Beiträge von booner

    HW5 und HW10 bedeuten wohl jeweils 5€ oder 10€ Aufpreis auf den mtl. Paketpreis für subventionierte Hardware in den neuen T&M Tarifen.


    Du kannst beim hier agierenden Händlern deine VVL auch gegen Auszahlung vornehmen. Dabei kommen wohl zwischen 200-300€ rum, die entweder auf das Kundenkonto gebucht werdne, und mtl. mit deiner E+ Rechnung verrechnet werden oder bei Abzug der USt. auch ausgezahlt werden.


    Schau dazu einfach mal ins Werbeforum, speziell ins Unterforum Vertragsanfragen.

    Zitat

    Original geschrieben von n3o
    Flüchtig,... ich studiere ja etwas anständiges, da kommt man über zwei Privatrechtsvorlesungen nicht hinaus :). Ich frage mich aber: Warum erübrigen sich die o.g. Paragraphen nicht durch 110 BGB?


    Das wissen wir alle bereits, überschwemmst du doch das Forum seit Jahren mit Lobpreisungen auf deinen elitären Studiengang. Bei uns in Jura ist es regelmäßig so, dass hinter den Schwätzern die Versager stecken... :rolleyes:


    Bzgl. § 110 BGB: Das habe ich doch in meinem letzten Beitrag beantwortet. § 110 BGB ist nichts anderes als ein durch die Erfüllung des geschlossenen Vertrags bedingter, beschränkter Generalkonsens als besonderer Anwendungsfall des § 107 BGB.


    Die Eltern willigen ggf. mit der zur Verfügungstellung von Geldmitteln in den Kreis solcher Geschäfte ein, die den Abschluss eines Beförderungsvertrags für notwendige Fahrten ("Schulfahrten") zum Gegenstand haben. Aber auch nur unter der Bedingung, dass der Vertrag auch "ordnungsgemäß " vollzogen wird, d.h. der Minderjährige bei Nutzung personengebundener Tickets auch ein Legitimationspapier mitführt.


    Weiterhin fehlt es vorliegend m.E. am Tatbestandsmerkmal der Bewirkung. Das Verkehrsunternehmen knüpft an einen Vertrag, wie ihn die Schwester geschlossen haben soll die Nacherhebung von 40€, welche die Schester noch gar nicht gezahlt hat.


    Inwieweit die Forderung der 40€ bzw. 5€ bei einem unterstellt wirksamen Vertragsschluss berechtigt wäre, ist Tatfrage. Ich kenne weder das gegenständliche Verkehrsunternehmen noch dessen Beförderungsbedingungen.



    Zitat


    Ich gehe einmal davon aus, dass eine moderne 16 jährige heutzutage ca. einen dreistelligen Betrag im Monat zur freien Verfügung hat. Ein Einzelticket aber imho auch ein Monatsticket von vielleicht 30 EUR (?) sind doch Peanuts. Also warum gilt dieser Paragraph nicht?


    Wieder: Rechtlich Nachteilhaft hin oder her. 40 EUR fallen doch bei einer 16 jährigen auch unter 110 BGB oder wie sieht die aktuelle Rechtsprechung aus (da ja kein konkreter Betrag genannt wird)?


    S.o.


    BTW: Lügen ist zu 99,9% nicht strafbar. Mit deinem "Plan" triffst du aber genau die restlichen 0,1%.