Einstellen kann man leider nichts. Der Unterschied ist allerdings so deutlich, dass ich kaum an Serienstreuung glauben kann. Kann die Beleuchtungsstärke durch Alterung nachgelassen haben? Ansonsten vermute ich, dass Siemens da einfach nachgebessert hat.
Beiträge von fantomas
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Ein Freund von mir hat ein ME45 (neu), dessen Displaybeleuchtung um einiges heller ist als bei meinem 1,5 Jahre alten Gerät.
Wurde da von Siemens irgendwas geändert, ist das normale Serienstreuung oder kann man die Helligkeit einstellen?
Hat die größere Helligkeit Auswirkungen auf die Standbyzeit? -
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Wie kann ich das Adressbuch des ME45 auslesen und auf ein anderes ME45 kopieren?
Mit der Data Exchange Software kann ich die Daten zwar auf den PC holen, aber das Adressbuch nicht auf das andere Telefon laden. -
Wie von Stefan schon erwähnt, gibt es den Fiat Ducato sowie die baugleichen Modelle Peugeot Boxer und Citroen Jumper nur bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht.
Die sind also von dem Urteil nicht betroffen, denn bis 3,5 t gibt es ja keine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung - egal ob PKW oder LKW.Hier übrigens noch ein Auszug aus der Urteilsbegründung:
ZitatDas Amtsgericht hat aber auch zu Recht verneint, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um einen Personenkraftwagen im Sinne von § 23 Abs. 6 a StVZO handelt. Denn die Einordnung des Tatfahrzeugs als Pkw nach § 23 Abs. 6 a StVZO scheitert hier, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits daran, dass es mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t den Grenzwert von 2,8 t überschritten hat. Dass das Tatfahrzeug in den Zulassungspapieren und in der Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugbundesamtes als “Pkw geschlossen”, “entspricht Kombilimousine” bezeichnet ist, ändert an dieser Einordnung nichts (OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; BayObLGSt 1997, 69/70). Angesichts seiner Bauart und lastwagentypischen Ausstattung sowie seiner Bestimmung zur Güterbeförderung kommt eine Einordnung als Personenkraftwagen daher nicht in Betracht
Der Text geht allerdings dahin, dass bereits das Gewicht von über 2,8 t eine Einordnung als PKW verhindert, das halte ich für problematisch, denn dann dürften Maybach & Co. auch icht schneller fahren.
Viel heftiger finde ich aber, dass man sich als Bürger auf die Auskünfte von Behörden nicht ohne weiteres verlassen kann:
ZitatNicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht dem Betroffenen angelastet hat, sich lediglich auf Rechtsauskünfte verlassen zu haben, die sein Arbeitgeber bei den Zulassungsstellen und dem Kraftfahrt-Bundesamt, nicht aber bei einer für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Stelle erholt habe. Gerade im Hinblick darauf, dass das Tatfahrzeug nach seinen Maßen und nach Art seines Ausbaus sich von üblichen Personenkraftwagen erheblich unterschied und typische Merkmale eines Lkw aufwies sowie in Kenntnis der Zweifel über seine Einordnung, die seinen Arbeitgeber veranlasst haben, Erkundigungen über die rechtliche Wertung des Fahrzeuges als Pkw oder Lkw anzustellen, hatte der Betroffene die Pflicht, selbst alle zumutbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Er durfte sich mit der Auskunft seines Arbeitgebers nicht begnügen, da es auf der Hand lag, dass die von seinem Arbeitgeber befragten Behörden, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Zulassungsbereich liegt, zu Auskünften über Rechtsfragen, die die Straßenverkehrsordnung betreffen, nicht die erforderliche Kompetenz haben würden.
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Bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t - und das ist der weitaus größte Teil dern Kleintransporter- gibt es keine Beschränkung. Auf Autobahnen darf man also so schnell fahren wie man will.
Über 3,5 t gilt 80 km/h.
Für PKW gibt es - unabhängig vom Gesamtgewicht - keine Beschränkung.
In dem zitierten Urteil ging es um einen Sprinter mit 4,6 Tonnen Geamtgewicht, der als PKW zugelassen war. Demnach dürfte es also keine Geschwindigkeitsbeschränkung geben. (Das war sicher auch die Absicht des Halters, als er das Fahrzeug als PKW hat eintragen lassen)
Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h gilt, wenn das Fahrzeug der Art nach ein LKW ist, wovon bei einem Sprinter auszugehen ist. Und zwar unabhängig von der zulassungsrechtlichen Einordnung als PKW.Auch andere Behörden fühlen sich mittlerweile an die zulassungsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen nicht mehr gebunden - z.B. Finanzämter, die als LKW umgeschriebene Geländewagen oder Vans steuerrechtlich weiterhin als PKW behandeln.
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Dass verschiedene Außenstellen von Zulassungsbehörden innerhalb eines Landkreises verschiedene Kombinationen ausgeben, ist eigentlich ein Relikt aus computerlosen Zeiten - es musste ja sichergestellt werden, dass nicht zwei Außenstellen das selbe Kennzeichen vergeben. Heutzutage wäre das eigentlich überflüssig, aber es soll ja auch sichergestellt sein, dass bei Ausfall der Computerverbindung die einzelnen Außenstellen autark arbeiten können.
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Fast alle Zulassungsstellen vergeben keine Kennzeichen mit Buchstaben, die an nationalsozialistische Abkürzungen erinnern - vor allem SS und HJ. Viele dehnen dies auch aus auf NS, SA, SD.
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Nein, das geht definitiv nicht. Auslaufende Kennzeichen werden nicht mehr zugeteilt.
Hierzu noch eine (viele Jahre alte) Geschichte aus der Zeitung: Der Bürgermeister von Krumbach hat seinen alten Dienst-Mercedes mit dem alten Krumbacher Kennzeichen KRU-200 reparieren und pflegen lassen, bis es nicht mehr ging, um das Kennzeichen möglichst lange zu behalten.
Ging wohl etwas um Lokalpatriotismus - der Landkreis Krumbach wurde gegen den Willen eines Großteils der Bevölkerung aufgelöst und dem Landkreis Günzburg zugeschlagen.Und wenn du im Landkreis Friedrichshafen in der Nähe der Stadt Tettnang (früheres Kennzeichen TT) unterwegs bist, wird dir auffallen, dass viele Fahrzeuge das Kennzeichen FN-TT ... haben.
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Gibt es beim T68i eine Möglichkeit, die Übermittlung der eigenen Rufnummer einzuschalten? (Standardmäßig ist sie bei mir deaktiviert)