Beiträge von F18

    Einen schönen guten Abend!


    Ich möchte mein Nokia E55 verkaufen. Das Gerät habe ich heute zugesandt bekommen, da ich aber von meinem Blackberry Bold 9700 mittlerweile dermaßen begeistert bin, benötige ich es gar nicht.


    Das E55 ist nagelneu und nicht einmal ausgepackt. Dementsprechend sind natürlich alle Schutzfolien noch vorhanden. Es wird inkl. Lieferschein und Originalzubehör geliefert. Farbe ist schwarz-silber (ich weiß gar nicht ob es andere gibt), also silberner Rahmen und schwarze Tastatur.


    Ein Branding oder Simlock hat das Gerät natürlich nicht.


    Mein Ebay Profil verrate ich auf Anfrage gerne und auch in der hiesigen Vertrauensliste stehe ich mittlerweile ein oder zweimal. Gerne versende ich per Nachname oder nach Zahlung per Vorkasse. Zahlungen nehme ich per Paypal, Überweisung oder Bar entgegen.



    Ich hätte für das Gerät gerne 265 € inklusive Versand. Die Paypal Gebühren oder die Nachname Gebühren müsste der Käufer jedoch tragen.


    Vielen Dank!


    Einen schönen Abend!


    Michael

    Nun bin ich zwar bei Vodafone, dennoch konnte ich das Gerät dort nirgendwo registrieren, da ich es frei bei Amazon gekauft habe. Was müsste ich denn nun unternehmen um das Bold richtig zu nutzen? Das Gerät ist klasse und ich würde es gerne behalten...
    Ich freue mich auch über einen Link, also nichts für ungut wenn hier irgendwo im Forum schon eine ähnliche Frage gestellt wurde!

    Moin Moin!


    Ich habe mich nun auch endlich einmal für einen Blackberry entschieden und bin bisher begeistert von dem 9700. Die Akkuleistung schein phänomenal zu sein. Ich habe das Gerät seit gestern und bin von 52 auf 40% runter. Das macht richtig Spaß.


    Nun ja, was mir bisher noch nicht gelungen ist, ist die syncronisation mit Google (Kontakte sowie Mail). Er sagt mir jedesmal, dass keine Verbindung besteht, dabei habe ich es über Wlan wie auch über das gute Mobilfunknetz bei mir Zuhause versucht. Könnt ihr euch eine Lösung vorstellen?


    Gruß und vielen Dank!


    Michael

    Ich war von der Software grundsätzlich begeistert, hatte aber die ganze Bugs die ihr hier so entdeckt in den wenigen Tagen die ich das Pre genutzt habe nichts gemerkt. Mit Ausnahme des Lade-Bugs wenn man ihn auf den Touchstone legt. Da hätte ich mich auch jede Sekunde drüber ärgern können!


    Gruß,


    Michael

    Klingt vor allem komisch, ist aber falsch!


    Ich möchte es hier nicht zu einer juristische Diskussion ausarten lassen, aber ich denke für einige enttäuschte Pre Kunden ist es vielleicht interessant.


    Bei Teilzahlungsgeschäften (gemäß § 501 BGB) verweist das BGB gemäß § 503 Absatz 1 unter anderem auf den § 495 Absatz 1 BGB der wiederum auf § 355 BGB verweist.
    Aus diesem ergibt sich wiederum das Widerrufsrecht, welches ich bereits beschrieben hatte. § 503 BGB ist daher lediglich eine Verweisung auf die entsprechend geltenden Normen aus den Verbraucherdarlehensverträgen. Dies ist hinsichtlich der starken Ähnlichkeit zwischen Darlehens- und Teilzahlungsgeschäften auch nur sinnvoll und logisch.


    Also wie man den Pre auch dreht und wendet, als Verbraucher bleibt ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB, mal über §§ 501, 503, 495 I, 355 BGB, oder eben direkt über §§ 488, 491, 355 BGB. Für Juristen ganz spannend, für Nicht-Juristen eigentlich egal, denke ich!


    Innerhalb von 14 Tagen widerrufen und das Thema Pre ist in meinen Augen abgeharkt. Wie O2 sich da heraus winden möchte, warte ich gerne in den kommenden Wochen ab. Ich lasse mich da gerne auf einen Rechtsstreit ein...


    Und wie sagte mein Schuldrecht BT Prof immer: Lies de Norm IMMER bis zum Ende und wenn du die Zeit dazu hast, die drei folgenden Normen ebenso! ;o)


    Gruß,


    Michael

    ganymed: Die Geschichte mit dem 14tägigen Rückgaberecht bei Fernabsatz Geschichten ist etwas vollkommen anderes. Als Verbraucher kann ich einen entsprechenden Verbraucherdarlehensvertrag jedoch 14 Tag lang widerrufen. Da dieser mit dem Kaufvertrag für das Pre verbunden ist (verbundener Vertrag) kann ich ohne weiteres beide Verträge widerrufen. Auch dass O2 damit immer durch kommen wird ist meiner Meinung nach auf die Unwissenheit der Verbraucher zurück zu führen. Daher musste ich meine kleine Geschichte hier auch zum besten geben, damit der ein oder andere sich entsprechendes noch einmal überlegen kann.


    Also, folgende Einschätzung meinerseits:
    Wir haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) und einen Darlehensvertrag (§ 488 ff. BGB). Letzterer ist, wenn der Käufer Verbraucher (i.S.d. § 13 BGB) ist (da O2 nunmal ein Unternehmen gem. § 14 BGB ist) ein Verbraucherdarlehensvertrag für den neben den normalen Regelungen die Normen ab § 491 BGB gelten. Darin sind verschiedene Dinge festgelegt, die den Verbraucher als heilige Kuh des BGB schützen sollen. Unter anderem ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Das bedeutet, dass der Verbraucher im Regelfall ein 14tägiges Rückgaberecht hat, vorausgesetzt eine wirksame Widerrufserklärung wurde ihm mitgeteilt. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass sich das Ende ebenfalls nach hinten verschiebt.
    Kommen wir zu dem wichtigsten Aspekt: Bei beiden Verträgen handelt es sich um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 BGB, so dass der Verbraucher durch den Widerruf des einen Vertrages (hier des V-Darlehensvertrages) beide Verträge widerrufen kann!


    Das ganze ist lauf BGB meines Erachtens recht offensichtlich. Das O2 sich eventuell dennoch dagegen wehren möchte mag ja sein. Ich für meinen Teil werde aber die Genehmigung zum Lastschrifteinzug aufgrund der meiner Meinung nach wirksamen Kündigung widerrufen, so dass ich gespannt wie seriös O2 ist (und natürlich auch deren Rechtsabteilung).


    Das Ganze sollte nun nur dazu dienen mitzuteilen, dass die verehrten Mitarbeiter im O2 Shop entweder nicht immer gut informiert sind oder halt die Unternehmensphilosophie weitergeben müssen. Also erstmal den Kunden abweisen und dann weiter sehen. Ich übernehme natürlich keine Gewähr für die Richtigkeit!



    Gruß,


    Michael