Prämienbesteuerung
ZitatOriginal geschrieben von Eldschi
D'accord, dem ersten Teil der Argumentation würde ich noch folgen. Dem zweiten aber nicht. Denn auch Geschenke sind - oberhalb gewisser Freibeträge - zu versteuern, und Geschenk und (Gegen)Leistung schließt sich gegenseitig aus, zumindest nach meinem Verständnis des Begriffs "Geschenk". Weshalb also sollte eine Prämie, gegenüberstehende Leistung hin oder her, nicht steuerpflichtig sein, sofern sie entspr. Freibeträge übersteigt?
Ich würde ja gern sagen "So ist's!", aber dafür fehlt mir die Autorität, also sage ich "Ja, genauso sehe ich's auch.".
Eine Leistung im rechtlichen Sinn ist eine Zuwendung an jemand anderes. Was derjenige dafür gemacht hat - im Sinne von "etwas leisten" - spielt dabei keine Rolle. Ein Geschenk stellt keinen direkten Bezug zu einem erfolgten oder erhofften Verhalten dar, man hat ja auch keinerlei Anspruch darauf. Wenn man aber wie in unserem Diskussionspunkt einen Antrag auf eine bestimmte, wohldefinierte Art und Weise stellt (Zeitpunkt, Verfahren oder einfach das richtige Zusatzkreuz im Antrag) hat man auch einen Anspruch auf die Leistung der Gegenseite und wird dadurch gleichsam zum steuerpflichtigen Leistungsempfänger bei Überschreitung der Jahresfreigrenze.
Wenn es nicht um Geld-, sondern um Sachprämien geht wird's natürlich schon schwierig, was den anzusetzenden Wert angeht. Zum einen differieren die Preise am Markt oft sehr stark. Zum weiteren sind auch beste Marktpreise teils jenseits von gut und böse (Mondpreise), weil sie realistisch selten tatsächlich in voller Höhe gezahlt werden (Handys dank Subvention, Teppiche dank Dauerräumungsverkauf...). Man kennt auch nicht den Einkaufspreis des Abgebenden. Und schließlich und endlich verfällt bei Geräten mit kurzem Lebenszyklus (Handies, Computer, Unterhaltsungselektronik) der Preis schon im Laufe des Steuer- und Kalenderjahres so stark, daß eine Ansetzung im privaten Rahmen selbst bei bestem Willen schwer fällt. Im Zweifelsfall könnte etwas nur das wert sein, was jemand anderes für den Neuzustand zu zahlen bereit ist; also zum Beispiel der zu erzielende Mindestpreis in der Bucht.
Aber bei Geldprämien gibt's wohl kein Vertun, seien es prozentuale Bonuszahlungen, Startguthaben oder Anwerbungsprämien.