Beiträge von booner

    Re: Re: Erfahrungen mit Geneanologie.de? / Rechtsberatung Widerrufs-, Rücktrittsrecht



    Das ist juristsich gesehen alles bullshit, sorry.


    Wir haben hier im schönen Deutschland kein Konsumentenschutzgesetz. Da hast du wohl was aus Österreich erwischt. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf 4 Monate ist mir auch in keiner Konstellation bekannt, wenn dann auf 4 Wochen bei Belehrung nach Vertragsschluss.

    Ich möchte mein derzeitiges Problem mit DaRappa schildern:


    Habe Anfang März ein Nokia E65 mit Vertrag bestellt. Geliefert wurde der reinste Verarbeitungsfehler: Displaygehäuse hatte 2-3mm Spiel (laut NSC fehlt eine Schraube/ Verclipsung), laut NSC in keinem Fall normal, die konnten mangels Ersatzteilen aber nicht reparieren, weiterhin stand der Akkudeckel auf einer Seite ab (die Folge war ein Knistern bei jeder Tastatureingabe) und darüberhinaus hatte die #-Taste nicht die ihr zugewiesene Funktion zur Umschaltung auf das Lautlos-Profil.



    Am 8.3. per email reklamiert, Nachlieferung eines mangelfreien E65 verlangt.


    Lapidare Antwort: Spiel des Sliders sei bei Nokia normal, siehe N80. Bei allen o2-Geräten funktioniere die Rautetaste nicht.


    Das geht natürlich völlig fehl, da erstens nicht der Slider wackelt, sondern das Gehäuse und zweitens dem Kunden egal sein kann, ob es ein Serienfehler oder Einzelfall ist.


    Daraufhin kam die Anweisung, ich solle das Gerät zwecks Austausches an eine dritte Firma schicken, auch bei Lieferung des Handys lag ein entsprechendes Infoschreiben mit dieser Anweisung dabei. Trotz der Ausübung meines Wahlrechts auf Nachlieferung behielt man sich eine Reparatur vor.


    Handy ging dann am 14.03. per Paket mit Fehlerbeschreibung und Fristsetzung bis spätestens 28.03. zur Nachlieferung eines mangelfreien E65 und Erstattung des mir zu ersetzenden Portos von knapp 7 Euro + Kontoangabe unter Zeugen raus. Zugegangen ist es bei der Drittfirma am Morgen des 16.03.



    Bis heute habe ich kein E65 bekommen. Bis heute wurden mir die Portokosten nicht erstattet.



    Am Samstag dann email an "Da Rappa", in der ich erkläre, wegen der nichtvorgenommenen Nacherfüllung Schadenseratz statt der ganzen Leistung für eine Deckungsgeschäft zu verlangen und Klärung der Rücksendemodalitäten für das noch bei mir verbliebene Zubehör verlange.


    Antwort heute: Man sei dafür nicht zuständig, immerhin hätte ich das Gerät ja an die Drittfirma versandt. Überdies wäre meine Mail vom Samstag die erste Mail in dieser Sache :confused: .


    Also ganzen bisherigen email-Verkehr angehängt und geantwortet, dass seine Firma als Verkäuferin und damit meine Vertragspartnerin selbstverständlich mein Ansprechpartner ist, insbesondere für die nun anstehende Rückabwicklung des Vertrages. Auch habe ich ja nur auf seine ausdrückliche Weisung hin das E65 an diese Firma versandt.



    Daraufhin "nochmals der freundliche Hinweis", mich zwecks Bearbeitungsstands an die Drittfirma zu wenden. Hallo? Erstens wollte ich keine Reparatur, sondern habe Nachlieferung verlangt. Die Drittfirma wird wohl kaum neue Geräte für die Elektrohaus Kurzer GmbH rausschicken. Außerdem ist die Frist längst fruchtlos verstrichen, so dass mir ein Schadensersatzanspruch zusteht.




    Jetz beruft man sich darauf, gar keine Fristsetzung erhalten zu haben. Niedlich.




    Ist wohl wiedermal ein Fall für den Rechtsanwalt. Man sollte sich gut überlegen, wo man kauft. Dort jedenfalls nie wieder :o :flop:

    Zitat

    Original geschrieben von irongate984
    also ich hätte ja auch gerne meine, aber:


    bei der bestellungbestätigung steht doch eindeutig:
    "Die Annahme der Bestellung erfolgt durch Auslieferung der Ware"


    also wer eine hat kann sich freuen, und mit klagen ist nix


    Mit Lesen wohl auch nix. Ein drittes Mal erklär ich es nicht.

    Zitat

    Original geschrieben von beeker
    Das ist ja lustig - selbst nachdem der Kunde die Ware inklusive Rechnung erhalten hat, kann der Händler nach §119 BGB unter dem Gesichtspunkt des Erklärungsirrtums das Ganze anfechten?


    Wahrscheinlich sollte in diesem Fall hier die Kamera dann vorerst gar nicht in Gebrauch genommen werden, bis Sicherheit besteht, dass es bei dem Verkauf bleibt? Aber wann hat man die - im BGB ist nicht mal von irgendwelchen Fristen die Rede.


    § 121. Unvezüglich heisst ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis etwa 14 Tage ab Kenntnis vom Irrtum.