Zitat
Original geschrieben von Staubiii
Anwaltsscheiben von seinem Anwalt bekommen mit der Rückzahlungsaufforderung des Gesamtbetrages inkl. Anwaltsgebühren und eine Frist von 20 Tagen!
Ich zum Anwalt, und jetzt steiten sich die beiden.
Nur wenn ich mir vorstelle das ich das Verfahren verliere weil der Käufer behauptet das dies alles schon bei mir kapuut war kriege ich das kotzen?!
Was kann/soll- ich euerer Meinung nach noch tun? Hab so schon genug Ärger am Hals wegen sonen scheiß!!! Verkaufe nie wieder was bei eBay echt...
Bei soetwas immer zum Angebot verlinken, das ist der einzige Anhaltspunkt um soetwas annähernd aus der Ferne beurteilen zu können.
Du schreibst da:
Das Gerät wird ausdrücklich als defekt verkauft, obwohl alles außer die Tastatur noch super funktioniert, keine Rücknahme oder Garantie.
Das ist natürlich dumm, mit der einen Hand etwas zu geben um es mit der anderen gleich wieder zu nehmen.
Der gegnerische Anwalt wird sich nun wohl darauf berufen, dass
1. Deine Beschaffenheitsvereinbarung "defekt" nur zur Umgehung der Mängelrechte dient und wegen widersprüchlichem Verhalten treuwidrig ist, so dass ein bis auf die Tastatur funktionsfähiges Notebook geschuldet ist,
2. "Super funktioniert" die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie darstellt, so dass der Haftungssausschluss insoweit unwirksam wäre und ein Notebook dieser Beschaffenheit geschuldet ist,
3. Die Mängel arglistig verschwiegen worden seien,
4. Der Haftungssausschluss aus anderen Gründen (etwa § 309 Ziffer 7 litt. a,b BGB) unwirksam sei, und
5. der Kaufvertrag hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten wird.
Da das Ganze vor das Amtsgericht kommen wird, kann es sehr gut sein, dass der Richter diesen Argumenten folgen wird. Wenn (wovon ich ausgehe) die Berufungssumme von 600€ nicht erreicht und die Berufung auch nicht sonst zugelassen wird, wars das.
Ich sehe das Ganze auch kritisch. Zwar ist es legitim, die vollkommene Funktionsunfähigkeit als Beschaffenheit zu vereinbaren. Dann darf ich im Gegenzug aber nicht von funktioniert super sprechen. Ein "Verkauf als defekt - die Tastatur ist mit Sicherheit defekt - beim letzen Betrieb waren die anderen Funktionen außer der Tastatur sogar gegeben, wofür ich jedoch keinesfalls einstehen möchte" wäre sicherlich geschickter gewesen.
Sollte der Richter den Haftungsausschluss nicht kippen, weil er keine Beschaffenheitsgarantie und kein arglistiges Verschweigen annimmt, und ihn nicht als AGB wertet, sähe es besser aus.
Überdies müsste der Käufer noch nachweisen, dass das Teil diese Fehler bereits bei Übergabe an die Post gehabt hat, was nicht unbedingt einfach ist (außer es wurde offensichtlich am Gerät gebastelt etc.)
Halte uns auf dem Laufenden, wie es ausgeht.