Beiträge von booner

    Hallo,



    im Januar ists mal wieder soweit.


    Bei der letzten HU gab es noch keine Pflicht zur AU, diese wurde ja erst 2005/2006 eingeführt.


    Nun kann man ja den TÜV zwei Monate überziehen, ohne dass ein Bußgeld fällig wird. Wenn ich nun erst im April zur HU/nun erstmals fälligen AU fahre, muss ich dann, für den Fall dass ich kontrolliert werde nur einmal 15€ für die mehr als 2 Monate überzogene HU zahlen, oder zweimal 15€, nämlich auch noch für die ja eigentlich durchzuführende AU? Wohl eher letzteres.



    Bei der letzten HU wurden folgende Mängel festgestellt:


    Bremsscheiben eingelaufen/angerostet.


    Rost höchstens Flugrost. Eingelaufen sind sie leicht, aber Mindeststärke noch nicht erreicht. Vorne und hinten je Einzelscheibe.


    Bin seit der letzen HU <500km gefahren. Habe ich eine Chance, bei der anstehenden HU ohne neue Scheiben durchzukommen?

    Zitat

    Original geschrieben von Tipsy
    Man kann doch nicht über §§ 133, 157, 242 BGB die Privatautonomie umgehen.
    Dann schlösse ja plötzlich jeder mit jedem wirksame KVe, obwohl er gerade mit diesen keinen Vertrag schließen will.


    Wo umgehe ich denn die Privatautonomie? Muss sich der die § 474ff. BGB zu umgehen suchende Unternehmer halt besser absichern. Ich sehe da keinen Eingriff in die Abschlussfreiheit. Wenn ich mich in so unsicheres Fahrwasser begebe, und ein Angebot an eine so wenig eingegrenzte Empfängerschaft abgebe - selbst schuld.


    Bei der „Unternehmereigenschaft“ fehlt es doch schon an der Abgrnezbarkeit – vgl. nur die „dual-use-Problematik“. Da kommt es auf die tatsächlich überwiegende Nutzung, und nicht
    Auf die beim Kauf evtl. als überwiegend beabsichtige Nutzung an. Oder der selbständige Fahrradkurier (= Unternehmer i.S.d. BGB) kauf einen Fahrradschlauch für das Rad seines Sohnes.
    Beim Kauf ist er „Unternehmer“ i.S. solcher Ausschlussklauseln.


    Wenn du es mir nicht glaubst:


    BGH VIII ZR 91/04



    Dort sogar privatschriftliche Vereinbarung eines Unternehmergeschäftes!


    BTW: Sche*ß Wartungsarbeiten. Da lässt man einmal copy & paste weg ... :o

    Zitat

    Original geschrieben von lars1509
    Ok, erstmal vielen Dank für die Antwort.


    Hier der Link zur Auktion:
    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…em=200043013512&rd=1&rd=1


    Der Verkäufer gibt auf seiner "Über mich"-Seite an, dass er eine private Person ist und nur Dinge aus seinem Haushalt verkauft.



    Nope. "Wir", "Unsere", "angemeldet als gewerblicher Verkäufer", "ebay-Shop", eigene Domain http://sams-warenversand.de/ sagt eigentlich alles. --> Unternehmer. Rechtsfolgen siehe oben.



    Zitat


    Kann denn eine private Person AGB vorgeben??


    Ja!

    Zitat

    Original geschrieben von Tipsy
    Weil bereits die WEen nicht übereinstimmen. Der Unternehmer will ausdrücklich nur an Unternehmer verkaufen.


    §§ 133, 157 BGB. Man wird das Angebot/ die Annahmeerklärung des "Verbrauchers" nur als ein Angebot/Annahmeerklärung, als Unternehmer kaufen zu wollen auslegen können.


    Zitat


    Selbst wenn man aber einen KV bejaht, ist dieser durch Anfechtung des Unternehmers ex tunc nichtig.


