Zur Kfz-Steuer in Bayern:
Seit 1.August 2005 können Fahrzeuge nur noch zugelassen werden, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer abgegeben wird. Kontoinhaber muss zwingend der Kfz-Halter sein.
Wenn die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten vorgenommen wird, muss daran gedacht werden, dass diesem eine Einzugsermächtigung mitgegeben wird.
Ab 1.Januar 2006 (in einigen Landkreisen bereits probeweise jetzt) erfolgt die Zulassung nur noch dann, wenn keine Steuerschulden (egal aus welcher Steuerart) vorliegen. (Wird online überprüft)
Bevollmächtigte müssen dann außer der Einzugsermächtigung noch eine Vollmacht vorlegen, dass ihnen Auskunft über die diesbezüglichen steuerlichen Verhältnisse des Halters gegeben werden darf.
Zum Unterschied vorübergehende Stilllegung / endgültige Abmeldung:
vorübergehende Stillegung: (das ist das, was umgangssprachlich mit Abmeldung gemeint ist.
die Zulassung ruht für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten. Steuer- und Versicherungspflicht ruhen in diesem Zeitraum, das Fahrzeug bleibt aber zulassungsrechtlich dem Halter zugeordnet. Bei Wiederanmeldung wird das Kennzeichen beibehalten.
Liegt das Fahrzeug länger als 18 Monate still, gilt es als endgültig abgemeldet.
Bei einem Verkauf des Fahrzeugs ist der Verkäufer verpflichtet, den Verkauf der Zulassungsstelle mitzuteilen, egal ob das Fahrzeug zugelassen oder stilgelegt ist. Die meisten Verkäufer machen das nicht, da mit der Anmeldung durch den neuen Halter die Zulassungsstelle sowieso informiert wird.
Ich empfehle aber dringend, einen Verkauf (auch bei stillgelegten Fahrzeugen) immer zu melden. Ein Freund von mir hat einen alten (stillgelegten) VW-Bus verschenkt und die Daten des Käufers nicht notiert. Der Käufer hat das Auto ausgeschlachtet und am Straßenrand stehenlassen. Der bisherige Halter musste dann für die Entsorgungskosten aufkommen!
Endgültige Abmeldung:
Das Fahrzeug gilt als endgültig aus dem (deutschen) Verkehr gezogen. Der Fahrzeugbrief wird entwertet, das Kennzeichen wird nach einer Ruhefrist wieder frei, die Daten nach Ablauf des Folgejahres gelöscht.
Wird gemacht bei Verschrottung, Export oder länger als 18-monatiger Stillegung.
Soll das Fahrzeug nach endgültiger Abmeldung doch wieder in Betrieb genommen werden (z.B. weil die 18-monatige Stillegefrist übersehen wurde) , ist ein Vollgutachten (§21 StVZO, so als ob das Fahrzeug zum ersten Mal in Deutschland zugelassen würde) erforderlich, es wird ein neuer Fahrzeugbrief ausgestellt und ein neues Kennzeichen zugeteilt. (was aber nicht ausschließt, dass das alte Kennzeichen zugeteilt wird, falls es zufällig noch frei ist).