Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von Helge
    Ich denke mal, wenn man es geschickt anstellt, bekommt man bestimmt noch bis zu ~120€ für ein gut erhaltenes, echtes SL45i raus.


    Ja, das hab ich mir beim Kauf auch gedacht...


    Aber wenn ich die "Schnäppchen" dann habe, kann ich mich irgendwie nicht mehr von ihnen trennen:rolleyes:


    Naja, dann wenigstens ein günstiges Hobby....


    Vielleicht sollten wir mal einen "Meine besten Ebay-Schnäppchen-Thread" aufmachen, oder gibts sowas schon?

    Zitat

    Original geschrieben von equinox
    Das Eigene Gebot erlischt nur (und auschließlich nur dann), wenn ein anderer Käufer mich überbietet und vor mir bleibt.



    Zieht jedoch der Überbieter sein Angebot zurück, so werde automatisch ich wieder der Käufer und bin simit zur abnahme verpflichtet, da sich an dem rechtsgeschäft und an dem Preis für mich ncihts gändert hat.


    [ ] Du hast es verstanden.


    Um rechtlich Käufer zu sein, musst du genau zum Zeitpunkt des Ablaufs der Auktion der Höchstbietende sein. Das bist du aber ab dem Moment nicht mehr, sobald du überboten wurdest. Egal was mit dem überbietenden Gebot danach passiert. Es hatte dem VK jemand den Antrag gemacht, zu einem höheren Preis als du die Sache zu kaufen, und der VK hat dies über sein "Sprachrohr" ebay angenommen und dir auch mitgeteilt.
    Du hast mit deinem Gebot nichts mehr zu melden!


    Das Ganze lässt sich also auch völlig AGB-frei mit Mitteln der Rechtsgeschäftslehre erklären. Die ebay-AGB regeln den Sachverhalt aber konkret und eindeutig!


    Und wenn du dir einmal § 156 S.2 BGB anschaust, wirst du annähernd die gleiche Passage wie in den ebay-AGB wiederfinden:


    "Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird".


    Da steht ebenfalls nichts, dass das Gebot wieder wirksam werden würde, wenn das Übergebot, sagen wir mal wegen Geisteskrankheit des Bieters, nichtig wäre.
    Nun ist eine "ebay-Auktion" natürlich keine Auktion i.S.d § 156 BGB, sondern "nur" ein Verkauf gg. Höchstgebot, aber dennoch lassen sich dessen Wurzeln nicht leugnen.


    Das Einzige was nicht so ganz ins Konzept passt, ist die "einfache" Gebotsrücknahme durch das Gebotsrücknahmeformular.
    Das hat ebay ein wenig zu simpel gestrickt.


    Bei einem "normalen" Kaufvertrag oder Auktion kann man nicht einfach auf ein "Erklärungsirrtumbutton" drücken und alles ist dann vorbei, wenn man sich sagen wir mal vertippt hat. Da kommt der Vertrag ersteinmal zustande und die Willenserklärung muss dann angefochten werden.


    Da sehe ich noch Nachholbedarf seitens ebay...
    Falsch ist ebenfalls, dass der zuerst Überbotene, und jetzt mit seinem Gebot wieder an erster Stelle stehende "ebaytechnisch" automatisch zum Käufer wird, obwohl ihn keine rechtliche Pflicht trifft. Viele denken bestimmt, wenn sie die Auktionsendemail bekommen, müsen sie auch kaufen...




    Zitat


    Art, Preis, Güte und Beschaffenheit haben sich in keinsterweise geändert, somit ist keine Grundlage geschaffen, die Willenserklärung für nichtig zu erklären.


    Das mag logisch korrekt sein, nicht aber juristisch.


    Zitat


    Noch gilt in Deutschland das BGB als als Führende Kraft, AGB sind nur Leitsätze, die aber nicht verpflichtend sind, vorallem nciht, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen.


    Bei deiner Rechtsauffassung wird mir übel...


    Und wenn du dich ein wenig besser auskennen würdest, wüsstest du, dass deine "AGB-Leitsätze" doch tatsächlich im "führenden" BGB geregelt sind:


    Der gesetzlichen Definition nach in § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten oder den Vertragsschluss selbst regeln, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt.


    Sie verstossen also nicht gegen geltendes Recht, sie ändern es höchstens ab.
    Und ich sehe den Vertragsschluss bei ebay auch nirgendwo positiv in einem Gesetztestext normiert.
    Gerade in diesem Bereich ist das "geltende Recht" sehr dispositiv, kann also beispielsweise durch AGB abbedungen werden.


