Re: "falsches" Auto geliefert, wer zahlt die höhere MwSt?
Zitat
Original geschrieben von stsp
Hallo.
In der Hoffnung, dass sich auch zu diesem Thema ein Wissender findet 
Mein Schwager hat Mitte September einen A4 bestellt, diesen haben wir Ende November in Neckarsulm abgeholt. Später hat er bemerkt, dass nicht das korrekte Hifi-Set eingebaut war (flasches Radio, zu wenig Boxen).
Es wurde nun geklärt, dass der Händler den Fehler begangen hat: die entsprechnende Mitteilung von Audi hat der Händler nicht beachtet und hat eine Ausstattung verkauft, die es zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr gab. Der Händler gibt diesen Fehler auch zu. Eine Nachrüstung ist definitiv nicht möglich.
Angebot vom Händler: Rücknahme des "falschen" Wagen und Lieferung eines Neuwagen mit entsprechender Ausstattung, aber: die höhere MwSt. + Aufpreis (Grundpreis und Set sind teurer geworden) soll mein Schwager zahlen.
Ich denke den Aufpreis sollte der Händler übernehmen, bei der MwSt bin ich mir nicht sicher (abgesehen davon, dass der Händler sich natürlich auch kulant zeigen könnte). Was meint ihr?
Danke.
St.
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Also: Geliefert und übergeben wurde ein A4, der nicht der vetraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprach, da eine geringwertigere HiFi-Anlage verbaut ist. Dies stellt einen Sachmangel dar.
Der Käufer kann nach seiner Wahl Nachbesserung oder -lieferung vom Verkäufer verlangen.
Eine Nachbesserung ist scheinbar unmöglich und wird daher nicht geschuldet.
Daher bleibt nur die Variante der Nachlieferung eines neuen A4.
Die Nachlieferung kann der Händler nur verweigern, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Die Aufwendungen, die er für die Nacherfüllung zu machen hat (etwa die Differenz der ans FA abzuführenden USt. 19% neu zu 16% alt, die Mehrkosten für die Neubeschaffung wegen gestiegenen Grundpreises, erneute Überführung usw.) hat gem. § 439 II BGB allein der Verkäufer zu tragen.
Das setzt natürlich einen Kaufvertrag voraus, in dem man sich auf eben diese HiFi-Anlage als Ausstattung geeinigt und den Kaufpreis bereits verbindlich festgelegt hat.
Eine Anfechtung etwa wegen eines Kalkulationsirrtums erscheint mir aussichtslos. Es scheint schon gar kein Kalkulationsirrtum vorzuliegen.
Ggf. besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz, z.B. für erneute Zulassungskosten (andere Fahrgestellnummer), Fahrkosten, mangelbedingter Nutzungsausfallschaden, wenn Verkäufer den Mangel schuldhaft herbeigeführt hat.
Andererseits besteht bei Nachlieferung eines neuen A4 seitens des Käufers eine Wertersatzpflicht ggü. dem Verkäufer für am zurückzugeährenden A4 gezogene Nutzungen i.d.F. von Gebrauchsvorteilen (sehr str., zur Zeit Vorlagebeschluss an den EuGH, außerdem wurde der Wagen sicherlich nur kurz & kaum genutzt wenn Auslieferung Ende November)
Am besten noch ein klärendes Gespräch mit dem Geschäftsführer. Danach ohne zu zögern zum RA, anders ist dieser leicht asozialen Branche regelmäßig nicht beizukommen.
Nebenbei möchte ich wetten, dass der Händler aus Ingolstadt bestimmt eine Benachrichtigung über den Fauxpas bekommen hat. Aber ein "dummer" Kunde merkts vielleicht gar nicht...