Beiträge von booner

    Habe gestern noch mal einen Scan per mail hingeschickt. Heute kam:


    Zitat


    Danke für Ihre Bestellung von Windows Vista Home Premium 32-bit CD/DVD OEM.
    Die Überprüfung ist nun abgeschlossen. Ihre Bestellung befindet sich in Bearbeitung. Den bestellten Artikel sollten Sie innerhalb von 4 bis 6 Wochen erhalten. Bei Versand Ihres bestellten Artikels erhalten Sie eine E-Mail als Bestätigung. Den Status Ihrer Bestellung können Sie aber auch jederzeit unter https://upgradeweb.moduslink.com/vista/Acer kontrollieren oder per E-Mail unter Adresse MSTUPVISTAEMEA@moduslink.com anfragen.
    Sollten Sie den bestellten Artikel innerhalb des genannten Zeitraums nicht erhalten, benachrichtigen Sie uns bis zum 1. Mai 2007 (bei englischen Sprachversionen des Artikels) bzw. bis zum 1. Juni 2007 (bei nicht englischen Sprachversionen), damit wir die Möglichkeit haben, Nachforschungen anzustellen und den Artikel auszuliefern. Nach Ablauf dieser Termine haben wir keine Möglichkeit mehr, Ihre Anfrage weiter zu bearbeiten.


    Der Status sieht jetzt so aus:


    Auftragsnummer : 309XXXX
    Auftragsstatus : POP/COA validiert
    Versanddatum :
    Carrier : Standard
    AWB-Nr. :



    Soll ich jetzt überhaupt noch überweisen, oder schicken die es mir auch so ? :D

    Zitat

    Original geschrieben von n3o
    Hi,


    ???


    In wie fern ist denn eine 16 jährige beschränkt geschäftsfähig, was eine Busfahrt im Wert von einem oder zwei Euro angeht? Hab ich da irgendwelche Gesetzesänderungen nicht mitbekommen?


    Ja, die §§ 2, 106, 107, 108 I BGB sind dir wohl nicht bekannt. Auch eine Busfahrt über 0,01€ wäre für die Schwester rechtlich nachteilhaft. Es kommt rein auf die rechtliche Nachteilhaftigkeit an, nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Und bei einem gegenseitigen Vertrag, wie es ein entgeltpflichtiger Beförderungsvertrag als Werkvertrag ist, verpflichtet man sich immer zu einer rechtlich nachteilhaften Gegenleistung (Entgeltzahlungspflicht).


    Zitat


    Ich denke aber, dass es sich um eine von der Schule ausgegebene (bzw. der Gemeinde gestellten) kostenfreie (!) Halb-Jahres oder Jahreskarte handelt. Bei uns war es damals so, dass die im Morgen zur Hinfahrt auf einer Strecke berechtigt und Nachmittags zur Rückfahrt. Die Haltestellen standen da glaube ich sogar auch explizit drauf.


    Das kann ich mir einerseits nicht so ganz vorstellen. Bei uns trug der Kreis die Kosten bis zur 7. oder 8. Klasse, danach musste man selber zahlen. Und man konnte 24h damit fahren, auch in den Ferien.


    Andererseits ist es aber auch egal, da bei korrekter Betrachtung kein Beförderungvertrag i.S. eines Dauerschuldverhältnisses für alle während des durch das Ticket abgedeckten erforderlichen Fahrten eines Schuljahrs vorliegt, sondern mit jedem Betreten der Zugangskontrolle bzw. des Verkehrsmittels ein neuer Beförderungsvertrag geschlossen würde.


    Im ersteren Fall könnte nämlich die Einwilligung der Eltern in solche Fahrten dann darin zu sehen sein, dass sie das "Jahresticket" (mit)beantragt haben.


    Im zweiten Fall dagegen wäre ein solcher jedesmal abzuschließender Vertrag m.E. auch dann rechtlich nachteilhaft i.S.d. § 107 I BGB, wenn die Entgeltzahlungspflicht durch Erwerb des Jahrestickets bereits erfült wäre. Denn die ABB enthalten scheinbar einen Passus, dass der Fahrgast bei Antreffen ohne/mit ungültiger Fahrkarte, bei personengebundenen/rabattierten Fahrkarten ohne Legitimation ein erhöhtes Beförderungsentgelt (40€) bzw. eine Bearbeitungsgebühr (5€) zu zahlen hat. Das macht den Vertrag in jedem Falle rechtlich nachteilhaft.



