Hallo Portie(r)nix
willkommen auf TT, danke für den aktuellen Wasserstand aus dem inneren der Bundesnetzagentur!
Derzeit sind deren Aussagen ein bequemer Abklatsch dessen was die Industrie gerne hätte.
ich bleibe dabei, dass die vertragliche Grundlage für den IPZ in Höhe von 25 Euro nicht mehr besteht.
An anderer Stelle wurde ich darauf hingewiesen dass die Kosten der Portierung auch im Telekommunikationsgesetz erwähnt sind. Meine Meinung dazu ist, dass die Aussagen des TKG neben denen im Vertrag gelten, und von diesem nur überlagert werden.
Deshalb noch ein klarstellendes Wort zu den Begriffen:
"Kosten" sind aus dem Bezugssystem der Leistungserzeuger (Mobilfunkunternehmen, Unternehmen generell) eine Art "Ausgangsmaterial" der Rechnungsstellung.
Erst wenn noch ein "Gewinnzuschlag" draufkommt, kommen die besagten 25- 30 Euro drauf.
Und erst mit diesem Gewinnzuschlag sind die 25 - 30 Euro auch für den Endverbraucher Kosten.
Aber: Die "Kosten" aus Sicht des Endverbrauchers sind nicht gleich den Kosten des Unternehmens!
Ich gehe davon aus, dass die wahren Kosten (aus Unternehmersicht) nur maximal 1- 3 Euro betragen und dass bei den im TKG erwähnten Kosten diese aus Unternehmersicht, innerhalb des TK-Sektors, bevor der Endkunde angesprochen wird, gemeint sind.
Das wird auch daran sichtbar, dass im Festnetzbereich "versehentlich" nur 7 Euro dem Endkunden für die Rufnummernmitnahme berechnet werden, obwohl das ganze so immateriell ist wie hier auch. (nur historisch älter als man das Abzockpotential noch nicht erkannte und sich nicht von der BNetzA absegnen liess).
Die total unverhältnismässigen "Kosten" für den Endkunden können folglich nicht aus dem TKG hergeleitet werden, denn die dort erwähnten Kosten sind gewissermassen die Erzeugungs- Produktions- oder Gestellungskosten der Portierung, sozusagen ohne Gewinnzuschlag.
Ich ziehe eine Analogie zu den Rücklastschriftgebühren, die manche Mobilfunker , zb. Klarmobil, in ihre Preislisten und AGB aufnahmen.
Teilweise stand da 19,95 Euro in den Preislisten als "Bearbeitungsgebühr". Auch hier fanden die Aufsichtsbehörden nichts krummes dabei, jedenfalls taten sie nix dagegen. Aber die Verbraucherzentralen klagten dagegen, und am Ende musste dieser Mondpreis gestrichen werden, weil m.W. herauskam, dass die Banken dem Mobilfunker nur grössenordnungsmässig 5 Euro berechneten; alles was darüber hinausging, wurde mehr oder weniger als allgemeiner Büroaufwand des Anbieters gewertet den er selber tragen muss.
Deshalb glaube ich, dass die Portierung hier allgemeinen Büroaufwand des abzuwickelnden Unternehmens darstellt, der nicht weiterberechnet werden darf. Insofern sagt die Bundesnetzagentur in meinen Augen nur das eine zweifelsfrei, dass die Nummer wegen Insolvenz dir nicht entzogen werden darf.
Sie wollen nur nicht das Geschäftsmodell der Mobilfunker dezimieren, wenn du die Nerven verlierst und beschliesst, von dir aus die Portierung anzustoßen. 
[small]PS: Auszug aus § 46 TKG
Zitat
(5) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Absatz 2 bis 4.
(6) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden.
Absatz 6 im §46 ist ja wohl verletzt zur Zeit
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