Da verhält sich E-Plus widersprüchlich.
Einerseits behaupten, du hättest deine zugegangene Kündigung "zurückgenommen", indem du telefonisch der VVL zugestimmt hast (daher die Verlängerung um 12 Monate, da nach Ansicht von der E-Plus der Vertrag nun nicht mehr unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn die MVLZ nächsten Monat abläuft, was gem. der AGB eine zwölfmonatige Verlängerung der MVLZ zur Folge hat).
Andererseits will man sich aber nicht mehr an das telefonisch gemachte Angebot halten (welches natürlich auch rein telefonisch wirksam angenommen werden hätte können bzw. sogar angenommen worden ist, was aber letztendlich alles eine Nachweisfrage ist.)
Entweder oder. Man wird deine Erklärung am Telefon auf Vertragsänderung hinsl. der MVLZ nur dahingehend auslegen können, dass nur eine Annahme des Änderungsantrags für den Fall gewollt ist, dass die Verlängerung Zug um Zug gegen subventionierte Hardware erfolgt. Keinesfalls aber dahingehend, dass eine reine "Rücknahme" der Kündigung, die den Vertrag ja bereits gestaltet hat, gewollt ist.
Hier müsste E-Plus auch nachweisen können, dass es zu einem solchen Vertragsschluss überhaupt gekommen ist. Das können die i.d.R. nur, wenn eine Aufzeichnung des Gespräches vorliegt, und der Kunde der Aufzeichnung vorab zugestimmt hat.
Überdies wäre die auf Abschluss des Änderungsvertrages gerichtete Willenserklärung, sollte es sich um einen überwiegend privat genutzten Mobilfunkdienstvertrag handeln, derzeit unbefristet gem. §§ 312d, 355 BGB widerruflich, da noch nicht einmal eine ordnungsgemäße Belehrung in Textform über das Widerrufsrecht erfolgt ist. Hier müsste E-Plus nachweisen können, dass eine Email oder ein Brief mit entsprechender Belehrung zugegangen ist. Selbst dann dürfte das Widerrufsrecht nicht verfristet sein, da wohl ein Vertrag mit einem Element über die Lieferung von Waren gegeben ist, aber noch keine Ware eingegangen ist, mithin der Fristlauf noch nicht eingesetzt hat.
Wurde gar kein Änderungsvertrag geschlossen bzw. dessen schwebende Wirksamkeit durch Widerruf beseitigt, würde die gestaltende Wirkung der Kündigung weiterbestehen bzw. wieder aufleben, so dass der Vertrag mit Ablauf der bisher vereinbarten MVLZ als beendet anzusehen ist.