Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Aber muss trotzdem Gewährleistung geben, wenn er sich mit einem Privatkunden "einlässt"?Korrekt?


    Gruß bungee1

    Das muss am Wetter liegen...

  • Falls ein wirksamer Vertrag mit dem Verbraucher zustande gekommen ist (was bei Verkauf "nur an Unternehmer" nicht der Fall ist), muß einjährige Sachmangelgewährleistung gegeben werden, diese kann gem. § 475 II BGB nicht abbedungen werden.

    ...

  • Aber ein wirksamer Vertrag käme ja durch die Annahme des Geschäftes zustande, oder täusche ich mich da?


    Gruß bungee1

    Das muss am Wetter liegen...

  • Hallo,


    würde mich freuen, wenn mir jemand bei folgenden Problem helfen könnte:


    Ich habe eine CD ersteigert und bezahlt,
    der Käufer hat auch nach fast 4 Wochen nicht geliefert,
    darufhin habe ich bei Ebay den Artikel als nicht erhalten gemeldet.


    Jetzt hat der Käufer sich gemeldet und mir gesagt, dass es ja so schade ist, dass die Auktion zum Abschluss gekommen ist und ich mein Geld zurückbekommen würde, wenn ich bei Ebay zustimmen würde, dass ich den Artikel zurückgeschickt hätte.


    Habe ich ja gar nicht, hab den Artikel ja überhaupt nicht bekommen.


    Er würde mir die Verkaufsprovision berechnen,wenn ich da nicht zustimmen würde.


    Nun nach etwas "gezähter" will er mir nun gar kein Geld mehr zurückgeben, da er auf seine AGB´s verweist, wo drinnen steht: "Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch mich auf den Käufer über."


    Also zusammengefasst: Kaufe Artikel, bezahle, Verkäufer liefert einfach nicht, Verkäufer will mir mein Geld nicht zurückgeben.


    Was kann ich tun?


    Ach ja, ich habe 2,99 Versand für den Artikel (eine CD) bezahlt.


    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!


    Lars

  • Zitat

    Original geschrieben von Tipsy
    Falls ein wirksamer Vertrag mit dem Verbraucher zustande gekommen ist (was bei Verkauf "nur an Unternehmer" nicht der Fall ist), muß einjährige Sachmangelgewährleistung gegeben werden, diese kann gem. § 475 II BGB nicht abbedungen werden.


    Wieso sollte kein wirksamer KV zustande kommen?


    Das Problem stellt sich vielmehr erst später, nämlich bei der Frage, ob der "Verbraucher" sich auf die erweiterten Rechte des Verbrauchsgüterkaufs berufen kann.


    Ein VGK liegt dann nämlich vor, wenn man dem wohl herrschenden objektiven Verbraucherbegriff folgt.


    Dem Verbraucher könnte ein nachträgliches Berufen auf seine Verbrauchereigenschaft aber wegen des Verbots des venire contra factum proprium verwehrt sein. Dazu müsste er aber in gewisser Weise "arglistig" gehandelt haben, also mindestens seine Unternehmereigenschaft vorgetäuscht haben und sich von dem Vortäuschen auch einen Vorteil erhofft haben (z.B. ausdrücklich günstigeres Angebot vom selber Verkäufer beim Verkauf ausschließlich an Unternehmer).


    Ob man dies aber bei einem Handeln lediglich entgegen einer AGB-mäßigen Formulierung (Stichwort: Überlesen) bereits annehmen, halte ich für höchst fraglich. Evtl. ist auch der Unternehmer gar nicht schützenswert und bedient sich dieser Klausel nur zur "gewerbsmäßigen" Umgehung der §§ 474ff. BGB.


    Und: Auf 12 Verjährungsfrist für Sachmängel kommt man in dieser Konstellation so oder so nicht: Der nur an Unternehmer verkaufen wollende Unternehmer wird wohl kaum eine entsprechende vertragliche Vereinbarung aufnehmen, wenn dann nur eine Klausel "keine Gewährleistung". Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion kann diese aber die 24 Monate default nicht auf 12 abbedingen. Also entweder 24 Monate oder gar nix...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Wieso sollte kein wirksamer KV zustande kommen?


    Weil bereits die WEen nicht übereinstimmen. Der Unternehmer will ausdrücklich nur an Unternehmer verkaufen.


