Beiträge von fantomas

    Offenbar kommt es bei entsprechenden Wetterlagen manchmal zu Überreichweiten, aber Einbuchen ist natürlich nicht möglich.


    Ich hatte schon folgende Netze:


    Italienische Netze in Korsika (Frankreich)
    Albanisches Netz in Süditalien
    Türkisches Netz auf Samos (Griechenland)


    Über Australien habe ich mal gelesen, dass dort die Reichweite der Basisstationen im Outback durch Verzicht auf einen Teil der Timeslots von 35 auf 70 km erhöht wird.

    Da sich die Kosten für Prepaid- und Postpaidtelefonate nicht wesentlich unterscheiden, hat Prepaid einen sehr großen Marktanteil.


    Postpaid hat zudem den Nachteil, dass eine monatliche Steuer darauf erhoben wird, ca. 5 € für Privatkunden und ca. 12,50 € für Geschäftskunden.


    Das mit den 20% Aufladekosten stimmt so nicht ganz, bei Omnitel z.B. gehen die Aufladekosten von 3% (5 € bei einer 150 Euro-Karte) bis 33% (1€ bei einer 3 Euro-Karte). Bei TIM ist es ähnlich, bei WIND sind Karten ab 40 Euro ohne Aufladekosten.


    Übrigens gibt es in Italien (jedenfalls bei meiner WIND-Karte) ein praktisches Feature: Nach jedem Gespräch wird per Flash-SMS auf dem Display angezeigt, wieviel das letzte Gespräch gekostet hat.

    Das Problem ist, es steht nicht Aussage gegen Aussage, sondern Aussage gegen Einlassung, nämlich die Aussage des Zeugen (= des Polizisten) gegen deine Einlassung (= des Angeklagten).


    Der Zeuge, der vor Gericht eine Aussage macht, macht sich strafbar, wenn er die Unwahrheit sagt.
    Der Angeklagte kann sich zum Vorwurf äußern oder schweigen, er darf zu seiner Verteidigung auch lügen.


    Je nachdem ,wie das Gericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen einschätzt, hat der Angeklagte in diesem Fall die schlechteren Karten. Das Gericht sieht das normalerweise so:
    Warum sollte der Zeuge lügen, wenn er sich dadurch strafbar machen würde und noch dazu keinen Vorteil davon hat?
    Der Angeklagte dagegen macht sich nicht strafbar, wenn er die Unwahrheit sagt oder die Wahrheit verschweigt, er erhofft sich zudem einen Vorteil davon.


    Sofern also keine konkreten Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, wird dessen Aussage wohl als wahr gewertet.


    Übrigens gibt es den Tatbestand der "Beamtenbeleidigung" nicht. Juristisch ist es eine Beleidigung nach § 185 StGB wie bei anderen Person auch. Der Unterschied ist, dass die Beleidigung eines Beamten auch vom Dienstherrn zur Anzeige gebracht werden kann, auch wenn der Beleidigte selbst keinen Strafantrag stellt.
    Dass Gerichte dazu neigen, Beleidigungen von Beamten mit höherem Strafmaß zu ahnden als bei Privatpersonen, steht auf einem anderen Blatt, eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür allerdings nicht.

    Sorry, der Begriff "Gebühr" ist hier nicht ganz korrekt, eine Gebühr kann gemäß Definition nur von staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Institutionen erhoben werden. Die richtige Bezeichnung lautet "Entgelt", wie z.B. auch bei der Telekom, seit sie nicht mehr staatlich ist.


    Aber darum geht es hier nicht. Es geht darum, dass bei Lastschriften dem Zahlungspflichtigen von der Bank kein Entgelt für die Rücklastschrift berechnet wird. Dass der Zahlungsempfänger das Entgelt vom Zahlungspflichtigen einfordern kann, falls dieser die Rücklastschrift ungerechtfertigt vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, ist ja etwas ganz anderes.


    Aber es gibt ja auch ungerechtfertigte Abbuchungen und es ist gut so, dass dem Kontoinhaber dadurch kein Schaden in Form von Entgelten entsteht. Schließlich prüft die Bank nicht, ob tatsächlich eine Einzugsermächtigung vorliegt.
    Sieh dir z.B. nur mal den Thread BETRUG durch afendis.de etc. => direkte Abbuchungen vom Konto an. Was würdest du sagen, wenn dir deine Bank für jede Lastschriftrückgabe 10 Euro Entgelt berechnen würde?