    Moment... Wo war die Rede von einer Anfechtung? Auch wenn du den Kauf durch den Scheinunternehmer als Identitätsirrtum über den Vertragspartner, also unter § 119 I Alt.1 BGB subsumieren willst (oder in "krassen" Fällen eine arglistige Täuschung bejahen willst) haben wir bis zum Zugang der Anfechtungserklärung einen wirksamen KV.


    Zitat


    Deine Konstellation mit AGB ist aber nicht die vom Fragesteller erwähnte. Hier weiß der Fragesteller ganz genau, daß lediglich an Unternehmer verkauft werden soll.


    "Verkauf nur an Gewerbetreibende." dürfte zu 90% eine AGB darstellen.


    Zitat


    Natürlich wie immer in der Praxis: alles eine Frage des Beweises.


    Wobei der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dahingehend tragen dürfte, dass ein Fall des § 242 BGB vorliegt und der Käufer sich somit um seine erweiterten Rechte gebracht hat.



    Hellsehen kann hier keiner :rolleyes: Wie wäre es mit einer URL zum Angebot? Verkäufer gewerblich oder privat? Kauf als Privatmann?


    Etwas mehr Sorgfalt im Satzbau könnte auch nicht schaden, aus einigen Passagen werde ich nicht schlau.


    Das der Grusel-Begriff "AGB´s" fiel, schließe ich mal auf einen unternehmerischen Verkäufer, ebenso auf einen privaten Käufer. Dann liegt Verbrauchsgüter-Versendungskauf vor. Die Preifgefahr geht damit entgegen § 447 I BGB nicht mit Übergabe der CD an den Frachtführer auf den Käufer über, sondern erst mit der Übergabe der CD an den Käufer (bzw. dann, wenn der Käufer sich in Annahmeverzug befindet).


    Diese Regelung ist unabdingbar. Entgegenstehende AGB entfalten keine Wirkung und sind aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sogar hochgradig abmahngefährdet (Wink mit dem Zaunpfahl).


    Dem Käufer kann also egal sein, was mit der CD passiert ist, es ist das Risiko des Verkäufers.


    Man kann, sofern keine Unmöglichkeit vorliegt, weiterhin Erfüllung des Kaufvertrages verlangen, nach erfolgloser Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten, bei Unmöglichkeit der Leistung sofort zurücktreten, bei Vertretenmüssen der Nichtleistung bzw. der Unmöglichkeit durch den Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung fordern bzw. alternativ den Ersat frustrierter Aufwendungen. Weiterhin besteht regelmäßig ein noch wirksam ausübbares Widerrufsrecht.

    Zitat

    Original geschrieben von Tipsy
    Falls ein wirksamer Vertrag mit dem Verbraucher zustande gekommen ist (was bei Verkauf "nur an Unternehmer" nicht der Fall ist), muß einjährige Sachmangelgewährleistung gegeben werden, diese kann gem. § 475 II BGB nicht abbedungen werden.


    Wieso sollte kein wirksamer KV zustande kommen?


    Das Problem stellt sich vielmehr erst später, nämlich bei der Frage, ob der "Verbraucher" sich auf die erweiterten Rechte des Verbrauchsgüterkaufs berufen kann.


    Ein VGK liegt dann nämlich vor, wenn man dem wohl herrschenden objektiven Verbraucherbegriff folgt.


    Dem Verbraucher könnte ein nachträgliches Berufen auf seine Verbrauchereigenschaft aber wegen des Verbots des venire contra factum proprium verwehrt sein. Dazu müsste er aber in gewisser Weise "arglistig" gehandelt haben, also mindestens seine Unternehmereigenschaft vorgetäuscht haben und sich von dem Vortäuschen auch einen Vorteil erhofft haben (z.B. ausdrücklich günstigeres Angebot vom selber Verkäufer beim Verkauf ausschließlich an Unternehmer).


    Ob man dies aber bei einem Handeln lediglich entgegen einer AGB-mäßigen Formulierung (Stichwort: Überlesen) bereits annehmen, halte ich für höchst fraglich. Evtl. ist auch der Unternehmer gar nicht schützenswert und bedient sich dieser Klausel nur zur "gewerbsmäßigen" Umgehung der §§ 474ff. BGB.


