Beiträge von booner

    Nochmal zur o2-Branding-Problematik:



    Auf eine mögliche Einschränkung der Erläuterung der Funktionsbelegung im Handbuch (die der Verkäufer sich ggf. für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit zurechnen lassen muss) durch den "Branding-Hinweis" kommt es vorliegend gar nicht an, da auf der Taste selbst das "Lautlos-Zeichen" abgebildet ist, der Käufer mithin eine Stummschaltfunktion dieser Taste berechtigterweise erwarten darf und üblicherweise gegebn ist.


    Auch die gerne gehörte Ausrede "das haben alle E65 mit o2-Branding" rechtfertigt diesen Magel keineswegs. Sonst gäbe des den Begriff "Serienfehler" wohl nicht mehr.



    Zu meinem E65:


    Leider wird das Knarzen immer stärker, die linke Gehäusehälfte gibt mittlerweile nach wie Gummi. Ein einziges Geknarze, wenn man das Gerät nutzt. Der Akkudeckel trägt zur akustischen Untermalung mit Geknister bei, da er nicht plan sitzt. Wahrscheinlich ist bei meinem E65 der Rahmen schief oder man hat ein paar Schrauben vergessen.



    Da hier in München bislang kein NSC Hand an ein E65 anlegen will, geht es zurück an den Verkäufer.

    crooks:


    IMO zahlt meine Haftpflicht incl. Mietsachschäden (WGV) solche Glasschäden schon (jedenfalls wird nicht nach Einfachglas- und Sicherheitsglasscheiben unterschieden), jedoch dann nicht, wenn ich mich gesondert gegen solche Schäden hätte versichern können.


    Das scheint nicht so einfach zu sein, sowas zu finden. Keine Ahnung, ob es eine Glasbruchversicherung für den lediglich obligatorisch Berechtigten "am Glas" überhaupt gibt...


    Zitat

    [i]Original geschrieben von Weesel:[i]
    generell: wenn du deine eigenen oder gemieteten sachen kaputt machst zahlen haftpflichtversicherungen nicht...


    Das stimmt so einfach nicht. Wozu gibt es HPV mit Einschluss von Mietsachschäden? Dass crooks eine solche Tarifvariante benötigt, wird ihm schon klar sein.


    Im Übrigen halte ich bei Glasbruchersatz eine Vorteilsanrechnung "neu für alt" für relativ abwegig.

    Zitat

    Original geschrieben von clown28
    Hallo,


    diesem Vertrag müssten doch noch die alten AGBs mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zu Grunde liegen..


    Grüße


    Es steht ja nirgends, aus welchem Jahr der Vertrag usrprünglich stammt. 2004 gab es m.W. schon die Dreimonatsfrist.


    Selbst wenn der Vertrag weit vor 2004 geschlossen wurde, so werden bei einer VVL stets die derzeit gültigen AGB akzeptiert.

    Da verhält sich E-Plus widersprüchlich.


    Einerseits behaupten, du hättest deine zugegangene Kündigung "zurückgenommen", indem du telefonisch der VVL zugestimmt hast (daher die Verlängerung um 12 Monate, da nach Ansicht von der E-Plus der Vertrag nun nicht mehr unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn die MVLZ nächsten Monat abläuft, was gem. der AGB eine zwölfmonatige Verlängerung der MVLZ zur Folge hat).


    Andererseits will man sich aber nicht mehr an das telefonisch gemachte Angebot halten (welches natürlich auch rein telefonisch wirksam angenommen werden hätte können bzw. sogar angenommen worden ist, was aber letztendlich alles eine Nachweisfrage ist.)


    Entweder oder. Man wird deine Erklärung am Telefon auf Vertragsänderung hinsl. der MVLZ nur dahingehend auslegen können, dass nur eine Annahme des Änderungsantrags für den Fall gewollt ist, dass die Verlängerung Zug um Zug gegen subventionierte Hardware erfolgt. Keinesfalls aber dahingehend, dass eine reine "Rücknahme" der Kündigung, die den Vertrag ja bereits gestaltet hat, gewollt ist.


    Hier müsste E-Plus auch nachweisen können, dass es zu einem solchen Vertragsschluss überhaupt gekommen ist. Das können die i.d.R. nur, wenn eine Aufzeichnung des Gespräches vorliegt, und der Kunde der Aufzeichnung vorab zugestimmt hat.


    Überdies wäre die auf Abschluss des Änderungsvertrages gerichtete Willenserklärung, sollte es sich um einen überwiegend privat genutzten Mobilfunkdienstvertrag handeln, derzeit unbefristet gem. §§ 312d, 355 BGB widerruflich, da noch nicht einmal eine ordnungsgemäße Belehrung in Textform über das Widerrufsrecht erfolgt ist. Hier müsste E-Plus nachweisen können, dass eine Email oder ein Brief mit entsprechender Belehrung zugegangen ist. Selbst dann dürfte das Widerrufsrecht nicht verfristet sein, da wohl ein Vertrag mit einem Element über die Lieferung von Waren gegeben ist, aber noch keine Ware eingegangen ist, mithin der Fristlauf noch nicht eingesetzt hat.


    Wurde gar kein Änderungsvertrag geschlossen bzw. dessen schwebende Wirksamkeit durch Widerruf beseitigt, würde die gestaltende Wirkung der Kündigung weiterbestehen bzw. wieder aufleben, so dass der Vertrag mit Ablauf der bisher vereinbarten MVLZ als beendet anzusehen ist.