    Mag sein, dass auf dem Papier PCs und Elektronik billiger geworden sind. Aber was vergleicht man womit?


    Wenn ein PC im Oktober 1000 € kostet, wird der gleiche PC im März wohl weniger kosten, da er inzwischen technisch überholt ist.
    Durch solche Produkte wird die Statistik verfälscht und schöngerechnet.


    Nimmt man aber zum Vergleich das Nachfolgemodell, so bleibt der Preis mindestens gleich oder steigt.

    Da werden immer noch einige Begriffe durcheinandergebracht.


    Um es nochmal klarzustellen: Dem Zahlungspflichtigen (das ist derjenige, von dessen Konto die Lastschrift abgebucht wurde, also z.B. der Kunde, Mieter usw.) darf keine Gebühr berechnet werden. Hat meine Bank aber auch schon früher (vor den Gerichtsurteilen) nicht gemacht.


    Dem Zahlungsempfänger (also. z.B. der Geschäftsinhaber, Vermieter o.ä), dem die Zahlung zunächst unter Vorbehalt gutgeschrieben wurde, wird sehr wohl eine Gebühr berechnet, und zwar ziemlich heftig. Ich hatte mal eine Rücklastschrift, da wurden mir (als Zahlungsempfänger) 10,67 Euro berechnet.


    Beispiel: Vermieter will beim Mieter 500 Euro abbuchen. Dem Vermieterkonto werden unter Vorbehalt 500 Euro gutgeschrieben.
    Die Bank des Vermieters versucht nun den Betrag von der Bank des Mieters einzuholen. Dies wird abgelehnt, da das Konto des Mieters nicht gedeckt ist.
    Die Lastschrift geht zurück und dem Konto des Vermieters werden 510 Euro (Gebühr im Beispiel 10 Euro) abgezogen.
    Ob und wie sich die Gebühr zwischen den zwei Banken aufteilt, weiß ich allerdings nicht.


    Der Vermieter kann natürlich die 10 Euro vom Mieter als Schadenersatz einfordern.

    Die Bank belastet die Rücklastschriftgebühr dem Zahlungsempfänger, von dessen Konto sie das Geld zurückbucht.
    Dieser kann den Betrag natürlich vom Zahlungspflichtigen einfordern, falls dieser vorsätzlich (z.B. wegen ungerechtfertigtem Widerspruch) oder fahrlässig (ungenügende Kontodeckung) die Rücklastschrift verursacht hat.
    Eine erneute Lastschrift wird der Zahlungsempfänger sicher nicht versuchen, sonst entstehen nur wieder unnötige Kosten, falls die Lastschrift nochmal zurückgeht. Ich persönlich versuche immer mit dem Zahlungspflichtigen zu klären, warum die Lastschrift zurückging und buche erneut ab (incl. der Gebühren), wenn er mir versichert, dass genügend Deckung vorhanden ist.
    Bei ec-Lastschriften ermächtigt der Karteninhaber übrigens seine Bank, dem Zahlungsempfänger seinen Namen und seine Anschrift mitzuteilen (was sie ja sonst wegen Bankgeheimnis nicht dürfte). Das steht in dem kleingedruckten Text auf den ec-Lastschriften.

    Ich sehe es auch so, dass es nicht verboten ist während der Fahrt zu trinken, so lange die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden, d.h. 0,5 Promille, bei Ausfallerscheinungen oder Unfallbeteiligung nur 0,3 Promille. (Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die BAK noch einige Zeit nach dem Trinken ansteigen kann.)


    Anders ist es in USA: Dort ist es -jedenfalls in den meisten Bundesstaaten- verboten, Alkohol jeder Art im Fahrgastraum mitzuführen. Alkohol darf nur in ungeöffneten Flaschen oder Dosen im Kofferraum mitgeführt werden. Das bedeutet, dass auch die Mitfahrer nichts während der Fahrt trinken können.


    Ich habe selbst mal in Kalifornien folgendes miterlebt: Ich stand an einer Bushaltestelle, ein Auto hält an, die Beifahrerin springt panikartig heraus und wirft zwei geöffnete Bierdosen in den Abfalleimer. Verwundert schaute ich mich um und entdeckte ca. 100 m weiter ein Polizeiauto auf der anderen Straßenseite.