    Und: Auf 12 Verjährungsfrist für Sachmängel kommt man in dieser Konstellation so oder so nicht: Der nur an Unternehmer verkaufen wollende Unternehmer wird wohl kaum eine entsprechende vertragliche Vereinbarung aufnehmen, wenn dann nur eine Klausel "keine Gewährleistung". Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion kann diese aber die 24 Monate default nicht auf 12 abbedingen. Also entweder 24 Monate oder gar nix...

    Der Thread ist zur allgemeinen technischen Diskussion und als Hilfestellung bei Fragen und Problemen zum Aspire 5611 WMLi gedacht.


    Die meisten werden es wohl Anfang November beim MM gekauft haben:



    Leider findet man nicht allzuviele Infos zu diesem Teil im Netz. Das mag daran liegen, dass es ein aufgebohrtes 5610 ist und wohl exklusiv über MM zu beziehen war.


    Es gibt ja bereits mehrere Fragen zu dem Gerät:



    1. Vista-Upgrade online
    https://upgradeweb.moduslink.com/Vista/ConsumerWebsite/


    Das Problem ist momentan, dass 5611 Nutzer keine "fortlaufende Upgrade
    Formular-Nummer (oben rechts)" haben. Entweder ist die Seite noch nicht so weit, oder wir müssen dann mit einem Offline-Update vorlieb nehmen. Soll aber wohl mehr kosten (18€ ?)


    Diskussionen und Informationen hierzu auf folgenden externen Seiten:



    http://www.forumdeluxx.de/forum/showthread.php?p=4885656
    http://www.computerbase.de/forum/showthread.php?t=240708
    http://thinkpad-forum.de/thread.php?threadid=9339
    http://www.planet3dnow.de/vbul…hread.php?threadid=289052


    2. 12 oder 24 Monate Garantie bei Acer?


    Im Verkaufsprospekt bzw. auf der Homepage (vgl. Screenshot oben) wurde das Acer seitens MM mit 24 Monaten Herstellergarantie beworben. Im beiliegenden Garantieheft ist leider nur die Rede von 12 Monaten Garantiedauer.


    Hier scheint jemand bei MM bzw. Acer nachgefragt zu haben, es werden wohl 24 Monate gewährt.


    3. Bluettooth ja oder nein?


    Vorne am Gehäuse findet sich ein I/O-Schalter für den Bluetoothbetrieb. Dabei handelt es sich jedoch nach bisherigen Berichten bei allen Exemplaren nur um einen Dummy. Evtl. ist jedoch das eigentlich BT-Modul auf der Platine vorhanden, und nur die Ansteuerung deaktiviert. Vielleicht kann jemand, der das Gerät ohnehin aufmacht mal einen Blick drauf werfen.



    4. Recovery-Funktion / keine WIN XP MCE CD im Lieferumfang


    Leider liefert Acer das 5611 ohne System-CD aus. Es soll aber eine versteckte Recoverypartition geben.


    Hat jemand bei Acer schon die Nachlieferung einer Betriebssystem-CD erreicht?


    Wie erstellt man selbst ein Recoverymedium? Mit dem e-recovery Programm? (ALT + F10). Kann man zur Neuinstallation eine beliebige andere XP MCE CD einsetzen, und dann mit dem Code vom Aufkleber des Acer aktivieren?




    Allgemeine Links:


    Treiber fürs 5610 - keine Gewähr, ob das 5611 damit läuft!


    Externer Thread zum 5611

    Zitat

    Original geschrieben von VMS
    Hat das Acer 5611 eigentlich Bluetooth? Würde gern mein Sony k610i damit verbinden aber how?


    Vorne neben der WLAN-Leuchte ist ein Schieber fürs Bluetooth, der hat aber keinen Schalter dahinter. Evtl. ist das Modul aber auf der Platine vorhanden, wer mit Ahnung schraubts mal auf? :D


    Werde im Laufe des Abends mal einen 5611-Technik-Thread im Hardware aufmachen und den Link hier reineditieren.


    Fragen gibts ja genug...