Beiträge von booner

    Frank: Sicherlich ist die Vermeidung eines Rechtsstreits das Ziel. Aber um in einer adäquaten Verhandlungsposition zu sein, muss man seine Rechte kennen.


    Der RA soll ja nicht gleich Klage einreichen. Aber ein sachlich-fundierter Brief an das AH verbessert die Chancen, nicht übervorteilt zu werden meiner Meinung nach erheblich.



    Da ich aus eigener Erfahrung weiß, wie man in manch Audi-Autohäusern mit der Mängelbeseitigung umgeht, bleibt mir eben nur diese Fazit. Es müssen da Unkosten jeglicher Art vermieden werden. Regress bei Audi ist auch nur bei großen Sachen, und da muss vorher ein Außendienstler raus kommen und das Fzg. begutachten.


    Ich habe letztes Jahr einen neuen Audi samt RNS-E ("großes Navi") gekauft. Bei der Abnahme beim Händler fiel mir glücklicherweise sofort ein ca. 4cm langer Kratzer auf dem TFT, der bis in den Glaskörper reichte auf.


    Sofort reklamiert. Dann wurde ein Blaumann aus der Werkstatt geholt, der sich mit TFT-Reinigungsspray und Ölfingern versucht hat. Auf meinen Einwand, dass dies keinen Erfolg haben werde, weil Kratzer im Glas kassierte ich nur ein dummes Grinsen, ich solle das ihm überlassen. Als sich nach minutenlanger Rubbelei keine Besserung einstellte (oh Wunder..) bekam ich von ihm zu hören, dieser Kratzer sei doch minimal und kaum störend. Ich ordere für knapp 3.000€ extra das Navi und haben dann einen verkratzten TFT, ist klar...


    Ich musste mich dann schon sehr zusammenreißen bin aber sachlich geblieben, habe den Mangel fotografiert und ins Übergabeprotokoll aufnehmen lassen. Man sicherte mir baldige Behebung zu.


    Wochenlang ist nichts passiert, Verkäufer für mich nicht erreichbar.


    Dann Brief an den Geschäftsführer mit Fristsetzung. Persönliche Einladung, nur Verkäufer zu sprechen. Es gäbe ein Problem. Audi hafte nicht für Kratzer am Navi, diese seien immer Kundenverschulden (!). Deswegen könne man mir keine kostenfreie Behebung anbieten.


    Dann folgte erstmal Aufklärung, dass schei*egal ist, wie Audi dazu steht, die Frist bald abliefe und dann ein anderer Ton wehen würde. Ja, man werde einen Außendienstler zur Begutachtung kommen lassen.


    Nach einer Woche erneuter Anruf: Man könne nichts für mich machen, Audi lehne Zahlung ab. Dann sehen wir uns halt vor Gericht wieder...


    Zwei Tage später, wieder Anruf vom Verkäufer: "Haben sie 30 Minuten Zeit? Kommen Sie schnell, der Chef ist gerade unterwegs und ich habe einen A4 Neuwagen mit RNS-E auf dem Hof stehen. Das bleibt aber unter uns".



    Jetzt könnt ihr euch ja denken was passiert ist. Vielleicht ist bei meinem Audi dasselbe vorgefallen. Habe auch erst überlegt, ob ich da mitmachen soll oder nicht. Aber andernfalls wäre es wohl wirklich zum Prozess gekommen.



    Beim "Umbau" durfte ich mir dann noch juristische Belehrungen des Blaumanns von damals anhören (Da haben sie aber jetzt Glück, Audi hätte das RNS-E nicht getauscht. Sie hatten keinerlei Anspruch drauf, aber wir sind kulant"). Ich habe mir auf die Lippe gebissen und es geduldig ertragen, alles andere hatte keinen Sinn.


    Das bei mir ausgebaute Navi wurde dann auf dem regenassen, mit Split übersäten Boden "zwischengelagert". Nur auf meinen Einwand hin, ob ich bereits gepeicherten Heimatort und Favoriten sowie das Telefonbuch und die Bluetooth-PIN zurücksetzen soll, schlug man dies als "empfehlenswert" vor.


    Da wird beschissen, wo es nur geht!


    Netter Tipp, kommt aber z.B. in der Bibliothek nicht so dolle :p


    Ich werde es morgen mal mit Schräglage testen.

