Einfach mit "Annahme unter Vorbehalt" unterschreiben ![]()
Beiträge von booner
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Seriös sollten die Angebote schon sein. Wer schiebt schon freiwillig 10€ Betrügern in den Rachen?
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habe spaßeshalber mal sämtliche großen kommentare durch, leider hatte davon keiner einen stand nach 122004. Chs link bezieht sich gerade auf den fall mehrerer kaufverträge. Wir haben hier aber eine einheitliche bestellung. Die interessenlage ist auch identisch zu dem fall, dass ein artikel größer 40 euro gekauft wurde. Denn es handelt sich nicht um einen ggf. Mißbrauchlichen teilwiderruf und die artikel wurden auch in einem paket zurückgesandt.
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das bgh? Mir wäre dazu keine bgh entscheidung bekannt. Wie soll so eine 5 euro sache auch vor den bgh kommen. Am wortlaut des 357, der ja den singular nennt, wird man sich nicht aufhängen müssen. Da blufft jemand...
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Nein, m.E. nicht. Das ist jedoch umstritten, da es aus dem Gesetz nicht eindeutig hervorgeht.
Suche nachher mal ein Urteil raus.
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Zitat
Original geschrieben von Dingens
5. Ist mir noch nicht ganz klar. Ich habe das Ganze natürlich erst bezahlt (Vorkasse) und nun zurückgeschickt. So ist es ja meistens. Was heißt das nun?
Dass der Unternehmer die Rücksendekosten zu tragen hat.
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz - mal wieder...
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Dingens
Moin
nun habe ich hier auch ein Problem:
Ich habe Ware im Gesamtwert von 43€ plus Porto bestellt, 2 Posten (25,95 + 17,90), diese rechtzeitig zurückgesandt. Das wurde auch so anerkannt, erstattet wurde lediglich der Warenwert, aus meiner Sicht müßte auch das Portozurück gezahlt werden. (da Warenwert über 40€).
Hier die Antwort des Versenders:Sie haben keinen Artikel bei uns gekauft wo der Warenwert über 40,00
liegt. Der teuerste Artikel liegt bei 25,95 und somit deutlich unter der
gesetzlich festgelegten Grenze von 40,00Ist das nun so rechtens?
DankeDas ist nicht nur schlechtes Deutsch, sondern juristisch auch schlicht falsch:
1. Vss. für eine Kostentragungspflicht deinerseits wäre, dass dir diese Pflicht vertraglich auferlegt worden ist. Das geht z.B. per AGB. Dazu hast du leider nichts geschrieben.
2. Vss. dafür ist, dass überhaupt ein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht eingeräumt worden ist.
3. Vss. ist, dass die gelieferte Sache der bestellten Sache entspricht. Sie darf z.B. nicht mangelhaft sein.
4. Vss. ist, dass der Preis der zurückzusenden Sache den Betrag von 40€ nicht übersteigt. Mehrere, im Rahmen einer einheitlichen Bestellung gekaufte Sache sind wertmäßig zusammenzufassen. Hier kommt man auf >40€. Relevant ist daher nur: Wurden die Sachen einheitlich bestellt (i.d.R. der Fall bei Onlineshop) oder mittels getrennter Kaufverträge (z.B. mehrere Auktionen vom selben Ebayverkäufer)?
5. Vss. für die ausnahmsweise Kostentragungspflicht des Verbrauchers auch bei einem Preis der zurückzusendenden Sache(n) von >40€ ist, dass der Verbraucher im Zeitpunkt des Zugangs seiner Widerrufserklärung beim Unternehmer die Gegenleistung (Kaufpreis) oder eine vereinbarte Teilzahlung
davon noch nicht erbracht hatte und ihm diese Pflicht vertraglich auferlegt worden ist (vgl. 1. Vss.)."Gefährlich" kann es vorliegend eigentlich nur bei der 5. Vss. werden...
PS: Seit dem 8.12.2004 kommt es auf den Preis der zurückzusenden Sache an, nicht mehr wie vorher auf den Betrag der Bestellung. Das von mangeder Gespostete ist daher nicht (mehr) zutreffend.
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Zitat
Original geschrieben von squeenix
Zumal Martyn auch ein User ist, der noch NIE jemanden unnötigerweise irgendwie beleidigt hat.Ach, du kennst alle 15.000+ Beiträge? Manchmal sind Beiträge schon Folter genug...
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Ja, das steht alles da. Mir fehlte nur das "Card". Aber "Card" ist wohl gleichzusetzen mit "ohne Handy"?
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Unter "myo2" steht bei mir jeweils: Ihr aktueller Tarif O2 Genion* ohne Handy
Ist das Genion Card S?