Wenn da steht, der Vertrag bleibt davon unberührt, wäre es aber beckmesserisch zu sagen, monatliche Grundentgelte in Höhe von z.b. 10 Euro bleiben unberührt, Flatrate ins x,y-,z-Netz bleibt unberührt, ebenso alle anderen wesentlichen Vertragsbestandteile - nur der Vertrag selbst kann gekündigt werden 
Ich denke aber, in der Praxis wird diese Klausel tatsächlich so unzweideutig gehandhabt werden wie z.b. die Gesetzesvorschrift, dass wegen der Euro-Umstellung heraus keine Preiserhöhungen stattfinden dürfen. Gleichzeitig wurde in die Preisautonomie der Märkte ja nicht eingegriffen. Trotzdem war dieses Gesetz nicht überflüssig. Es war von der Formulierung genauso unzweideutig pro-Verbraucher wie die Regelung dass der Mobilfunkvertrag "Unberührt" d.h. "unangetastet" bleibt.
Solche Vorschriften stehen oft einsam wie die Kathedrale in der Wüste. Beim Euro hätte z.b. flankierend geregelt werden müssen, dass Preise und Kalkulationen bei einer Hinterlegungsstelle "eingefroren" werden müssen und evtl. Sperrfristen festgelegt werden. So hätte später gesagt werden können 'diese oder jene Erhöhung ist unzulässig, weil sie vor Ablauf der Sperrfrist stattfand' oder weil sie von etwa geänderten Einkaufspreisen her nicht gerechtfertigt war.
Genauso wie beim Euro gleichwohl nicht in die Preisautonomie eingegriffen wurde, so wird hier nicht in die Kündigungs-Autonomie (= Kehrseite der Vertragsfreiheit) eingegriffen; gleichwohl ist es mit der Regelung unmöglich, "aus Anlass" des Herausportierens zu kündigen. Dann wird es natürlich Streit geben, wenn der Anbieter 6 Wochen später kündigt.... und die Frage lautet dann "was ist noch 'aus Anlass'" ....
Genauso würde es hier sein; man würde als Kunde durchaus ein Interesse daran haben, zu wissen dass die Kündigung nicht willkürlich ist.
Die Verbraucherzentralen haben bei Laufzeitverträgen von Congstar z.b. die AGB-Klausel angegriffen, wonach schon bei 15 Euro Zahlungsrückstand der Anschluss gesperrt werden konnte.
Genauso unbillig benachteiligend ist m.E. eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit eines Prepaid-Vertrages durch den Anbieter wenn dieser keinen "wichtigen Grund" vorlegt. Schliesslich würden durch so eine Kündigung ja 25 Euro Kosten für den Endverbraucher anfallen (Portierung zu anderem Anbieter) ohne dass er das durch aktives Verhalten veranlasst hätte.
[small](wer glaubt, dass man auch und gerade durch passives Verhalten, durch Nichttelefonieren also, durch Nicht-Umsätze-generieren, so eine Kündigung und damit die Verantwortlichkeit für Portierungsgebühr provozieren könne, dem sei gesagt, dass Nichthandeln im wirtschaftlichen Bereich durchaus juristisch umstritten ist - es gibt auch juristische Gegenstimmen, für die das rein passive Sich-unauffällig-wie-ein-normaler-Fahrgast-verhalten-und-in-der-Straßenbahn-auf-den-Stuhl-setzen ohne Fahrkarte noch nicht ein 'aktives Erschleichen einer Beförderung' ist
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