Re: Re: Erfahrungen mit Geneanologie.de? / Rechtsberatung Widerrufs-, Rücktrittsrecht
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Jill72
Hallo,wenn du innerhalb der 14 tägigen frist widerrufen hast,ist das i.o weil das gesetztlich so vorgeschrieben ist vom gesetzgeber her so vorgeschrieben ist.und wenn das abgelehnt wird ist das nicht deine sache,sondern die sache der besagten firma.jeder hat das recht von einem vertrag zurück zutreten..wichtig ist dabei einschreibe rückschein,dann bist du auf der sicheren seite.
wenn du keine belehrung des wiederrufsrecht bei deiner anmeldung bekommen hast,nur per link auf die agb drauf hingewiesen wurdest,zählt das nicht und ist unzulässig,so verlängert sich dein widerrufsrecht um 3 monate..Woher ich daqs wieß1weil ich bei der verbraucherzentrale war und habe mich erkundigt..du mußt schon schriftlich drauf hingwiesen werden.die 60 euro auf keinen fall bezahlen..und wenn du ne rechtsberatung brauchst,die auch nicht teuer ist dann gehe zur verbraucherzentrale die müsste es in jeder stadt geben..die bratung kostet 6 euro..
Tatsächliche Anmeldung – Rücktrittsrechte und Fristenlauf
>
> Grundsätzlich können Verträge auch im Internet und auch über Anklicken
> eines entsprechenden Buttons abgeschlossen werden - eine Bestätigung
> „auf Papier“ ist entgegen einer weitverbreiteten Meinung nicht
> unbedingt erforderlich, um einen Vertrag gültig abzuschließen.
>
> Wer tatsächlich auf „anmelden“ geklickt hat, den schützt jedoch das
> Konsumentenschutzgesetz (KSchG) vor voreiligen Vertragsabschlüssen im
> Internet:
>
> So müssen Konsumenten bei vielen Internetgeschäften deutlich über die
> Möglichkeit, dass man vom Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist
> zurücktreten kann, informiert werden. Die Frist beträgt ab der Anmeldung
> (bzw ab ordnungsgemäßer Rücktrittsbelehrung) in Österreich 7 Werktage -
> dh ohne Samstag und Sonntag, 14 Kalendertage in Deutschland. Die Frist
> beginnt beim Warenkauf mit Erhalt der Ware, bei Verträgen über die
> Erbrinung von Dienstleistungen aber mit Vertragsabschluss zu laufen.
>
> Wird gar nicht oder nur mangelhaft über das Rücktrittsrecht belehrt,
> verlängert sich die Rücktrittsfrist auf drei Monate (in Österreich).
>
> Rücktrittsbelehrung mangelhaft
>
> Eine Information auf das Rücktrittsrecht nur auf der Webseite selbst oder
> per Link zu einer Webseite, die eine solche Belehrung enthält, ist nicht
> ausreichend, weil die Rücktrittsbelehrung auf einem dauerhaften
> Datenträger erfolgen muss. Eine Webseite entspricht dieser Anforderung
> aber nicht. In diesem Fall verlängert sich die Rücktrittsfrist (siehe
> oben).
>
> Manche Firmen senden diese Information zwar per e-mail, also theoretisch
> dauerhaft speicherbar. Erhält man die Belehrung aber im Zuge einer
> „Auftragsbestätigung“, wenn man sich nur für eine Gratis-Testzeit
> angemeldet hat, dann wäre das unserer Ansicht nach nicht ausreichend.
>
> Selbst wenn es aber um ein sofort kostenpflichtiges Abo geht, und wenn man
> die Rücktrittsbelehrung per e-mail erhält, muss diese entsprechend
> deutlich gestaltet sein - ein Verstecken des Hinweises in einem
> unübersichtlichen Text oder ein e-mail mit einem Link zu einer Webseite,
> wo die Belehrung steht, wäre wohl wieder nicht ausreichend. Konsequenz:
> die Frist verlängert sich, aber nur auf drei Monate ab Vertragsschluss
> (bzw Anmeldung).
>
> Sofern man das kostenpflichtige Angebot nicht nützen will, sollte man
> daher so rasch wie möglich einen (zu Beweiszwecken empfiehlt sich
> eingeschriebenen) Rücktritt an die Firma (die Anschrift sollte im
> Impressum auffindbar sein) senden und sich eine Kopie von diesem Schreiben
> aufheben.
Das ist juristsich gesehen alles bullshit, sorry.
Wir haben hier im schönen Deutschland kein Konsumentenschutzgesetz. Da hast du wohl was aus Österreich erwischt. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf 4 Monate ist mir auch in keiner Konstellation bekannt, wenn dann auf 4 Wochen bei Belehrung nach Vertragsschluss.