    Zitat

    Original geschrieben von IncCy
    Nachdem ich nächste Woche meine erste Rechtsklausur schreib (du kommst mir da gerade recht zum üben *gg*), schlüssel ich das mal auf, wie es mein Dozent ungefähr verlangen würde ;)


    Dann ist ja noch eine Woche Zeit zum Üben :p


    Zitat


    Es handelt sich bei dem falsch eingebautem Radio um eine Leistungsstörung der Haupftleistungspflichten.


    Eigentlich ist nur eine Leistungspflicht verletzt, nämlich die der Gutleistung gem. § 433 I 2 BGB. Und das auch nur, wenn das Auto durch die andere Anlage negativ abweicht von der Sollbeschaffenheit kraft subjektiver Parteivereinbarung im KV.


    Zitat


    In unserem Fall geht es um das Gewährleistungsrecht, welches einem dann zusteht, wenn die Leistungserbrinung erfolgt ist, die Leistung selber aber mangelhaft ist.


    Einziger noch genuin gewährleistungrechtlicher Rechtsbehelf im Kaufrecht ist nur noch die Minderung, alles andere ist über den Verweisungskatalog des § 437 BGB (sieh dazu auch unten) "nur" noch Allgemeines Schuldrecht.


    Weiterhin muss der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben und der Käufer darf nicht in seinen Mängelrechten präkludiert sein (etwa durch eine wirksame Freizeichnung von der Haftung durch den Verkäufer oder Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis vom Mangel durch den Käufer bereits bei Vertragsschluss).



    Zitat


    Da nach § 434 BGB ein Sachmangel vorliegt, kann Gewährleistung verlangt werden. Der Sachmangel ist in § 434 auch weiter definiert und m.M. nach müsste § 434 III, sprich Mengenfehler (das ist, glaube ich, die Antwort auf deine Fragezutreffend sein (Bei Lieferung einer falschen Sache).
    Eure Anspruchsgrundlage wäre aber §437 Nr.1 und § 439 I BGB.


    Hier liegt ein Mangel nach der subjektiven Mangeldefinition, also gem. § 434 I 1 BGB vor. Eine Mengenfehler nach unten, also ein "minus" liegt hier gewiss nicht vor. Auch eine Falschlieferung i.S.v. § 434 III Alt. 1 BGB würde ich verneinen, denn Leistungsgegenstand ist ein Audi A4, der bis auf das Radio auch so geliefert wurde wie gekauft, damit leigt m.E. kein aliud vor.


    § 437 BGB ist keine eigene AGL, sondern ein reiner Verweisungskatalog ins SchuldR-AT. Ich würde § 437 BGB wenn dann hintendranzitieren oder als "i.V.m.". Auch § 439 I würde ich nicht so "pauschal" zitieren, da eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich ist, und damit die Nachbesserung wegen § 275 I BGB nicht mehr geschuldet sein kann. Bleibt nur noch § 439 I Alt. 2 als AGL übrig.


    Zitat


    Das Problem der Sache ist allerdings, dass der Verkäufer aufgrund des genannten wahrscheinlichen Verlustes wahrscheinlich dir da nicht nachgeben wird (außer er hat einen guten Tag oder sonstiges). D.h. ihr werdet nicht drum herum kommen, einen Anwalt einzuschalten.


    Wenn zwei sich streiten, freut sich der... :)


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    Um ehrlich zu sein, bin ich mir aber auch nicht sicher, ob dein Schwager den Aufpreis für das teurere Modell bezahlen muss. Da er ja den Preis für das nicht gelieferte Modell ausgehandelt hat und nicht für das letztlich gelieferte.


    Nein, muss er nicht. Der Kaufvertrag ist Rechtsgrund für die Lieferung und Übereignung des bzgl. der großen Anlage "teureren" A4 (sollte die größere tatsächlich Inhalt des KV geworden sein. Auch die zwischenzeitlich gestiegenen Beschaffungskosten sind rein das Problem des Verkäufers (§ 439 II BGB).


    Für eine Anpassung des Kaufvertrags etwa infolge von § 313 BGB sehe ich hier auch keine Möglichkeit, da die "Störung" allein in der Risikosphäre des sich auf Anpassung berufenden Verkäufers liegt.


    Dem bliebe ja auch noch der Unternehmerregress. Von der versäumten Mängelrügeobliegenheit nach § 377 I HGB kann man wohl auch absehen, da Audi der "Durchlieferung" an den Endkunden i.R.d. Werksabholung wohl zugestimmt hat.


