalls nur ohne Fahrgäste.