Dann hat Simyo alles richtig gemacht :confused:
Schick die SIM zurück und lass Dir das Geld auszahlen. Tine Simyo hilft Dir sicher gerne weiter wenn es Probleme gibt.
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
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Dann hat Simyo alles richtig gemacht :confused:
Schick die SIM zurück und lass Dir das Geld auszahlen. Tine Simyo hilft Dir sicher gerne weiter wenn es Probleme gibt.
Kommt eben immer darauf an, wie viel Du vertelefonierst.
Also ist das Guthabenfenster abgelaufen gewesen? (Max. 12 Monate)
Für 25 Euro kannst Du Dir den o2o Kostenairbag in jedem Laden sichern ![]()
Nur das "scheinbar" und "scheint" müsste noch weg. So bist Du die Ausnahme, welche die Regel bestätigt ![]()
Bei mir steht:
PAYGO-PSMS-General
und es ist ein o2o 60 mit -20% (Gewerbe)
Ich glaube kaum das der Großteil der Betroffenen zu unrecht abgemahnt wurde, oder?
Gravenreuth hat dem Gesetzgeber den Spiegel vorgehalten, schliesslich wurde dies alles erst durch schlechte Gesetzgebung ermöglicht. Und gebessert hat sich bisher nicht viel.
Die TAZ Nummer war ein anderes Thema, hier hat er dann die Quittung bekommen.....trotzdem zeigt auch dieser Fall wie fehlerhaft unsere Gesetze sind.
Nachtreten ist unsportlich. Das Spiel ist aus....
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Sonni101
Wieso erst beim dritten mal? Im Gewährleistungsrecht gibt es keine "drei mal".
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Klärt mich auf wenn es nochwas anderes gibt
Der § 439 gesteht dem Verkäufer auch zu eine Reparatur vorzunehmen, wenn - wie in dem Fall - der Austausch einer Taste wesentlich günstiger ist als der komplette Gerätetausch.