    Wenn du ebay-Mitglied bist, dann hast du eben diesen AGB bei Anmeldung zugestimmt. Wenn sie sich ändern, bekommst du von ebay die Änderungen mitgeteilt und die Möglichkeit zu widersprechen oder alternativ deine Mitgliedschaft zu beenden.


    Die ebay-AGB sind also für _jedes_ Mitglied wirksam miteinbezogen worden.
    Auch sehe ich auf den ersten Blick keine Passage, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalten würde.


    Also auch du, equinox, hast dich an diese "Leitsätze" zu halten, welche durchaus verpflichtend für dich sind.
    Oder argumentierst du, wenn ebay dir Angebotsgebühr und Provision in Rechnung stellt, du müsstest nicht zahlen, weil es gibt da keinen entsprechenden Paragrafen im BGB:confused:


    Gruss Nick

    orlet:


    Nicht dass wir aneinander vorbeireden:


    Also entweder, du hast Erster und Zweiter verwechselt, oder du meinst eine andere Konstellation:


    No Nick ist folgendes passiert:


    Bieter A ist Höchsbietender, wird von B überboten, B nimmt sein Gebot zurück und A erhält den "Zuschlag" will den XDA aber nicht .


    Meinst du vielleicht:


    B ist mit 5 Euro Höchstbietender, hat ein Maximalgebot von 10 Euro abgegeben.
    A bietet 8,50, B bleibt mit 9,00 Euro vorne.
    Jetzt zieht B sein Gebot zurück, und A erhält den "Zuschlag"


    ??


    Bei der zweiten Konstellation wurde "A" aber auch (durch den Bietagenten) von "B" überboten und ist somit nicht mehr Höchstbietender.
    Also rechtlich gleich zu bewerten wie im ersten Fall.

    Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Sagst Du hier nicht selbst, dass allein der Zeitpunkt beim Auslauf der Auktion massgebend ist.


    Nein, es müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Der "Käufer" muss noch Höchstbietender sein und muss dies zum Zeitpunkt des Ablaufs der Auktion sein.


    Wenn er nicht mehr Höchsbietender ist, aber sein Gebot durch Rücknahme eines anderen wieder an erster Stelle steht, ist er zwar "ebaytechnisch" der Käufer (er bekommt die Auktionsendemail und kann den VK bewerten), aber rechtlich eben noch lange nicht!


    So schwer?

    Zitat


    Und zu diesem ist nunmal der "Zweite" Höchstbietender, da der "Erste" sein Gebot zurückgezogen hat.


    Nein. Der Andere hatte mehr geboten. Also ist der Erstbieter nicht mehr der Höchstbietende der Auktion, obwohl sein Gebot wieder an erster Stelle ist.


    Zitat


    Wo bitte steht, dass die Willenserklärung des "Zweiten" mit dem Überbieten durch den "Ersten" erlischt? Du schreibst, dass die AGB festlegen, man sei nicht mehr an sein Gebot gebunden, wenn man überboten wird. Hast Du dazu bitte einen Link?


    http://pages.ebay.de/help/community/png-user.html -->B. §9 2.


    Zitat:
    "Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt. Maßgeblich für die Messung der Laufzeit der Online-Auktion ist die offizielle eBay-Zeit. eBay gibt selbst keine Gebote ab und nimmt keine Gebote der Mitglieder entgegen."


    Zitat


    Diskussionswürdig. Dieses Fallbeispiel liegt sehr knapp an der rechtlichen Grenze. Hier müssen Argumente den Ausschlag des Pendels bewirken. Absolut-Aussagen sind fehl am Platz.


    Rechtliche Grenze?
    Sicherlich ist eine ebay-Auktion in gewisser Weise rechtliches Neuland.
    Da das Kaufrecht in diesem Bereich dispositiv ist, sind die ebay-AGB als Maßstab anzulegen.
    Und die regeln den Sachverhalt absolut eindeutig.

    Zitat

    Original geschrieben von orlet
    EBAY ist keine Auktion i.e.S. (Auktionen sind an weitergehende Gesetze gebunden, die auf EBAY nicht zutreffen). Es ist eine etwas verquere Form des Abschlusses eines Kaufvertrages.


    Eine ebay-Auktion ist rechtlich gesehen ein Verkauf gg. Höchsgebot zum Zeitpunkt des Auslaufs der Auktion.


    Zitat


    Was ändert sich bitte an dieser Willenserklärung, wenn ein Dritten den Bieter überbietet? Genau, nix.


    Dass der Erklärende nicht länger an sein Angebot gebunden ist, da er gemäß ebay-AGB nicht mehr Höchstbietender ist, wenn er einmal überboten wurde, und demzufolge auch nicht Höchstbietender bei Ablauf der Auktion sein kann?!


    Zitat


    So also Denkansatz.


    Und der ist falsch.