    Damit konnte die Schwester keinen wirksamen Vertrag schließen. Folglich konnte auch der Passus der ABB mit dem erhöhten Entgelt / der Bearbeitungsgebühr nicht verpflichtend werden.


    D.h. die Schwester muss diese Summen in keinem Fall zahlen. Wenn man dann noch einer Haftung auf den "Wert" der Beförderungsleistung etwa aus Auftragsrecht oder Bereicherungsrecht entgehen will, gilt es noch anders zu beachten.


    Zitat


    Und auch du, booner, schlägst nüchtern betrachtet nichts anderes vor als zu versuchen der Zahlung durch nachträglich opportunistisches Verhalten zu entgehen indem du sagst, dass die Eltern es mit der Wahrheit nicht so genau nehmen sollen. Selbst WENN es keine notwendige Schulfahrt gewesen wäre und selbst WENN das Ticket ein selbst gekauftes Monatsticket war (was imho aber dann immer noch unter den Taschengeldparagraphen fallen würde??!) wird es keine 16 jährige in ganz Deutschland geben, deren Eltern einer solchen Transaktion bei vorheriger Kenntnisnahme nicht zugestimmt hätten.


    Nur animiere ich nicht dazu, eine Straftat zu begehen. Was ich vorschlage, ist nichts anderes, als den gesetzlich gewollten Schutz des Minderjährigen geschickt zu praktizieren.


    Überdies halte ich es für gar nicht so lebensfremd, dass die Eltern der Schwester in eine solche Fahrt, die zu 40€ Zustatzkosten führt, selbst wenn sie Schulfahrt sein sollte, weder eingewilligt hätten noch ein solches Rechtsgeschäft genehmigen würden.


    Selbst bei Vorliegen eines (durch Erfüllung bedingten) beschränkten Generalkonsenses (pauschale Einwiliigung in alle Fahrten mit ÖPNV zur Schule bzw. § 110 BGB) sähe ich eine solche, mangels Mitführen eines Legitimationspaieres nicht "ordnungsgemäße" Fahrt als nicht davon gedeckt an.


    Die Eltern müssten also gar nicht lügen bzw. ergebnisorientiert ihre Meinung ändern.


    Auch moralisch stellt man sich nicht unterhalb der Gegenseite:


    Wer Minderjährige mittels Einschüchterung "abzzuzocken" versucht, handelt um Einiges verwerflicher. Die Schutzwürdigkeit solcher Verkehrsbetriebe würde ich gan weit hinten anstellen, insbesondere weil die Rspr. aus politischen Gründen entgegen gewichtigen Stimmen der Lehre das Schwarzfahren im ÖPNV immer noch als Leistungserschleichung verfolgt (vgl. auch RA-kessel).

    War es nachweislich eine "notwendige" Schulfahrt? War es ein Wochen- oder Monatsticket, dass die Schwester selbst erworben hat?


    Wenn erstens nein und zweitens ja, dann freundlich auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit der Schwester und darauf, dass Kartenkauf und Fahrt und Einwilligung der Eltern als reine Luxusfahrt stattfanden, und für beide Rechtsgeschäfte die Genehmigung verweigert wird, hinweisen.


    Dann muss sie garnix zahlen. Vorausgesetzt, dem Betreiber ist durch die Mitfahrt der Schwester kein Gewinn entgangen.


    n3o: Dumm, wer eine Straftat vortäuscht und sich deswegen strafbar macht oder gar noch eine weitere Straftat begeht, wenn er ohnehin nicht zahlen muss...

    Wenn du dir sicher bist, dass die Bewertung des Verkäufers sachlich unzutreffend ist und geeignet ist, deinen Ruf zu schädigen, fordere den Verkäufer nachweisbar auf, unverzüglich einer Bewertungslöschung zuzustimmen. Gehe dann eine Woche nach Zugang und Nichtzustimmung zu einem RA und lasse einen netten Brief aufsetzen.


    Kommt dann für den Verkäufer mit 300-500€ etwas teurer, er wird den Schwanz einziehen und einer Bewertungslöschung zustimmen und du hast deine Befriedigung. Allerdings sollte der Verkäufer auch solvent sein und der Kaufvertrag nicht widerrufen sein.