Dauerposter soweit richtig
Das wird vom Kläger beschrieben:
"...Nach alledem bleibt der Beklagte weiterhin den Beweis über die angebliche
rechtliche Verpflichtung zur Auszahlung einer Provision bzw. die behauptete
Vereinbarung über die Auszahlung einer Provision schuldig. Damit ist der Tatbestand
des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt. Insbesondere liegt eine mittelbare
Gläubigerbenachteiligung durch die Auszahlung an den Beklagten vor. Auf diese
Auszahlung bestand zu keinem Zeitpunkt ein rechtlicher Anspruch, so dass die
Leistung inkongruent ist. Der Beklagte hat die Zahlung auch im letzten Monat vor
AntragsteIlung durch die Schuldnerin erhalten..."
xecuta Ich habe es damals mit dem Bestellzettel begründet. Dies hatte damals ausgereicht, vor der Richterin ist dieses Blatt Papier wertlos, da nur meine Unterschrift drauf ist.
Zitat
Dass die Auszahlung Handyzek leisten musste und nicht Vodafone, dürfte doch leicht zu beweisen sein.
Und wie ? =(
Das mit der Kenntnis der Insolvenz ist soweit kein Problem, da ist die Richterin unser Meinung.