Kommt darauf an, worauf man hinauswill.
Will man nur den Kaufpreis samt Porto wieder, Kaufvertrag widerrufen. Geht unproblematisch, wenn das normale gesetzliche Widerrufsrecht nicht durch ein Rückgaberecht ersetzt worden ist, da mangels Erhalt der Ware noch kein Fristlauf. Selbst bei einem Rückgaberecht muss m.E. nach in so einem Fall ein anderer Widerruf als durch Rücksendung der Sache aureichend sein.
Da sich der Verkäufer bereits ernsthaft und endgültig geweigert hat, den Vertrag zu erfüllen, kann auch sofort vom Kaufvertrag zurückgetreten werden.
Ein Ausschlussgrund liegt hier trotz vereinbartem Versendungskauf nicht vor, obwohl die Sache bereits DHL übrgegeben wurde, da ein Verbrauchsgüterkauf gegeben ist.
Parallel zum Rücktritt kann auch Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden, wenn der Verkäufer die Nichtleistung zu vertreten hat und dem Käufer hierdurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
Das vermutete Vertetenmüssen wird dann durch den Verkäufer nicht widerlegbar sein, wenn er trotz angemessen gesetzter Nachfrist nicht nachgeliefert hat. Ein Schaden wäre dann vorhanden, wenn der Käufer sich die gewünschte Kamera im Rahmen eines Deckungsgeschäftes anderweitig nur zu einem höheren Kaufpreis beschaffen kann.
Dabei unterstelle ich, dass es sich um einen Gattungskauf gehandelt hat. War der Kaufgegenstand von vorneherein individualisiert (z.B. gebrauchte Kamera) oder wäre bereits eine Konkretisierung der Schuld eingetreten (die m.E. hier mangels annahmverzugebegründenen Anbietens durch den Verkäufer ausscheiden muss) würden die Unmöglichkeitsvorschriften zum Tragen kommen.
Die dritte Möglichkeit wäre der (langwierige) Versuch, DHL aus eigenem bzw. durch den Verkäufer abgetretenen Recht in Regress zu nehmen.
Was ist mit "Garagenvertrag" gemeint? Eine Ersatzzustellungsvereinbarung mit DHL? Da ein solcher Vertrag ja nicht geschlossen worden ist, sehe ich keine weiteren Probleme (wie etwa Ausschluss des Rücktrittsrechts). Wenn etwa der Nachbar zur Annahme solcher Pakekte ggü. DHL ermächtigt wird, könnte man diesen als Erfüllungsgehilfen des Käufers im Rahmen seiner Abnahmverpflichtung ggü. dem Verkäufer sehen, so dass ein Verschulden des Nachbarn (z.B. Verschlampen des Pakets) dem Käufer zugerechnet werden könnte. Dann wäre der Untergang der Kaufsache nicht mehr zufällig, sondern vom Käufer zu vertreten, so dass die Gefahrtrgungsregeln zu Lasten des Verkäufers keine Anwendung mehr finden könnten.
DHL müsste aber an den Nachbarn genauso abliefern wie an den Käufer selbst, d.h. bei DHL-Paket nur gegen Unterschrift einer im Haushalt lebenden Person. Diese kann hier ja wohl gerade nicht vorgewiesen werden.
Wenn "Garagenvertrag" einen Verzicht ggü. DHL auf ordnungsgemäße Ablieferung gegen Unterschrift bedeutet (also DHL etwa auch ein Paket einfach vor der Türe ablegen darf) müsste DHL nachweisen können, zumindest dort das Paket abglegt zu haben. Außerdem berührt eine solche Vereinbarung wohl nicht die rechtlichen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer, so dass die Preisgefahr ebenfalls erst mit Übergabe an bzw. Eintritt des Annahmeverzugs des Käufers auf den Käufer übergegangen sein dürfte.
EDIT:
Garagenvertrag ist wohl letzteres:
http://de.wikipedia.org/wiki/Garagenvertrag