Beiträge von booner

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    Original geschrieben von Bluewaver
    mhh linkt logisch, nur denke ich ja das kein wirksames vertreten nach §164 i.v.m. §177 bestanden hat, da der vertreter ja nicht im rahmen seiner vertretungsmacht gehandelt hat.


    Wieso?


    Glaubst du der Telefontante wird für jedes einzelne Ticket gesondert Vollmacht erteilt?


    Sie hat im Rahmen des Arbeitsvertrages Vollmacht zur Annahme von Kundenangeboten unter der Weisung erteilt bekommen, sich dabei an die vorgegebenen Verkaufspreise zu halten. Es liegt aber gerade nicht ein beschränkte Vollmachtserteilung vor, etwa zwei Starlight Express Karten bei Vorliegen der Bonusvoraussetzungen für nicht weniger als 2 x Verkaufspreis abzgl. 22€ zu verkaufen.


    Die Dame hat also mit Vollmacht, aber unter (unbewußtem) Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Anweisung gehandelt.



    Und: Was würde § 166 I für einen Sinn machen, wenn man es lösen würde wie du?

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    Original geschrieben von Bluewaver
    außen und innenverhältnis is klar noch ma ne sache, die ich jetzt aber net erwähnt hätte. das aber ein mißbrauch der VM gegen den Vertretenen wirkt is mir neu.


    Das kannst du dir relativ leicht herleiten: Immer wenn du im Rechtsverkehr einen Dritten (hier den Stellvertreter) einsetzt, um für dich Rechte zu begründen oder Pflichten zu erfüllen, wird dir regelmäßig dessen Fehlverhalten zugerechnet (vgl. nur § 278 BGB). Wenn du diese Rechte selbst begründen bzw. Pflichten selbst erfüllen würdest, könntne dir ebenfalls Fehler unterlaufen. Würde man nun eine Zurechnung des Fehlverhaltens Dritter verneinen, stündest du unverdiensterweise besser, als würdest du selbst handeln.


    Die Grenze bilden wie immer deliktisches Handeln des Dritten bzw. fehlendes Verkehrsschutzbedürfnis.

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    Original geschrieben von Noe
    Ich habe noch nichts mit der KK bei PP im Ausland gekauft. Habe mich deshalb darüber noch nicht informiert.


    Da hab ich mich evtl. unglücklich ausgedrückt.


    Habe bei einem deutschen Verkäufer gekauft und nun mittels PP und KK bezahlt.


    Ich dachte, dass PP seinen Sitz in den USA hat und von dort aus die KK belastet, und deshalb Auslandsgebühren entstehen.

    Re: das liegt aber.....


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    Original geschrieben von quasselstrippe
    Außerdem scheinen nach wie vor einige Leute Probleme mit der Unterscheidung zwischen Garantie und Sachmangelhaftung zu haben.
    Auch bei der verkürzten Sachmangelhaftung (12 Monate - normalerweise 24 Monate gegenüber Privaten) muss der Händler nicht grundsätzlich für Verschleißteile gerade stehen, (...)


    Die Unterscheidung scheint dir ebenfalls noch nicht in Fleisch und Blut übergegangen zu sein. Der Händler muss für Verschleißteile auch nicht "gerade stehen", es kommt allein auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer an, und keine Sekunde später. Der Verkäufer muss das Fahrzeug also nur wie geschuldet übergeben und übereignen, aber nicht für die qualitative Merkmale geradestehen, wie bei einer Haltbarkeitsgarantie.


    Das Gesetz differenziert gerade nicht zwischen typischen Verschleißteilen und anderen Teilen. Weicht ein Verschleißteil bei Gefahrübergang negativ von der Sollbeschaffenheit ab liegt ein Sachmangel mit den üblichen Konsequenzen wie bei einem mangelhaften Nicht-Verschleißteil vor.


    Wenn du meine Aussage insoweit als "gegenteilig" (s.u.) hinstellen möchtest, ist das nicht zutreffend.


    Was dem Käufer bei einem "mangelhaften" Verschleißteil zu schaffen machen kann, ist der Nachweis der (angelegten) Mangelhaftigkeit bereits bei Gefahrübergang. Aber auch nur dann, wenn der gerügte Mangel auch in Zusammenhang mit der Verschleißerscheinung steht.


