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Original geschrieben von n3o
Hi,
???
In wie fern ist denn eine 16 jährige beschränkt geschäftsfähig, was eine Busfahrt im Wert von einem oder zwei Euro angeht? Hab ich da irgendwelche Gesetzesänderungen nicht mitbekommen?
Ja, die §§ 2, 106, 107, 108 I BGB sind dir wohl nicht bekannt. Auch eine Busfahrt über 0,01€ wäre für die Schwester rechtlich nachteilhaft. Es kommt rein auf die rechtliche Nachteilhaftigkeit an, nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Und bei einem gegenseitigen Vertrag, wie es ein entgeltpflichtiger Beförderungsvertrag als Werkvertrag ist, verpflichtet man sich immer zu einer rechtlich nachteilhaften Gegenleistung (Entgeltzahlungspflicht).
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Ich denke aber, dass es sich um eine von der Schule ausgegebene (bzw. der Gemeinde gestellten) kostenfreie (!) Halb-Jahres oder Jahreskarte handelt. Bei uns war es damals so, dass die im Morgen zur Hinfahrt auf einer Strecke berechtigt und Nachmittags zur Rückfahrt. Die Haltestellen standen da glaube ich sogar auch explizit drauf.
Das kann ich mir einerseits nicht so ganz vorstellen. Bei uns trug der Kreis die Kosten bis zur 7. oder 8. Klasse, danach musste man selber zahlen. Und man konnte 24h damit fahren, auch in den Ferien.
Andererseits ist es aber auch egal, da bei korrekter Betrachtung kein Beförderungvertrag i.S. eines Dauerschuldverhältnisses für alle während des durch das Ticket abgedeckten erforderlichen Fahrten eines Schuljahrs vorliegt, sondern mit jedem Betreten der Zugangskontrolle bzw. des Verkehrsmittels ein neuer Beförderungsvertrag geschlossen würde.
Im ersteren Fall könnte nämlich die Einwilligung der Eltern in solche Fahrten dann darin zu sehen sein, dass sie das "Jahresticket" (mit)beantragt haben.
Im zweiten Fall dagegen wäre ein solcher jedesmal abzuschließender Vertrag m.E. auch dann rechtlich nachteilhaft i.S.d. § 107 I BGB, wenn die Entgeltzahlungspflicht durch Erwerb des Jahrestickets bereits erfült wäre. Denn die ABB enthalten scheinbar einen Passus, dass der Fahrgast bei Antreffen ohne/mit ungültiger Fahrkarte, bei personengebundenen/rabattierten Fahrkarten ohne Legitimation ein erhöhtes Beförderungsentgelt (40€) bzw. eine Bearbeitungsgebühr (5€) zu zahlen hat. Das macht den Vertrag in jedem Falle rechtlich nachteilhaft.
Damit konnte die Schwester keinen wirksamen Vertrag schließen. Folglich konnte auch der Passus der ABB mit dem erhöhten Entgelt / der Bearbeitungsgebühr nicht verpflichtend werden.
D.h. die Schwester muss diese Summen in keinem Fall zahlen. Wenn man dann noch einer Haftung auf den "Wert" der Beförderungsleistung etwa aus Auftragsrecht oder Bereicherungsrecht entgehen will, gilt es noch anders zu beachten.
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Und auch du, booner, schlägst nüchtern betrachtet nichts anderes vor als zu versuchen der Zahlung durch nachträglich opportunistisches Verhalten zu entgehen indem du sagst, dass die Eltern es mit der Wahrheit nicht so genau nehmen sollen. Selbst WENN es keine notwendige Schulfahrt gewesen wäre und selbst WENN das Ticket ein selbst gekauftes Monatsticket war (was imho aber dann immer noch unter den Taschengeldparagraphen fallen würde??!) wird es keine 16 jährige in ganz Deutschland geben, deren Eltern einer solchen Transaktion bei vorheriger Kenntnisnahme nicht zugestimmt hätten.
Nur animiere ich nicht dazu, eine Straftat zu begehen. Was ich vorschlage, ist nichts anderes, als den gesetzlich gewollten Schutz des Minderjährigen geschickt zu praktizieren.
Überdies halte ich es für gar nicht so lebensfremd, dass die Eltern der Schwester in eine solche Fahrt, die zu 40€ Zustatzkosten führt, selbst wenn sie Schulfahrt sein sollte, weder eingewilligt hätten noch ein solches Rechtsgeschäft genehmigen würden.
Selbst bei Vorliegen eines (durch Erfüllung bedingten) beschränkten Generalkonsenses (pauschale Einwiliigung in alle Fahrten mit ÖPNV zur Schule bzw. § 110 BGB) sähe ich eine solche, mangels Mitführen eines Legitimationspaieres nicht "ordnungsgemäße" Fahrt als nicht davon gedeckt an.
Die Eltern müssten also gar nicht lügen bzw. ergebnisorientiert ihre Meinung ändern.
Auch moralisch stellt man sich nicht unterhalb der Gegenseite:
Wer Minderjährige mittels Einschüchterung "abzzuzocken" versucht, handelt um Einiges verwerflicher. Die Schutzwürdigkeit solcher Verkehrsbetriebe würde ich gan weit hinten anstellen, insbesondere weil die Rspr. aus politischen Gründen entgegen gewichtigen Stimmen der Lehre das Schwarzfahren im ÖPNV immer noch als Leistungserschleichung verfolgt (vgl. auch RA-kessel).