    Selbst wenn man aber einen KV bejaht, ist dieser durch Anfechtung des Unternehmers ex tunc nichtig.


    Deine Konstellation mit AGB ist aber nicht die vom Fragesteller erwähnte. Hier weiß der Fragesteller ganz genau, daß lediglich an Unternehmer verkauft werden soll.
    Natürlich wie immer in der Praxis: alles eine Frage des Beweises.


    Auf die 12 Monate SM-Gewährleistung bin ich nur eingegangen, weil der Fragesteller den Ausschluß der SM-GRe beim Kauf von Gebrauchtsachen vom Unternehmer annahm.

    ...



  • Hellsehen kann hier keiner :rolleyes: Wie wäre es mit einer URL zum Angebot? Verkäufer gewerblich oder privat? Kauf als Privatmann?


    Etwas mehr Sorgfalt im Satzbau könnte auch nicht schaden, aus einigen Passagen werde ich nicht schlau.


    Das der Grusel-Begriff "AGB´s" fiel, schließe ich mal auf einen unternehmerischen Verkäufer, ebenso auf einen privaten Käufer. Dann liegt Verbrauchsgüter-Versendungskauf vor. Die Preifgefahr geht damit entgegen § 447 I BGB nicht mit Übergabe der CD an den Frachtführer auf den Käufer über, sondern erst mit der Übergabe der CD an den Käufer (bzw. dann, wenn der Käufer sich in Annahmeverzug befindet).


    Diese Regelung ist unabdingbar. Entgegenstehende AGB entfalten keine Wirkung und sind aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sogar hochgradig abmahngefährdet (Wink mit dem Zaunpfahl).


    Dem Käufer kann also egal sein, was mit der CD passiert ist, es ist das Risiko des Verkäufers.


    Man kann, sofern keine Unmöglichkeit vorliegt, weiterhin Erfüllung des Kaufvertrages verlangen, nach erfolgloser Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten, bei Unmöglichkeit der Leistung sofort zurücktreten, bei Vertretenmüssen der Nichtleistung bzw. der Unmöglichkeit durch den Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung fordern bzw. alternativ den Ersat frustrierter Aufwendungen. Weiterhin besteht regelmäßig ein noch wirksam ausübbares Widerrufsrecht.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von Tipsy
    Weil bereits die WEen nicht übereinstimmen. Der Unternehmer will ausdrücklich nur an Unternehmer verkaufen.


    §§ 133, 157 BGB. Man wird das Angebot/ die Annahmeerklärung des "Verbrauchers" nur als ein Angebot/Annahmeerklärung, als Unternehmer kaufen zu wollen auslegen können.


    Zitat


    Selbst wenn man aber einen KV bejaht, ist dieser durch Anfechtung des Unternehmers ex tunc nichtig.


    Moment... Wo war die Rede von einer Anfechtung? Auch wenn du den Kauf durch den Scheinunternehmer als Identitätsirrtum über den Vertragspartner, also unter § 119 I Alt.1 BGB subsumieren willst (oder in "krassen" Fällen eine arglistige Täuschung bejahen willst) haben wir bis zum Zugang der Anfechtungserklärung einen wirksamen KV.


    Zitat


    Deine Konstellation mit AGB ist aber nicht die vom Fragesteller erwähnte. Hier weiß der Fragesteller ganz genau, daß lediglich an Unternehmer verkauft werden soll.


    "Verkauf nur an Gewerbetreibende." dürfte zu 90% eine AGB darstellen.


    Zitat


    Natürlich wie immer in der Praxis: alles eine Frage des Beweises.


    Wobei der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dahingehend tragen dürfte, dass ein Fall des § 242 BGB vorliegt und der Käufer sich somit um seine erweiterten Rechte gebracht hat.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von lars1509
    Ok, erstmal vielen Dank für die Antwort.


    Hier der Link zur Auktion:
    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…em=200043013512&rd=1&rd=1


    Der Verkäufer gibt auf seiner "Über mich"-Seite an, dass er eine private Person ist und nur Dinge aus seinem Haushalt verkauft.



    Nope. "Wir", "Unsere", "angemeldet als gewerblicher Verkäufer", "ebay-Shop", eigene Domain http://sams-warenversand.de/ sagt eigentlich alles. --> Unternehmer. Rechtsfolgen siehe oben.



    Zitat


    Kann denn eine private Person AGB vorgeben??


    Ja!

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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