    Zitat


    PS: Keine Gewähr und ja, es ist nicht so, wie ich es in der Klausur schreiben würde :P (bzw es fehlt ein bisschen Gewaff, den man nicht unbedingt braucht)


    Ich vermeide das §-Zitat hier (Ausnahme: Dieser Beitrag) so weit wie möglich, da sie dem Laien i.d.R. nichts bringen. Außerdem möchten wir hier ja keine Rechtsberatung erteilen, und raten dem Problemkind deswegen ausdrücklich, einen qualifizierten RA aufzusuchen und danach die Werkstatt zu wechseln ;)

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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Hmm ... ich hatte den TE so verstanden, dass der Verkäufer nun die 19% auf den gesamten Preis des Ersatzfahrzeugs berechnen will ...


    Ich doch auch. Nur geht es im Ergebnis gar nicht um die USt., zumindest nicht für den Käufer.


    Zitat


    Zudem muss man folgendes sehen:


    Der Käufer ist so zu stellen, als hätte der Verkäufer den Fehler bemerkt und gleich das richtige Auto geliefert ... Hätte es der Verkäufer gemerkt und den falschen Wagen zurückgehen lassen ... wäre der richtige auch erst in 2007 ausgeliefert worden mit der Folge, dass der Schwager wohl insgesamt die höhere MWSt hätte zahlen müssen ... also auf den gesamten Kaufpreis.


    Es geht hier aber nicht um Schadensersatz.


    Der mangelhafte Wagen wurde übergeben, vom Käufer auch nicht bei Übergabe zurückgewiesen. Damit sind die Mängelrechte eröffnet, der Käufer kann Nacherfüllung i.d.F. der Lieferung eines mangelfreien Wagens verlangen, also so wie damals (hoffentlich nachweisbar) im KV fixiert.


    Welche Mehraufwendungen der Verkäufer dadurch hat, kann dem Käufer (bis zur Grenze der objektiven Unverhältnismäßigkeit) völlig egal sein, da er sie nicht tragen muss.


    Auch wenn wahrscheinlich nur der Nettokaufpreis fixiert wurde, der Käufer hat in 2006 die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, der Verkäufer wird dem Käufer eine Rechnung samt 16% USt. ausgestellt haben und den Erhalt des Betrages als Erfüllung des KV quittiert haben.


    Wie soll er dann einen Anspruch auf Nachzahlung der Ust.-Differenz gegen den Käufer haben?



    Im übrigen würde ich die hinwegzudenkende Pflichtverletzung schon in dem Bestellen einer "unmöglichen" Konfiguration sehen, so dass der Käufer so zu stellen wäre, wie er bei einer "ordentlichen" Bestellung + anschließender, gewöhnlicher Lieferfrist (also wohl noch in 2006) stehen würde.


    Zitat


    Ein verbindlicher Liefertermin für 2006, auf den man Audi hätte festnageln können, wird im Kaufvertrag wohl nicht vereinbart sein (wie ich unsere Autohersteller so einschätze).


    Sicher nicht, die von Audi vorgebenen AGB sehen ausdrücklich keinen verbindlichen Liefertermin vor.

    Re: Re: Re: "falsches" Auto geliefert, wer zahlt die höhere MwSt?


    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    So sehe ich das auch ... nach meiner Einschätzung mit der Folge, dass der zu versteuernde "Umsatz" bereits im Jahr 2006 war (also 16% MWSt). "Umsatz" ist nicht identisch mit der Zahlung der Kaufpreises sondern mit der Leistung durch den Verkäufer. Und die erfolgte - wenn auch mangelhaft - im Jahre 2006.


    Eine Nachbesserung/Nachlieferung oder was auch immer dürfte m.E. an der bereits im Jahr 2006 unstreitig angefallenen USt nichts mehr ändern. Allenfalls hinsichtlich der Differenz (Mehrpreis des Ersatzfahrzeugs) dürften 19% MWST anfallen. und das dürfte ja so viel nicht sein. Für den ursprünglichen Kaufpreis aus 2006 müsste es bei den 16% bleiben (sagt mir die Logik - aber im Steuerrecht ist eben nicht immer alles logisch ;) ). Ich schlage vor, dass du Eueren Steuerberater mal darauf ansprichst.


    Gruß aus Wedau



    jup, die Nachlieferung ist ja kein neuer Verkauf, für den die volle USt. anfallen würde. Ist aber m.E. so oder so nicht das Problem des Käufers.


    Höchstens i.R.d. der Unverhältnismäßigkeitseinrede könnte es reinspielen.



    Die Marge hängt von vielen Faktoren ab, ich meine mich an Daten aus 2005 von 2-7% erinnern zu können. Verkaufsraum in neuem Aludesign und räumliche Trennung von VW-Fahrzeugen bringt z.B. 0,x% +