Beiträge von booner

    Wenn die Bestätigung, die ja binnen zweo Wochen vom Autohaus kommen soll wenn ich mich recht erinnere, Abweichungen enthält, ist das keine Annahme des vom Kunden mit der Konfiguration abgegebenen Angebots!


    Schon deshalb würde der Audi-Händler etwaige Abweichungen, die sich zwischen Konfiguration und Bestätigung ergeben ausdrücklich aufführen und den Kunden bitten, die Änderungen zu genehmigen.


    Andernfalls stünde er nämlich nach 2 Monaten mit einem auf den Kunden zugeschnittenen Auto dar, dass dieser aber mangels Kaufvetrag nicht abhnehmen und bezahlen müsste.

    Oft halten die Zentralen oder Regionallager einige neue Erstazgeräte bereit, für die Fälle das das Kundengerät ein d.o.a. ist oder er wegen eines Mangels Nachlieferung eines mangelfreien PCs verlangen kann.



    Probieren würde ich es auf jeden Fall. Dabei aber sachlich und freundlich bleiben. Ein Druck auf die Tränendrüse ("armer Student") kann auch nichr schaden.

    Zitat

    Original geschrieben von gerryH


    Wenn nichts hilft, würde ich zum Händler gehen und denen das Problem schildern bzw. mir das richtige Füllen einmal zeigen lassen. Ich wurde da bereits beim Kauf meiner Füller instruiert.



    Danke, ich werde eure Vorschläge heute mal in die Tat umsetzen.


    Der Verkäufer hat es mir ja sogar zweimal vorgeführt, ich habe leider nicht sonderlich aufgepasst und wollte nur noch bezahlen - nachdem er mir bei Füllertest schon immer die Hand führen wollte. Bin kein Fan der Gay-Branche :cool:

    Zitat

    Original geschrieben von andi2511
    Selbst wenn der Händler gegen das UWG verstösst, lässt sich daraus noch lange kein Anspruch für den Kunden ableiten - es gibt schlichtweg keinen.


    Das eine ist das Wettbewerbsrecht und an wen es sich wendet, wer abmahnen kann usw. steht auch alles in dem zitierten Gesetz und das andere ist die Vertragsautonomie des Händlers. Auch wenn das gerne und oft durcheinandergebracht wird, das eine (Verstoß gegen UWG) bedingt nicht das andere (Anspruch auf die Ware, Schadenersatz usw.), es sind einfach verschiedene Baustellen.


    NiceIce hat eigentlich alles dazu schon gesagt.


    Das ganze soll ja auch eher in die Richtung gehen, dass der Laden von sich aus ihm nachträglich einen solchen PC anbietet. Ob aus Kundenbindungsgründen oder aus Angst vor vom entäuschten Kunden initiierten wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen sei mal dahingestellt. Wobei ich letzteres für eher unwahrscheinlich halte.

    Zitat

    Original geschrieben von SpeedTriple
    Das ist das Problem bei Audi.
    Er hat auf der Bestellung die Nummer und die hat er bekommen. Wenn Audi dazwischen die Komponenten wechselt oder gar das Modelljahr, dann hat man Pech gehabt.


    Nein, hat man nicht. Ich habe einen Kaufvertrag über einen entsprechend konfigurierten Wagen mit meinem Verkäufer. Die Konfiguration wird gemeinsam erstellt, i.d.R zeigt einem der Verkäufer die Komponenten in ihren Details am PC bzw. anahnd der Sonderaustattungsliste.


    Wenn bis zur Liefeurng seitens Audi daran herumgebastelt wird, so dass ein negativ vom bestellten abweichendes Fahrzeug herauskommt, habe ich Mängelrechte gegen meinen Verkäufer.


    Dann hat der Pech gehabt oder eben Audi, wenn er Audi in Unternehmerregress nehmen kann. Nicht aber ich.

    In München kann ich seit gestern über 3G einen deutlich schnelleren Seitenaufbau und auch eine konstant höhere Geschwindigkeit feststellen, in mehreren Stadteilen. Wird also nicht nur eine neue Node-B sein.

    Re: Käufer verlangt Rechnung...



    Grds. muss nur das mitgeliefert werden, was im Angebot auch aufgeführt worden ist. Ggf. kann der Käufer auch erwarten, dass serienmäßiges Zubehör mitgeliefert wird (z.B. Netzkabel) soweit nicht anders angegeben.


    Eine Rechnung ist aber kein Zubehör. Da im Angebot auch keine Rechnung zugesichert wurde, muss auch keine geliefert werden.


    Probleme kann man sich damit aber machen, wenn man im Angebot mit einer Herstellergarantie wirbt, keine Kaufrechnung hat, die Garantieleistungen aber an einen Kaufbeleg geknüpft sind.


    Wurde die Garantiekarte, die aufgeführt ist, mitgeliefert?


    BTW1: Der Käufer hat einen Anspruch auf eine Quittung, jedoch muss er deren Kosten tragen.


    BTW2: "Da es sich bei dieser Auktion um einen Privatverkauf handelt, schließe ich hiermit jegliche Garantie- und Umtauschansprüche aus" hat bei deinem Verkauf keine Wirkungen.

    Zitat

    Original geschrieben von Fixl
    Danke leider finde ich keinen Teilnehmer dort mit diesem Namen und Adresse..
    Ich werd noch wahnsinnig.. :(


    Dann probiers mal bei deiner internationalen Auskunft, falls nicht zu teuer. Hier ind D kann man wählen, ob man sich nur aus elektronischen Verzeichnissen austragen lässt (eben die ganzen Onlineauskünfte oder CDs) oder auch aus der Auskunft.


    Oder schick mir mal ne PN mit den Daten, dann guck ich mal.

    Wo lag denn die Verstopfung? In irgendeiner Hauptleitung, oder in einer Anschlussleitung einer oder gar deiner Wohnung? Wer hat die Reinigung beauftragt? Du, Vermieter, Hausverwaltung? War es ein Notfall (Überschwemmung[sgefahr])? Wurde vorher versucht, den Vermieter/ die HV zu erreichen?


    Wenn die Engstelle innerhalb deiner Wohnung lag, könnte man vermuten , dass du diese veursacht hast, da es ja einzig in deinem Zugriffsbereich liegt. Diese Vermutungswirkung würde sich aber abschwächen, je desolater der allgemeine Zustand der Leitungen ist.


    Dennoch denke ich, ein vernünftiger Richter würde die Verstopfung, sofern seitens des Vermieters kein Verschulden des Mieters nachgewiesen werden kann (Damenbinden etc.), als Mangel und damit als Sache des Vermieters ansehen.


    Du musst also nur dann bezahlen, wenn feststeht, dass die Verstopfung von dir schuldhaft verursacht worden ist.


    Hast du dokumentiert, was seinerzeit rausgeholt wurde (z.B. Foto)?


    Die Aussagen des Reinigers solltest du unter Zeugen wiederholen lassen und evtl. schriftlich anfordern. Ist die Firma bei der HV unter Vertrag, könnte das schwer werden...


    Da die Kosten für Rohrreinigung als Instandsetzungskosten keine umlagefähigen Betriebskosten sind, von daher gar nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen, kommt eine verschärfte Verjährung gar nicht in Betracht.


    Außerdem wäre selbst eine Abrechnung über Betriebskosten vom Juni 2005 noch nicht verjährt. Abrechnungszeitraumende ist im Regelfall der 31.12., hier also der 31.12.2005. Die Abrechnung muss dir dann spätesten bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende dieses Zeitraums zugegangen sein. Wir haben aber erst Anfang Dezember....