Beiträge von booner

    Wenn das Handy noch in der gesetzlichen Mängelhaftung war, als es der Erstkäufer dem Zweitkäufer verkauft hat, und er diese Mängelrechte an den Zweitkäufer abgetreten hat (oder sie jetzt noch abtritt), kann der Zweitkäufer gegen den Verkäufer wie der Erstkäufer vorgehen. Ausnahme: Hinsichtlich der Mängelansprüche wurde zwischen Verkäufer und Erstkäufer ein Abtretungsverbot vereinbart. Dann kann aber regelmäßig immer noch der Zweitverkäufer in Anspruch genommen werden.


    Aber: Es muss dem Verkäufer i.d.R. mindestens zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden, welche dann jeweils erfoglos bleiben muss. Erst dann kommt ein sofortiger Rücktritt in Betracht.


    Hier scheint der Verkäufer noch gar nicht nachgebessert zu haben, sondern nur der Hersteller. Also ist nichts mit sofortigem Rücktritt.

    Zitat

    Original geschrieben von nachtzwerg
    Sehe ich auch so. Im deutschen Recht gibt es eine wunderbare Trennung zwischen Verplichtungs- und Verfügungsgeschäften (siehe Wikipedia Kaufvertrag/Trennungsprinzip). In diesem Fall wurde der Kaufvertrag bereits online geschlossen, die beiden Verfügungsgeschäfte (Bezahlung, Übergabe und Übereignung der Ware) persönlich erledigt.


    Soso...


    Zitat

    ich hatte das N95 als lieferbar im online-shop gesehen und hatte mir darauf hin telefonisch ein Gerät zurücklegen lassen und es dann eine Stunde später in der Geschäftstelle abgeholt und dort bar bezahlt (ohne Vertrag).


    Ich weiß nicht, was der TE konkret erklärt hat. War das aber alles, dann liegt nur damit gewiss noch kein Kaufvertrag vor. Schon das Angebot des Käufers steht noch unter dem Vorbehalt, die Ware ansehen zu wollen, über den Preis zu verhandeln etc.


    Oder willst du dich, wenn du irgendwo Ware zurücklegen lassen willst verpflichten? Hat ein Verkäufer, bei dem du was hast zurücklegen lassen ohne es dann abzuholen schonmal versucht auf Kaufpreiszahlung zu verklagen?


    Das wäre ja auch widersinnig. Aus der Zurücklegemöglichkeit ergibt sich einfach nur die Chance für den Käufer, binnen des Zurücklegezeitraums einen Kaufvertrag über die Ware zu schließen, dessen Erfüllung sofort möglich ist. Mehr nicht.


    Aber selbst wenn man in den Erklärungen des TE den erforderlichen Rechtsbundungswillen sehen wollte, fehlt es an einer Annahme dessen Angebots durch den Unternehmer unter Verwendung von FKM.


    Eine Annahme vor Ort ist nicht ausreichend, denn dann fehlt es an der Ausschließlichkeit der Verwendung von FKM.

    Zitat

    Original geschrieben von NokiaN95-1
    beginnt jeweils mit dem neuen Gerät von vorne. Du bekommst ja auch von T-Mobile einen neuen Lieferschein!
    Gruss


    Kann man in dieser Pauschalität nicht sagen.


    Vielmehr muss differenziert werden:


    Wird der Kaufvertrag über das erste Gerät einvernehmlich aufgehoben, und ein neuer Kaufvertrag über ein weiteres Gerät geschlossen, beginnt auch die Widerrufs-/Rückgabfrist erneut zu laufen.


    In solchen Fällen wie hier wird man regelmäßig jedoch "nur" von einer Nachlieferung durch den Verkäufer wegen Mangels ausgehen können, so dass nur ein Kaufvertrag vorliegt. Dessen Widerruflichkeit wird durch den Austausch nich beeinflusst, die Frist beginnt also nicht erneut.


    Das Kriterium, dass bei Verträgen über die Lieferung von Waren die Widerrufs-/Rückgabefrist erst "mit Erhalt der Ware" beginnt, ist nicht so restriktiv auszulegen, dass die Ware mangelfrei sein muss, wenn denn zumindest die geschuldete Ware geliefert wird, also kein aliud ankommt.

    Zitat

    Original geschrieben von ron sommer
    Jedoch beginnt die zwei jährige Gewährleistung mit dem Erhallt des ersten Gerätes und verlängert sich nicht immer wieder neu bei einem Tausch um zwei Jahre.


    Falsch. Wenn der Verkäufer ein mangelfreies Ersatzgerät liefert, erkennt er damit in aller Regel den bestehenden Nacherfüllungsanspruch des Käufer "in sonstiger Weise an". Dies hat einen Neubeginn der maßgeblichen Verjährungsfrist zur Folge. In der Regel also bei einem B2C-Geschäft erneut 24 Monate ab Übergabe des Ersatzgeräts...


    Das ist juristisch betrachtet bullshit. Der Unternehmer kann nur dann Wertersatz für eine Verschlechterung, ausgelöst durch ein über eine Prüfung der Ware hinausgehendes Verhalten des Verbrauchers verlangen, wenn er den Verbraucher (vor Vertragsschluss, str.) über diese Rechtsfolge belehrt hat, und ihm eine Möglichkeit aufgezeigt hat, diese Rechtsfolge zu vermeiden.


    Zwar enthalten hier die AGB taugliche Klauseln. Der TE wird jedoch nicht in der erforderlichen Textform belehrt worden sein, wenn er überhaupt belehrt worden ist (was hier mangels Fernabsatzgeschäft auch obsolet zu sein scheint).


    Entscheidend ist das Zustandekommen des Vertrags. Kommt dieser schon bei der Verwendung des Fernkommunikationsmittels zustande, und wird nachher nur die Übergabe der Ware vor Ort vorgenommen, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor. Aber auch da gibt es eine Ausnahme: Nämlich wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden ist.


    Kauft man telefonisch im Tante Emma-Laden um die Ecke eine Flasche Wein, liegt deswegen kein Fernabsatzgeschäft vor.


    Hier scheint es nicht so, als wollte sich der Unternehmer schon am Telefon zum Verkauf des N95 verpflichten. Damit liegt dann auch kein Fernabsatzgeschäft vor. Aber man kann ihm ja die email um die Ohren hauen, in welcher er das Vorliegen des Fernabsatzgeschäfts eingeräumt hat.