    Darauf habe ich seinerzeit hingewiesen.



    Übrigens: Was sollte auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist etwaiger Mängelansprüche mit der "Qualität" der Mängelrechte zu tun haben?



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    Dies schreibe ich trotz hier bereits gegenteiliger Aussagen und in der Tat gibt dazu genügend Urteile auch bei solchen speziellen Teilen wie dem Zahnriemen!
    (derartige Urteile erhalte ich monatlich durch meine Gebrauchtwagengarantie)


    Wenn du auf das Opel Vectra Urteil des BGH zur Reichweite des § 476 BGB anspielst: Dort ging es in erster Linie nicht um die Verschleißteileigenschaft eines Zahnriemens, sondern darum, dass als "Reserveursache" für den Motorschaden ein Bedienfehler (Einlegen eines zu kleinen Ganges bei hoher Geschwindigkeit) nicht ausgeschlossen werden konnte. Dann läge schon gar kein Mangel vor, dessen zeitlicher Eintritt vom Käufer im Bestreitensfalle nachgewiesen werden müsste (und wo dem Käufer im vorliegenden Fall die Vermutungswirkung des § 476 BGB zur Hilfe hätte kommen können).



    Wäre etwa bekannt gewesen, dass die Charge des im Vectra verbauten Zahnriemens an einem Fehler litt, dann hätte es schon ganz anders ausgesehen.




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    Sachmangelhaftung bedeutet grundsätzlich nur, dass der Händler für Fehler aufkommen muss, die bei Übergabe bereits vorhanden waren, sofern diese nicht im Kaufvertrag als gegeben aufgenommen wurden. der Händler steht dabei prinzipiell die ersten 6 Monate in der Beweispflicht (bei 12 monatiger Gewährleistung), allerdings kann er sich diesbezüglich weitestgehend absichern, wenn er ein sogenanntes Dekra Gutachten hat und auch das TÜV Gutachten ist hinsichtlich der beim TÜV zu prüfenden Teile ebenfalls relevant!


    § 476 BGB kennt immer nur eine 6-monatige Vermutungswirkung, unabhängig von der geltenden Verjährungsfrist für Mängelrechte.


    TÜV-Gutachten als Nachweis der Einhaltung der Sollbeschaffenheit bei Übergabe :D


    Mag sein, dass man Autoverkäufer derart schult, um (berechtigte) Kundereklamationen abzuwürgen. Da du ja aus der Branche zu kommen scheinst, müsstest du doch wirklich wissen, dass


    1. eine Vorführung zur HU beim Reparaturbetrieb unter weit lockeren Umständen stattfindet als vom Halter direkt, und


    2. der Prüfungsumfang bei einer HU im Vergleich zur heutigen Ausstattung von Kfz gerade zu lächerlich ist.


    Warum sollten auch nicht sicherheitsrelevante Bauteile untersucht werden? An diesen kann aber genausogut ein Mangel vorliegen!


    Überdies: In jedem (positiven) HU-Protokoll steht m.W. am Ende "keine ersichtlichen Mängel". Leider haftet ein Verkäufer aber nicht nur für offensichtliche, sondern auch für verdeckte Mängel.



    Aber nicht dass wir aneinander vorbeireden. Wenn du nicht die HU meinst, sondern ein "Wertgutachten" o.ä., dann mag es anders aussehen.


    Zitat


    Nur mal so aus Interesse: Was glaubt ihr denn, was ein ferier Autohändler so im schnitt an einem Auto verdient?


    Die meisten augescheinlich nicht genug, um seriös arbeiten zu können!

    Kurze Frage, habe schon lange nicht mehr bei ebay gekauft:



    In der Zahlungsabwicklung bei mein ebay steht folgendes


    Kreditkarte, Abbuchung direkt von Ihrer Kreditkarte. PayPal wickelt diese Zahlung sicher und kostenfrei für Sie ab.


    Bin bisher nicht Mitglied bei Paypal. Kann ich diese Zahlungsmethode wählen, ohne dass Zusatzkosten entstehen? Muss ich dann Mitglied bei PP werden? Genieße ich dann den PP-Käuferschutz?